Gewährleistung auf reparierten Laptop

18. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
xiao
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung auf reparierten Laptop

Hallo,

die Frage ist hier in ähnlicher Weise schon öfters gefallen, jedoch werde ich aus allem noch nicht ganz schlau. Zu meinem Fall:

Ich habe am 20.12.2012 über einen Versandhändler einen Laptop der Marke ***************** erworben (Neupreis ca. 2000€). Dieser befand sich innerhalb der 2 Jahre Herstellergarantie mehrfach in Reparatur beim - vom Hersteller ***************** beauftragten - Reparaturservice ***************** . Meist lagen diverse Schäden vor, jedoch war ein Schaden immer vorhanden: Tasten sprangen bei normalen Gebrauch aus der Tastatur und ließen sich nicht mehr einsetzen. Offensichtlich ist dies ein generelles Problem mit der Tastatur.

Zuletzt schickte ich den Laptop im Oktober 2014 wegen folgender Mängel ein:

- Starke Hitzeentwicklung bei der Grafikkarte (ich bat um Austausch der Lüfter)
- 3,5mm Klinkenanschluss (out) Wackelkontakt
- Taste "Alt-Gr" herausgesprungen

1. Vom Reparaturservice ***************** wurden damals die Grafikkartenlüfter nicht gewechselt, sondern nur gereinigt. Inzwischen (auch schon vor den hohen Außentemperaturen) kam es erneut zu zu starker Hitzeentwicklung der Grafikkarte.

2. Das entsprechende "Board", auf dem der Anschluss für den 3,5mm Klinkenanschluss liegt wurde gewechselt, d.h. Neuteil (der

3. Anschluss zeigt inzwischen erneut einen Wackelkontakt auf).
Das Keyboard wurde gegen ein Neuteil gewechselt (inzwischen sind bereits wieder zwei Tasten herausgesprungen).

Zusätzlich hat sich nun ein weiteres Problem gezeigt: Bereits kurze Zeit nach Rückerhalt des Laptops hörte ich, dass etwas im Laptop klapperte (irgendein losgelöstes Teil), was jedoch keinerlei Probleme bereitete und ich mir deswegen keine Sorgen machte. Nun geriet dieses Teil (evtl. eine vom Reparaturservice vergessene Schraube) wohl in den CPU-Lüfter. Als ich den Laptop anschaltete machte es einen ziemlichen Lärm, bis das lose Teil wohl wieder den Lüfter verließ.

Die Frage, die nun berechtigt ist: "Warum habe ich die Mängel, die teils bereits seit einigen Wochen bestehen nicht schon eher dem Hersteller ***************** gemeldet?"
Einerseits, da die Garantie abgelaufen war, als die ersten Mängel auftraten und ich davon ausging, dass nun jeder Schaden von mir getragen werden muss und ich bis vor kurzem noch nichts von einer gesetzlichen Gewährleistung auf Reparaturteile gehört hatte. Darüber hinaus bin ich es langsam leid, ständig meinen Laptop, den ich täglich benötige für längere Zeit in Reparatur zu geben. Meinen anderen, älteren Laptop erhielt ich aus der Reparatur mit kaputtem Display zurück, wodurch sich die Reparaturzeit vervielfachte. Dementsprechend genervt war ich von den ständigen Reparaturen.
Der Hersteller ***************** hatte mir bereits vor längerer Zeit einen Kulanzausgleich für die vielen Reparaturen durch ihren "Customer Care" versprochen, allerdings habe ich auch auf Nachfrage nie mehr etwas davon erfahren und nie einen Ausgleich erhalten.

Bisher habe ich die nun vorliegenden Schäden (erneut zu starke Hitzeentwicklung der Grafikkarte, Wackelkontakt des 3,5mm Klikenanschlusses, zwei herausgesprungene Tasten des Keyboards, loses Teil im Laptop) beim Hersteller ***************** noch nicht gemeldet. Bevor ich das tue, möchte ich gerne die gesetzliche Lage wissen:

Frage 1: Soweit ich es aus anderen Foreneinträgen herauslaß, habe ich nach § 634 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine zweijährige Gewährleistung auf die, bei der Reparatur vom Oktober 2014 verbauten Neuteile. Richtig oder falsch?

