Hallo. Wir haben unserer Tochter vor einiger Zeit (4 Monate) in einem sogenannten STORE unter anderem eine Jeans gekauft. Leider klemmt inzwischen der Reißverschluss. Der Inhaber dieses STORES weigert sich jedoch, den Schaden nachzubessern. Von Wandlung des Kaufgegenstandes ganz zu schweigen. Ich besitze sogar noch die Original-Quittung. Daher meine Frage: Gilt die Gesetztliche Gewährleistung von 2 Jahren Seitens des Händlers auch bei Bekleidung (egal, ob aus Textil, Kunstfaser oder sonstwas) ?? Wenn ja, dann bei einem Anzug für 250€ genauso, wie bei einem Paar Schuhen aus dem S.Angebot für 12,95€ ???
Mfg d.steinert
Gewährleistung auf Bekleidung
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Klar gilt die gesetzliche Regelung zur Mängelgewährleistung auch bei Kleidung und natürlich auch unabhängig von dem Wert der gekauften Gegenstände. Wenn die gekaufte Hose also einen Mangel aufweist, dann sollten Sie von dem Verkäufer auf jeden Fall Nachbesserung verlangen. Kommt der Verkäufer diesem Nachbesserungsverlangen nicht nach, dann steht Ihnen ein Rücktrittsrecht oder ein Recht zur Kaufpreisminderung zu.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
"Wir haben unserer Tochter vor einiger Zeit (4 Monate)"
Sorry, wenn sich das jetzt blöd anhört, aber, gerade in DER Preisklasse KANN nach 4 Monaten so ein Reißverschluß schonmal kaputt gehen... !
P.
(im übrigen macht ein Schneider sowas für knappe 10 Euro mal eben flott neu und gut ists)
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Klar KANN was kaputtgehen, dann hat der Verkäufer aber für diesen Mangel eben auch einzustehen - so sieht die Gesetzeslage eben aus.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
wenn man so was liest, das nach 4 Monaten an einer "günstigen" Hose der Reisverschluß klemmt und der Käufer auf Gewährleistung/Wandlung o.ä. besteht.........
wie wurde denn der Reisverschluß behandelt ?
stellt euch mal vor der Händler müßte wirklich alles konsequent umtauschen/gutschreiben ( egal ob evt. ein eigenverschulden vorliegt, was natürlich NIE der Fall sein wird )
Dann müßten alle Händler dies in ihrer Ware einkalkulieren und im Preis berücksichtigen .
Dann kostet ihre Hose viel mehr.
Darum meine Empfehlung: kaufen sie NUR in Fachgeschäften und dort NUR 1A Ware , wenn dann mal was kaputt geht zeigt sich der VK bestimmt kulant.
Aber das war natürlich nicht Ihre Frage:
Natürlich sie haben das Recht auf Nachbesserung/Wandlung, beweisen sie dem VK das der Reisverschluß ein Fabrikationsfehler ist und sie ihn immer sehr pfleglich behandelt haben, dann wird der VK sich auch bestimmt bereit erklären ihnen die Hose zu tauschen
-- Editiert von inboxas am 03.03.2004 19:40:02
Hallo. Wo hab ich den geschrieben, dass die Hose "günstig" war ???
Ich muss dem VK beweisen, das..... wie bitte??? Wie war das doch gleich mit der Beweisumkehrpflicht.!? Ich glaube, der VK muss da ehr was Beweisen...?
@ inboxas: Es heißt übrigens "Reißverschluss"...
Ganz abgesehen davon muss innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf nicht der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand, sondern der Verkäufer ist hinsichtlich der Tatsache, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat, beweisbelastet - vgl. dazu die Beweislastumkehr des § 476 BGB
.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Es ist schon länger her,allerdings ein Update zur Gesetzeslage für Österreich 2014
Gewährleistung gilt 2 Jahre ab Kaufdatum auf
* alle beweglichen Sachen
Dies inkludiert natürlich eine Hose, Schuhe, Jacken, Kleider, Handtaschen etc
Hier muss der Verkäufer entweder die Sache reparieren KOSTENFREI oder wenn dies unmöglich ist, gibt es den Kaufpreis retour.
Ob dabei die Hose billig oder teuer war, spielt dabei keine Rolle und ist daher eine unqualifizierte Antwort und stellt einen Versuch dar, den Eigentümer der Hose bloss zu stellen.
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Was damals geschrieben wurde ist nur teilweise korrekt!
Die Ware muss bei Übergabe frei von Mängeln sein - Siehe BGB § 434 Abs. 1
. Satz 1 "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.".
Gewhärleistung bedeutet nicht das die Ware innerhalb der Gewährleistung nicht kaputt gehen darf.
Je nachdem wie man seine "Mängelanzeige" formuliert, könnte es sein das man dem VK die Steilvorlage bietet u. dem Käufer die Beweislastumkehr um die Ohren gehauen wird!
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//Edit// Selbst in Österreich ist dies so - Siehe ABGB § 924 Abs. 1 Satz 1.
"Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind."
Quelle.: http://www.ibiblio.org/ais/abgb3.htm#t2h17
-- Editiert pOtH am 16.01.2014 01:15
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