Gewährleistung auf Notebook-Reparatur

7. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
surfnic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung auf Notebook-Reparatur

Hallo, mir stellt sich folgendes Problem:
Bei meinem Notebook ging innerhalb der Garantiefrist des Herstellers das Touchpad kaputt. Einen Monat vor Ablauf der Garantie wurde das Touchpad vom Servicepartner des Herstellers kostenlos ausgetauscht. Derselbe Touchpad-Fehler trat ca. 3 Monate nach der Reparatur erneut auf, allerdings war da die ursprüngliche 2-Jahres-Garantie des Herstellers abgelaufen. Also rief ich beim Kundenservice des Herstellers an. Ein Mitarbeiter erklärte mir, dass der Hersteller die Reparaturkosten nicht übernehmen würde, da die zweijährige Garantie abgelaufen wäre, und ich mich an den Servicepartner wenden müsse, da bei Reparaturen eine sechsmonatige Garantie (eher Gewährleistung?) gelte. Der Servicepartner wiederum sagte, die Gewährleistungsfrist auf Reparaturen betrage bei ihnen nur drei Monate, ich hätte mich leider zu spät gemeldet (die Reparatur ist mittlerweile 5 Monate her). Wer hat nun recht? Niemand, sagte mir eben ein Anwalt. Er war der Meinung, dass durch die Reparatur ein neuer Werksvertrag geschlossen wurde und die Gewährleistungsfrist auf Nacherfüllung zwei Jahre ab Reparaturzeitpunkt betrage - ich könne die Nacherfüllung also notfalls beim Servicepartner einklagen. Stimmt das? Ich bin am Zweifeln, weil ja nicht ich persönlich einen Werksvertrag mit dem Servicepartner geschlossen habe, das lief doch alles über den Hersteller... Wer ist nun zuständig? Muss ich die Kosten für die Reparatur selbst tragen?
Vielen Dank für eure Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39836x hilfreich)

Gewährleistung setzt das Vorliegen eines Kaufvertrages voraus.
Den haben wir hier aber nicht, sondern eine unentgeltliche Kulanzleistung in Form eines Garantieversprechens.



Zitat (von surfnic):
Er war der Meinung, dass durch die Reparatur ein neuer Werksvertrag geschlossen wurde

Und das hat er wie genau begründet?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Der Anwalt hat es Dir doch erklärt. Neue Gewährleistung, aber nur für das reparierte Teil.

Aber keinerlei Garantie, es sei denn, diese wäre mit dem Hersteller vereinbart.

Ohne Garantie zahlst Du die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Sache selbst. wenn Du nicht glaubhaft machen kannst, dass der Ursprung der Verschlechterung bereits bei Übergabe vorhanden war.

Bei einer Tastatur nur schwer denkbar.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
surfnic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Neue Gewährleistung wäre doch super, da es ja genau das reparierte Teil ist, das wieder defekt ist. Das würde doch bedeuten, dass gegenüber dem Servicepartner ein Recht auf Nachbesserung besteht, oder? Dass ein Touchpad innerhalb kurzer Zeit wieder genau denselben Fehler zeigt wie vor der Reparatur (Rechts- und Linksklick funktionieren nicht, obwohl sich Cursor bewegen lässt) , finde ich schon seltsam.

@Harry van Sell: Das mit dem Werkvertrag wurde nicht genauer begründet.

Danke für eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du hast es nicht verstanden.

Gewährleistung bedeutet, das die Tastaur zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung sein muss.

Spätere Verschlechterungen / ein späterer Defekt ist nur gewährleistungsrechtlich relevant, wenn dessen Ursprung bereits bei Übergabe vorhanden war.
Gewährleistung bedeutet keine Eintrittspflicht für alle Schäden, die innerhalb der Zeit eintreten.

Du schreibst selbst, dass der Fehler erst Monate nach Übergabe auftrat.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von surfnic):
Wer hat nun recht? Niemand, sagte mir eben ein Anwalt. Er war der Meinung, dass durch die Reparatur ein neuer Werksvertrag geschlossen wurde und die Gewährleistungsfrist auf Nacherfüllung zwei Jahre ab Reparaturzeitpunkt betrage - ich könne die Nacherfüllung also notfalls beim Servicepartner einklagen. Stimmt das?



Hast du dem RA auch gesagt, dass die Reparatur auf Grund der Garantie und nicht auf Grund der Gewährleistung
erfolgte?

Denn dann würde mich seine Aussage doch sehr wundern. Eine freiwillige Garantiereparatur setzt keine
gesetzliche Gewährleistung in Gang.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
surfnic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Charly,
ja, das habe ich dem RA gesagt. Obwohl ich von der Materie leider nicht so viel Ahnung habe, kam mir seine Aussage auch ein bisschen seltsam vor. Dann muss ich die Reparatur dieses Mal wohl selber zahlen.
Die bisherigen Antworten legen nahe, dass es für den Käufer besser ist, (v.a. in den ersten 6 Monaten nach Kauf) die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen und nicht die Garantie - merke ich mir für die Zukunft...

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von surfnic):
Hallo Charly,
ja, das habe ich dem RA gesagt. Obwohl ich von der Materie leider nicht so viel Ahnung habe, kam mir seine Aussage auch ein bisschen seltsam vor.



Ja, kommt mir auch seltsam vor.

Ich kenne nur Urteile im Bereich der Gewährleistung, die bei einem anerkannten Defekt und Reparatur im
Gewährleistungszeitraum den Neubeginn der gesetzliche Gewährleistung bejahen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39836x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ich kenne nur Urteile im Bereich der Gewährleistung,

Ich auch.

Eine spontane Umfrage mit der Kombi "Garantie & Werkvertrag" brachte auch nur Schuterzucken und Kopfschütteln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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