Frage 2: Da jedoch bereits 6 Monate vergangen sind, liegt die Beweispflicht (§ 476 BGB Beweislastumkehr) bei mir? Richtig oder falsch? Was bedeutet das nun genau für mich?

Frage 3: Wie sieht es mit den Grafikkartenlüftern aus, die nur gereinigt, jedoch nicht gegen Neuteile getauscht wurden und erneut Probleme verursachen? Kann ich geltend machen, dass der Reparaturservice ***************** die Lüfter nicht getauscht, sondern lediglich gereinigt hatte und dies offensichtlich nicht ausreichte?

Frage 4: Wie sieht es mir dem losen Teil (vermutlich Schraube) aus, das evtl. Schaden am Laptop verursachen kann?

Darüber hinaus funktioniert das BluRay-Laufwerk nicht mehr einwandfrei, obwohl es bei der letzten Reparatur vom Reparaturservice ***************** getestet und der Test auf dem Lieferschein als "bestanden" ausgezeichnet wurde.
Frage 5: Kann ich hier einen Mangel geltend machen?

Der Reparaturservice ***************** schreibt in den AGB (http://www.***************** .com/pages/about-us/toc-agb.php):

5.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat [...]

Gewährleistung für Reparatur und Haftung:

1. ***************** gewährleistet auf die einwandfreie durchgeführte Reparatur drei Monate lang. Mängel werden unentgeltlich am betroffenen Gerät nachgebessert, wenn und soweit sie von ***************** zu vertreten sind. Die Gewährleistung von ***************** bezieht sich ausschließlich auf die im Rahmen der Reparatur behobene Fehlfunktion. Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung.

Bei einem Eintrag von 'Frag-einen-Anwalt.de' habe ich einen ähnlichen Fall gelesen. Dort antwortet eine Anwältin auf einen ähnlichen, geschilderten Fall, dass "Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in AGB ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr möglich. Eine kürzere Verjährungsfrist ist gem. § 309 Nr. 8 b) ff) unzulässig. Sollte eine kürzere Verjährungsfrist in den AGB festgehalten sein, ist die Bestimmung insgesamt unwirksam und es greift die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren."
Ebenfalls schreibt die Anwältin in ihrer Antwort: "Die Gewährleistungsfrist trifft, wie Sie bereits richtig sagen, denjenigen, den Sie mit der Reparatur beauftragt haben. Wenn sich der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages einer dritten Person bedient, haben Sie hiermit nichts zu tun. Das Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche bestehen zwischen Ihnen und dem beauftragten Reparateur. Dieser kann gegebenenfalls nur seinerseits Rückgriff bei dem von ihm beauftragten Unternehmen nehmen, was allerdings für Sie unerheblich ist."

Frage 6: Trifft beides auch auf meinen Fall zu?

Frage 7: Darf der vom Hersteller ***************** beauftragte Reparaturservice einfach seine Gewährleistung auf drei Monate herabsetzen? Gilt nicht in jedem Falle die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, zumindest auf die verbauten Neuteile?

Frage 8: Falls ich irgendwelche gesetzlichen Ansprüche habe, auf welche Paragraphen kann ich mich dabei beziehen, um den Hersteller ***************** zu einer kostenlosen Reparatur zu bewegen, falls sie einen Kulanzfall ablehnen?

Ich möchte nur auf das Telefongespräch mit dem Hersteller ***************** vorbereitet sein, falls sie jegliche Kulanz ablehnen. Denn ich sehe es ehrlich gesagt nicht ein, dass ich mehrfach (auch mit meinem anderen, älteren Laptop vom gleichen Hersteller ***************** ) ständig nur Schwierigkeiten habe und die Geräte mehrmals im Jahr zur Reparatur einschicken musste. Immerhin war der Laptop mit ca. 2000€ Neupreis der teuerste Laptop, den der Hersteller ***************** anbot. Entsprechende Qualität erwartete ich von dem Gerät.

Ich danke Euch vorab sehr herzlich für die freundliche Unterstützung durch das Forum und hoffe sehr, dass Ihr mir meine Fragen beantworten könnt!

