Gewährleistung / Widerruf bei Pflanzen

6. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)
Gewährleistung / Widerruf bei Pflanzen

Hallo,
unser Hauptgeschäft sind Wasserpflanzen. Diese sind mitunter sehr empfindlich und schon nach wenigen Stunden an der Luft im Eimer. Manche auch nach wenigen Stunden im falschen Wasser. Es hängt sehr von der Haltung ab. Diese ist teils sehr schwierig.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass es sich also um verderbliche Ware handelt, ein Widerruf also ausgeschlossen ist. Dies wäre aber nur dann richtig, wenn ich ein MHD angebe. Ist das korrekt? Dies ist bei Pflanzen aber nicht üblich.
Was ist mit der Gewährleistung? Es müsste sich ähnlich dem der Schnittblumen verhalten. Aber wie ist die Regelung bei Schnittblumen genau?

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13 Antworten
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#2
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Mmh, danke für den Tipp. Wenn ich das also richtig verstehe: Die Ware ist bei Übergang einwandfrei. Wenn der Kunde jetzt nach 1 Woche reklamiert, weil ihm die Pflanzen eingehen, hat er Pech? Oder hat er jetzt 2 Jahre Garantie auf die Pflanzen?

Also Widerufsrecht besteht demnach ganz normal. Wenn der Kunde widerrufen möchte, muss er die Pflanzen in dem Zustand zurück geben, wie er sie bekommen hat, korrekt? Ansonsten Wertersatz, was im Zweifelsfall auch Komplettschaden bedeuten kann?

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#4
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

quote: Jein. Das Problem ist die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. In dieser Zeit musst du als Händler nachweisen, dass die Pflanzen beim Gefahrenübergang mängelfrei waren und der Kunde oder andere Einflüsse, für die du nichts kannst, am Eingehen der Pflanze schuld sind.

Das würde ja bedeuten, dass ich von jeder Pflanze ein Foto mache, bevor ich sie versende? Selbst das würde ja nicht ausreichen, denn möglicherweise sind versteckte Krankheiten nicht zu sehen. Ab davon, wer kann schon beweisen, dass es auch genau die Pflanze auf dem Foto war?

Ein Nachweis mängelfreier Pflanzen ist also schlichtweg nicht möglich, oder doch?
Am Ende völlig unrealistisch und im Zweifel trägt wahrscheinlich der Händler das Risiko?

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#5
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Wie sehen denn 2 Jahre Gewährleistung bei Pflanzen aus?

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8x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Kann ich einen Nachweis verlangen oder die Ware zurück? Die Kunden schmeißen die Ware oft einfach weg und wollen dann Ersatz. Solange sie nicht stinkt ist das nicht rechtens, oder?

Kann / muss ich Ersatz leisten oder Geld zurück oder egal?
Im Zweifel ist der Kunde so zu stellen, wie vor dem Kauf, richtig?

Nun zum Glück sind es keine Massen. Bei besonders "begabten" Gärtnern erschlägt das Hausrecht dann alles.

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#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Und die empfindlichen Wasserpflanzen werden wirklich im FERNABSATZ vertrieben? Nur dann gibt es das Problem mit dem Widerrufsrecht.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Und die empfindlichen Wasserpflanzen werden wirklich im FERNABSATZ vertrieben? Nur dann gibt es das Problem mit dem Widerrufsrecht.


Ja, aber wie wir gerade gelernt haben, ist es völlig wurscht ob die empfindlichen Pflanzen wie auch immer vertrieben werden.
Auch ist der Wideruf unser kleinstes Problem, sondern eher die Gewährleistung. Die ist unabhängig von der Vertriebsart. Interessant dabei ist, dass nahezu alle Pflanzenhändler schließen könnten, wenn die Kunden das wüßten und durchsetzen würden. Ich frag mich gerade, ob die Blumenläden um die Ecke überhaupt Kassenbelege rausgeben... :devilangel:

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#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das ist einer jener Fälle, in denen der Gesetzgeber Lücken offen gelassen hat und auf die Vernunft der Menschen gesetzt wird. Eigentlich hat jeder Pizzabäcker das Problem und doch wenig Ärger. Erst recht jeder Gartenbauer. Da helfen aber Sachverstand und gute Ware dieses Problemchen klein zu halten. Juristisch scheint das kaum lösbar, denn eine ungeschickte Widerrufsbelehrung kann mehr Abmahnärger produzieren als die Standardformulierungen zu nutzen. Für Gewährleistung gilt das gleiche.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch ist der Wideruf unser kleinstes Problem, sondern eher die Gewährleistung. <hr size=1 noshade>



Man muss sich das aber schon genau ansehen, § 476 BGB :

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar .

Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Wenn ein Mangel in diesem Sinn auftritt wird zwar vermutet, daß er schon bei Verkauf vorgelegen hat.

Ob es sich um einen relevanten Mangel handelt, muss aber der Käufer beweisen, dafür hat er die Beweislast.

Bei sensiblen Pflanzen wird er diesen Nachweis nicht führen können, ausser er schickt sie sofort nach Erhalt zurück.

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#12
 Von 
kaho674
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Ob es sich um einen relevanten Mangel handelt, muss aber der Käufer beweisen, dafür hat er die Beweislast.

Bei sensiblen Pflanzen wird er diesen Nachweis nicht führen können, ausser er schickt sie sofort nach Erhalt zurück.


Ich lese daraus nicht, dass der Käufer die Beweislast für einen relevanten Mangel hat. Wo genau wird das gesagt oder ausgedrückt?

Das würde ja wiederum bedeuten, dass der Kunde doch sofort reklamieren muss, ansonsten muss er beweisen, dass die Ware bereits vorher mangelhaft war?
So ist ja zur Zeit die gängige Praxis bei den Händlern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich lese daraus nicht, dass der Käufer die Beweislast für einen relevanten Mangel hat. Wo genau wird das gesagt oder ausgedrückt?



Das ist doch ganz klar: " ... es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar".

In der Begründung zu § 476 findet sich folgendes Beispiel:

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0476.html

Mit der Art des Mangels wird die Vermutung zum Beispiel häufig bei Tierkrankheiten unvereinbar sein, weil wegen der Ungewissheiten über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit nicht selten ungewiss bleiben wird, ob eine Ansteckung bereits vor oder erst nach Lieferung des Tieres an den Käufer erfolgt ist. Eine Vermutung dahin, dass der Mangel zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat, lässt sich dann nicht rechtfertigen.

Die Gerichte nehmen das auch sehr genau, auf deine Pflanzen übertragen würde das bedeuten, wenn der "Defekt" erst nach Abnahme durch den Käufer auftritt, wird er sehr grosse Beweisprobleme haben.



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