Gewährleistung bzw. Herstellergarantie

5. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
moony09
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)
Gewährleistung bzw. Herstellergarantie

Hallo zusammen,

wie würde die Rechtslage in folgendem fiktiven Falle aussehen:

Angenommen der Selbständige Computerhändler A verkauft einer Privatperson B einen Laptop. Privatperson B erhält eine Rechnung.

Nach 14 Monaten geht das DVD Laufwerk des Laptop kaputt und der Kunde B möchte nun eine Garantie/Gewährleistung in Anspruch nehmen.

Der Großhändler bei dem der Computerhändler A den Laptop zuvor selbst (neu) eingekauft hat bzw. der Hersteller des Laptops, gibt jedoch nur eine Garantie von 12 Monaten.

Kunde B sagt jedoch, dass ihm nach BGB 24 Monate Gewährleistung zustehen und möchte das Laptop vom Computerhändler repariert bekommen bzw. wendet sich direkt an den Hersteller.

Hat der Kunde in diesem Falle noch irgendeinen Rechtsanspruch und in welcher Form hätte der Computerhändler die 12 Monate Garantie ausweisen müssen ?

Trifft den Händler überhaupt noch eine Pflicht, nach über einem Jahr ?

Danke für Eure Meinungen !

Grüße
Moony

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zuerst sollte man sich den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung genauer ansehen.

http://www.ra-kotz.de/garantie.htm

Also ist die Garantie eine freiwillige Verpflichtung des Herstellers, die er nach seinen Regeln frei ausgestalten kann. Ist sie auf 12 Monate begrenzt, so endet hier der Anspruch gegen den Hersteller mit Ablauf dieser 12 Monate.

Anders sieht es aus mit der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers. Hierbei ist aber das Problem, dass immer nur der Gefahrübergang entscheidend ist. Also hier der Zeitpunkt, wo man die Sache erhalten hat. Es muss ein Sachmangel vorliegen und dieser Sachmangel muss bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden gewesen sein.

Die Beweispflicht dafür hat prinzipiell der Käufer (Grundgedanke aus § 362 BGB ) mit der Ausnahme, dass beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB in den ersten 6 Monaten zugunsten des Käufers vermutet wird, dass für den Fall, dass ein Sachmangel nachgewiesen werden kann, dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung kann der Händler widerlegen.

Nach Ablauf dieser 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Ergo:

Ansprüche aus Garantie können nicht geltend gemacht werden, die Garantiezeit ist abgelaufen.

Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer beweisen kann, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang der Sache innewohnte. In der Praxis ist dieser Beweis nur sehr schwer oder gar nicht zu erbringen. Nur wenn der Händler nicht auf Erbringung dieses Beweises bestehen würde und den Sachmangel als Fall der Gewährleistung anerkennen würde, wäre er dem Käufer verpflichtet.

-- Editiert am 05.05.2009 23:47

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> in welcher Form hätte der Computerhändler die 12 Monate Garantie ausweisen müssen

Gar nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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