Xiao

P.S. Es wäre sehr nett, wenn Ihr die Antworten so ausdrücken könntet, sodass ich sie als juristischer Laie verstehe. Denn obwohl ich hier Paragraphen zitiert habe, verstehe ich diese ehrlich gesagt keineswegs :)

-- Editier von xiao am 18.08.2015 23:06

-- Editiert von Moderator am 18.08.2015 23:11

-- Thema wurde verschoben am 18.08.2015 23:11

-- Editier von xiao am 18.08.2015 23:24




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41105x hilfreich)

Hat man jemals Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer beansprucht?
Oder hat man sich von Anfang an immer an den Hersteller gewandt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xiao
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dem Verkäufer (Versandhandel) wurden die Schäden nie gemeldet, da meiner Erfahrung nach immer das gleiche passiert: Man meldet dem Verkäufer den Schaden, muss dem Verkäufer das Gerät schicken, dieser setzt sich mit dem Hersteller in Verbindung und schickt das Gerät an den Reparaturservice. Dieser Vorgang dauert i.d.R. meist mehrere Wochen und es geht schneller, wenn man sich direkt an den Hersteller wendet.

Inwiefern ist das relevant?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41105x hilfreich)

Nun, das ist insofern relevant, das es keine Gewährleistung gibt, sondern nur die Garantie des Herstellers.
Welche Rechte einem bei Mänglen zustehen, das kann man in der Garantieerklärung des Herstellers nachlesen.



Zitat:
Der Hersteller ***************** hatte mir bereits vor längerer Zeit einen Kulanzausgleich für die vielen Reparaturen durch ihren "Customer Care" versprochen,

Vermutlich nur telefonisch und von einem Mitarbeiter der danach nicht mehr auffindbar war?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
xiao
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, das ist insofern relevant, das es keine Gewährleistung gibt, sondern nur die Garantie des Herstellers.
Welche Rechte einem bei Mänglen zustehen, das kann man in der Garantieerklärung des Herstellers nachlesen.



Zitat:Der Hersteller ***************** hatte mir bereits vor längerer Zeit einen Kulanzausgleich für die vielen Reparaturen durch ihren "Customer Care" versprochen,
Vermutlich nur telefonisch und von einem Mitarbeiter der danach nicht mehr auffindbar war?


Ich bitte um Verzeihung für das Nicht-Verstehen:) : Wieso gibt es keine Gewährleistung? Ich dachte eine Gewährleistung ist - im Gegensatz zu einer Garantie - per Gesetz immer vorhanden. Hingegen ist die Garantie eine Zusatzleistung, die freiwillig geschieht.

Der Kulanzausgleich durch den Customer Care wurde mir schriftlich per Email mitgeteilt. Ich sollte mich damals an diesen wenden, erhielt jedoch nie Antwort. Die Email habe ich nicht mehr, da es schon recht lange zurückliegt. Meiner Erfahrung nach ist der koreanische Hersteller, den ich weiter nicht nennen darf recht kulant. Mit der erneuten Reparatur kommt auf diesen jedoch erneut eine Rechnung i.H.V. mehreren hundert Euro zu, da allein die Tastatur ca. 80Euro kostet; ohne Einbau. Fraglich, ob diese durch Kulanz gewährt wird.

Leider ist man an den Reparaturservice durch den Hersteller gebunden. Und dieser (repariert für viele Laptophersteller) ist nicht gerade für seine Sorgfalt berühmt.

Können Sie mir/Kannst Du mir die anderen Fragen beantworten oder sind diese zu umständlich? Ich kann es schwer einschätzen.

-- Editiert von xiao am 18.08.2015 23:37

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41105x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte eine Gewährleistung ist - im Gegensatz zu einer Garantie - per Gesetz immer vorhanden.

Ja, aber nur zwischen Käufer und Verkäufer. Dritte bleiben da außen vor. Ausnahme: Der Dritte hat sich zur Übernahmer der Gewährleistung explizit verpflichtet. Dürfte hier wohl nicht der Fall sein.



Zitat:
Hingegen ist die Garantie eine Zusatzleistung, die freiwillig geschieht.

Korrekt



Zitat:
Die Email habe ich nicht mehr, da es schon recht lange zurückliegt.

Schade, ohne Nachweis kein Anspruch.



Zitat:
Fraglich, ob diese durch Kulanz gewährt wird.

Das kann man ja vorher abklären.

Hat man noch alle Lieferscheine und Reklamationsschreiben?
Dann könnte man das ganze mal als Kopie per Einschreiben an den Hersteller senden, mit entsprechendem Anschreiben

Ansonsten bestünde noch die Hoffnung, das der Hersteller das alles in der Gerätehistorie gespreichert hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
xiao
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon einmal vielen Dank für die Rückmeldungen und Hilfestellungen!

