Gewährleistung bei Kauf ü. Amazon Marketplace?

28. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.07.2014 16:04:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Gewährleistung bei Kauf ü. Amazon Marketplace?

Hallo,

hoffe ich bin im richtigen Unterforum mit meinen Fragen ;-).

Stellt Euch bitte den folgenden Sachverhalt vor:

Mal angenommen, der Käufer A erwirbt bei (über?) Amazon Marketplace Ende Dezember letzten Jahres bei einem GEWERBLICHEN Verkäufer Z mit Geschäftssitz in Frankreich eine elektrische Eiswürfelmaschine, die als Neuware deklariert ist.

Als diese bei A ankommt wird festgestellt, dass sie offensichtlich schon in Gebrauch und zudem defekt war.
A reklamiert dies bei Z.
Z teilt mit, "daß es sich um einen Irrtum der Fabrik da handelt, der uns ein Gerät von Test geliefert hätte." und tauscht sie gegen ein anderes, baugleiches
Gerät aus, welches Ende Januar dann bei A eintrifft.
A nimmt Gerät Nummer 2 für ca. 1 Woche in Betrieb, es funktioniert und tut was es soll.

Als A Ende Juni das Gerät neuerlich in Betrieb nehmen will, funktioniert dieses nicht mehr, der Motor arbeitet nicht mehr.

A wendet sich daraufhin neuerlich an den Verkäufer Z und reklamiert das defekte Gerät.

Z bietet an, das Gerät wiederum auszutauschen.
A will jedoch keinen Austausch (traut den von Z verkauften Geräten nicht mehr) sondern möchte die Rückerstattung des Kaufpreises.

Z lehnt dies kategorisch ab und beruft sich darauf,
dass seit dem Kauf zu viel Zeit vergangen sei und daher eine Rückerstattung des Kaufpreises vollkommen unmöglich sei > Zitat "Die Rückerstattung ist leider nicht möglich, da die Anwendung nicht innerhalb der Widerrufsfrist von 7 Tagen ab Rechts Eingang der Bestellung vorgenommen werden."

A wendet sich daraufhin an den Kundenservice von Amazon, die Z kontaktierten (2 x ) von ihm aber ebenfalls nur hören, dass eine Rückerstattung des Kaufpreises unmöglich sei, Zitat : "Zeit für die Rückzahlung ist lange vorbei und nur ein Austausch stattfinden kann."


A versteht nun die Welt nun nicht mehr und weiß nicht, was tun??

A war bisher der Auffassung, dass bei Mängeln der Verkäufer zuerst das Recht auf Mängelbeseitigung hat (Nachbesserung) und als zweiten Schritt dann der Käufer das Recht hätte, vom Kauf zurückzutreten?

A fragt sich deshalb, ob bei diesem Kauf über Amazon Marketplace evt. die rechtlichen Gegebenheiten von Frankreich (wo der Verkäufer seinen Betriebsitz hat)? Weiß jemand, wie die dann wären?
In seinem Verkäuferprofil bei Amazon MArketplace hat Z keine Angaben hinterlegt zu Rückgabe, Erstattungen und Widerrufsrecht.
Diese Angaben finden sich, so hat A recherchiert, auf der französischen Homepage des gewerblichen Verkäufers Z (in französisch).


A fragt sich nun, was tun?


Vielen Dank für Eure Beurteilung und viele Grüße
Ja-Na

-- Editiert ja-na am 28.06.2014 08:47

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
A war bisher der Auffassung, dass bei Mängeln der Verkäufer zuerst das Recht auf Mängelbeseitigung hat (Nachbesserung) und als zweiten Schritt dann der Käufer das Recht hätte, vom Kauf zurückzutreten?



Das ist ja auch richtig. Es gilt hier dt. BGB-Recht.

Der Rücktritt kommt aber erst in Betracht, wenn die Nacherfüllung abgelehnt wird oder fehl schägt. Da der Händler den Umtausch anbietet, ist das nicht der Fall.

Erst wenn derselbe (!) Mangel 2x auftritt, kommt der Rücktritt trotz Nacherfüllung in Betracht.

D.h. hier läuft das korrekt, der Käufer kann nicht zurücktreten, ist auf den Umtausch verwiesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12301.07.2014 16:04:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für Deine Antwort, asap.
Bitte noch eine NAchfrage:

Es ist ja bereits das 2. Gerät, das defekt ist, sprich Z hat bereits einmal ausgetauscht.

Ob es sich dabei um den gleichen Defekt im technischen Sinne handelt, kann A nicht beurteilen ;-)
Das 1. Gerät hat nicht funktioniert und das daraufhin geschickte Austauschgerät funktioniert nun ebenfalls nicht mehr, sprich es wurden und es werden keine Eiswürfel produziert.

Somit müsste nun doch der von Dir erwähnte Rücktritt trotz NAcherfüllung in Betracht kommen und A den Kaufpreis zurückerstattet bekommen?

Wenn dem so sein sollte, wie könnte/sollte A dann gegen Z, der sich ja weigert, den Kaufpreis zurückzuerstatten, vorgehen?

Danke und viele Grüße
Ja-Na

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Somit müsste nun doch der von Dir erwähnte Rücktritt trotz NAcherfüllung in Betracht kommen und A den Kaufpreis zurückerstattet bekommen? <hr size=1 noshade>


Deshalb hatte ich extra das "!" hinter "derselbe" gesetzt.

Das ist in § 440 BGB geregelt:

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen ...

Das bedeutet laut Gestzesbegründung:

Ein „Fehlschlagen" ist nach der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Begriff im Wesentlichen anzunehmen bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit, Unzulänglichkeit, unberechtigter Verweigerung, ungebührlicher Verzögerung und bei einem misslungenen Versuch der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ...

Hier war ja der erste Versuch erfolgreich, das Umtauschgerät hat fast 6 Monate funktioniert, die damalige Nacherfüllung war nicht "misslungen".

quote:<hr size=1 noshade>Wenn dem so sein sollte, wie könnte/sollte A dann gegen Z, der sich ja weigert, den Kaufpreis zurückzuerstatten, vorgehen? <hr size=1 noshade>


Durchsetzen lässt sich der Rücktritt hier von Rechts wegen nicht, wenn der Verkäufer noch mal einen Umtausch anbietet, geht das in Ordnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.07.2014 16:04:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Dir!

viele Grüße
Ja-Na

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.07.2014 16:04:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Dir!

viele Grüße
Ja-Na

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1x Hilfreiche Antwort

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