Gewährleistung - Sachmangel

21. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
rickie
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewährleistung - Sachmangel

Hallo zusammen, ich habe am 07.08.2008 Gartenmöbel aus Teakholz gekauft. Die Möbel gehen jetzt, nach einem Jahr und ein paar Tagen immer mehr kaputt, d.h. die Sitzflächen sowie die Stuhlbeine reißen und brechen teilweise ab, die Tischplatte reißt u.s.w. Habe ich noch einen Anspruch auf Reparatur bzw. sonsige Ansprüche? Greift hier noch eine Gewährleistung seitens des Händlers? Ich denke, dass nach einem Jahr solche Schäden nicht auftauchen dürfen. Ich bedanke mich schon mal für Eure Antworten und wünsche allseits ein schönes Wochenende. Gruß Rainer

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das Problem hier könnte (wie so oft) darin liegen, dass der Käufer zu beweisen hat, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang bestand. Das war der Zeitpunkt, wo die Möbel geliefert wurden oder man sie irgendwo bei einem Händler abgeholt hat.

Zwar liegt ein Sachmangel vor § 434 BGB , zwar kann man Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Abs. 1, 439 Abs. 1BGB), aber da gibt es eben Fristen.

Die Gewährleistung verjährt nach 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ).

Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer) vor (§ 474 BGB ), in den ersten 6 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein auftretender Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, eine sehr komfortable Situation für den Käufer, der Händler könnte diese Vermutung widerlegen, hat aber dafür den vollen Beweis zu erbringen.

Nach diesen 6 Monaten jedoch verbleibt die Beweislast beim Käufer.

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Und solch ein Beweis ist in der Regel sehr schwer zu erbringen, oftmals kann das nur mit Hilfe von Sachverständigen geschehen.

So gesehen, ist der Käufer nur in den ersten 6 Monaten auf der halbwegs sicheren Seite. Jedoch muss der Händler nicht diesen Beweis verlangen. Darin unterscheiden sich eben die Händler. In einem namhaften Fachgeschäft wird man eher auf Entgegenkommen treffen, als bei vielen Online-Händlern mit wechselnder Kundschaft oder vielleicht in einem Billig-Markt.

Man kann jetzt nichts anderes machen, als den Schaden zu reklamieren und zusehen, wie der Händler reagiert.
***
Möglicherweise wurde eine Garantie vereinbart (Hersteller oder Händler). Eine solche Garantie müsste dann eine längere Laufzeit haben als 1 Jahr, sonst wäre die Frist auch schon abgelaufen. Eine solche Garantie ist eine freiwillige Zusage, der Garantiegeber kann frei bestimmen für was er garantiert.#

Unterschied Gewährleistung - Garantie hier:

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm


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-- Editiert am 21.08.2009 21:03

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