Hallo,
welche Ansprüche kann man an einen privaten Verkäufer (z.B. aus Auktion oder Flohmarkt oder Kleinanzeige) stellen, wenn kein Gewährleistungsauschluß vereinbart wurde.
Angenommen es wird ein gebrauchtes Gerät gekauft, an welchem nach kurzer Betriebnahme Mängel auffallen, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Beispiel sei ein Gerät, das eine Pumpe enthält, welche undicht ist. Dies wurde beim Kauf nicht bekannt gegeben.
Ist die Rechtslage in den ersten 6 Monaten gleich, als ob man die Ware von einem gewerblichen Händler gekauft hätte bezüglich der Gewährleistungsansprüche?
Kann auf Kosten des privaten Verkäufers die Reparatur verlangt werden? Sind die Reparaturkosten auf einen bestimmten Betrag begrenzt, oder können diese auch den Preis des Gerätes, der bezahlt wurde, bei weitem übersteigen?
Gruss
Björn
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Gewährleistung bei Kauf von Privat!
3. August 2009
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Frage vom 3. August 2009 | 16:15
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung bei Kauf von Privat!
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#1
Antwort vom 3. August 2009 | 17:14
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1417x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ist die Rechtslage in den ersten 6 Monaten gleich, als ob man die Ware von einem gewerblichen Händler gekauft hätte bezüglich der Gewährleistungsansprüche?[ <hr size=1 noshade>
Nein, beim Händler braucht man lediglich einen Sachmangel nachzuweisen. Es handelt sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf , es wird dann gesetzlich vermutet, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war. Der Händler kann dies widerlegen, hat aber den vollen Beweis dafür anzutreten. Eine für den Käufer sehr komfortable Rechtslage.
Nach den 6 Monaten ist der Käufer dafür beweispflichtig, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, was oftmals sehr schwierig bis unmöglich ist.
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Das alles greift beim Privatverkäufer nicht, hier trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Grundgedanke aus § 363 BGB .
Gewährleistung ist keine Funktionsgarantie, sondern es zählt nur der Moment des Gefahrübergangs. Eine sehr unkomfortable Situation für den Käufer, gerade bei technischen Geräten ist oftmals kaum festzustellen, wann genau sie defekt wurden (Sekundentod). Oftmals nur durch aufwendige Gutachten zu beweisen, wenn überhaupt.
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