Guten Tag,
ich habe bei einem Internet Versand einen Drucker für 180 Euro gekauft und in der Beschreibung und auf der Rechnung stand "24 Monate Bring in Händlergewährleistung".
Ich bin irgendwie davon ausgegangen, wenn das Gerät innerhalb von 24 Monaten einen defekt hat muss der Händler es reparieren lassen oder wenn dies nicht möglich ist muss er Ersatz liefern. Ist das falsch?
22 Monate nach dem kauf war der Drucker defekt und ich habe Ihn auf meine Kosten an den Händler eingeschickt.
Der Händler bestätgt schriftlich ,dass das Mainboard defekt ist und die Reparatur 158 EUR + MwSt kostet. Weiter schreibt der Händler "Wir möchten Ihnen ein Alternativ Gerät anbieten! D.h. mit einem Differenzbetrag können Sie das gleiche Gerät erwerben"
Dann habe ich angerufen und mir wurde gesagt, dass ich keine Anspruch auf ein Ersatzgerät habe und ich aber 33% Rabatt auf den Kauf eines beliebigen Druckers bekomme.
Ist das so rechtens?
Gewährleistung nichts wert?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
(Gesetzliche) Gewährleistung legt nach 6 Monaten dem K die Beweislast dafür auf, daß der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Eine 24-monatige Funktionsgarantie ist sie nicht.
Der Händler hat auch nicht mehr gemacht als genau auf diese gesetzliche Regelung hinzuweisen.
So gesehen ist das Rabattangebot schon ein sehr gutes Entgegenkommen des VK.
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quote:
Welche Ursache hat der Händler denn für das Versagen des Mainboards angegeben?
Muss der Haendler denn ueberhaupt eine Ursache angeben oder obliegt es nicht viel mehr dem Kaeufer, nachzuweisen, dass es sich um einen bereits beim Gefahrenuebergang angelegten Sachmangel handelt?
Das Rabattangebot duerfte auch kaum als Anerkenntnis eines Gewaehrleistungsfalls zu werten sein, eher als Ablehnung und als aufgrund dieser Ablehnung erfolgtes Kulanzangebot.
Gruss
CAM
Sehe ich ähnlich wie Du, CAM. Aber Mirk ist bekannterweise sehr verbraucherfreundlich.
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--- editiert vom Admin
Sehe ich ähnlich wie Du, CAM. Aber Mirk ist bekannterweise sehr verbraucherfreundlich.
Schließe mich da CAM und Mahnmann an. Der Käufer liegt hier in der Beweispflicht, daß der Mangel ursächlich bei Kauf vorlag. Dieser Beweis ist ihm bisher nicht gelungen. Dementsprechend kann der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche ablehnen.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Der Verkäufer ist nicht schon dann zur Verweigerung der Nacherfüllungsleistungen berechtigt (danach war gefragt, und darauf bezieht sich meine Antwort), wenn der Käufer zum Beweis der Anfangsmangelhaftigkeit nicht (mehr) in der Lage wäre.
Das sieht das BGB aber anders. Wenn vom Käufer die Anfangsmangelhaftigkeit nicht nachgewiesen werden kann, dann ist nach 6 Monaten Schluß mit der Gewährleistung.
Der Käufer trägt (jedenfalls nach 6 Monaten) die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein aufgetretener (Funktions-)Fehler bzw. die Ursache seines Auftretens in einer bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen (und 'mangelhaften') Beschaffenheit liegt.
Furchtbar umständlich ausgedrückt, im Kern kann ich dem aber zustimmen.
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