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Ich dachte eine Gewährleistung ist - im Gegensatz zu einer Garantie - per Gesetz immer vorhanden.
Ja, aber nur zwischen Käufer und Verkäufer. Dritte bleiben da außen vor. Ausnahme: Der Dritte hat sich zur Übernahmer der Gewährleistung explizit verpflichtet. Dürfte hier wohl nicht der Fall sein.


Gut zu wissen!

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann man ja vorher abklären.
Hat man noch alle Lieferscheine und Reklamationsschreiben?
Dann könnte man das ganze mal als Kopie per Einschreiben an den Hersteller senden, mit entsprechendem Anschreiben
Ansonsten bestünde noch die Hoffnung, das der Hersteller das alles in der Gerätehistorie gespreichert hat.


Uff, das alles an den Hersteller einsenden...Sicher ist das möglich. Doch wie ich den Hersteller bisher kennen gelernt habe, ist er in der Hinsicht relativ unbürokratisch. Kundenservice läuft per Email (Nachteil: Extrem beschränkte Zeichenanzahl im Emailformular), per Chat oder per Telefon. Per Post läuft da selten etwas. Ich müsste noch alle Unterlagen besitzen, jedoch hat der Hersteller diese meiner Erfahrung nach unter der Kundennummer im System gespeichert. Allerdings weiß ich nicht, ob auch die Lieferscheine des Reparaturservices.
Mir dämmert ja, dass ich durch die Beweislastumkehr nur auf Kulanz hoffen kann. Jedoch wäre es super, wenn ein paar meiner - im ersten Post gestellten - Fragen beantwortet werden können. Bspw. ob der Reparaturservice seine Gewährleistung einfach auf drei Monate runtersetzen darf. Ich ging davon aus, dass auf Neuteile generell erneut eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, die auf 12 Monate verkürzt werden können besteht und diese nicht eigenmächtig herabgesetzt werden darf.
Und auch die anderen Fragen sind mir sehr wichtig. Gibt es auf diese keine genaue Antwort?

Schon "Frage 1: Soweit ich es aus anderen Foreneinträgen herauslaß, habe ich nach § 634 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine zweijährige Gewährleistung auf die, bei der Reparatur vom Oktober 2014 verbauten Neuteile. Richtig oder falsch?"

Ich verstehe ehrlich gesagt die Paragraphen nicht genau und weiß nicht, ob diese in meinem Fall zutreffend sind.

Oder:

Frage 3: Wie sieht es mit den Grafikkartenlüftern aus, die nur gereinigt, jedoch nicht gegen Neuteile getauscht wurden und erneut Probleme verursachen? Kann ich geltend machen, dass der Reparaturservice ***************** die Lüfter nicht getauscht, sondern lediglich gereinigt hatte und dies offensichtlich nicht ausreichte?

Frage 4: Wie sieht es mir dem losen Teil (vermutlich Schraube) aus, das evtl. Schaden am Laptop verursachen kann?

Es ist die Frage, ob der Reparaturservice unzureichend, beim losen Teil (Beweisfrage ist hierbei natürlich unglaublich schwierig) sogar, das Gerät schädigend/fahrlässig? "reparariert" hat.

Und eben das genannte Zitat der Anwältin. Ob dies in meinem Fall auch zutrifft. Ich verstehe eben bei den Paragraphen so gut wie nichts. Eine Erläuterung würde mir sehr helfen. Im Zweifelsfall, sofern der Hersteller sich nicht auf eine Kulanz einlässt, könnte ich entsprechende Paragraphen nennen und so eventuell den Hersteller mehr zu einer Kulanz bewegen.

Unabhängig davon könnte ich natürlich versuchen beim Verkäufer auf Kulanz zu hoffen, wenn es beim Hersteller nicht klappt. Da der Verkäufer (Versandhändler) jedoch gegen Aufpreis bei Kauf eine kostenpflichtige Zusatzgarantie für 36 anstatt 24 Monate anbietet und ich diese nicht gekauft habe, gehe ich nicht zwingend davon aus, dass mir an dieser Stelle Kulanz eingeräumt wird.

-- Editiert von xiao am 19.08.2015 00:20

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