Gewährleistung versus Nacherfüllung

12. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
francwalter
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 10x hilfreich)
Gewährleistung versus Nacherfüllung

Hallo,
ich habe nach diverser Lektüre nicht verstanden wie der genaue Zusammenhang zwischen Nacherfüllung und Gewährleistung ist.
Beispiel: Ein Käufer kauft per Internet ein Gerät, das sich nach zwei Monaten als Defekt herausstellt, z.B. weil es einen Kältefehler hat, der erst nach dieser Zeit durch eine Wetteränderung sichtbar wird.
AGB wurden beim Kauf keine ausgehändigt.
Kann er nun vom Verkäufer wg. Nacherfüllung ein neues Gerät verlangen, oder auch direkt den Kaufpreis?
Oder muss er dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben?

Ich verstehe nicht, inwieweit die Nacherfüllung mit der Gewährleistung zusammenhängt, im BGB lese ich die Nacherfüllung so, dass sie dem Käufer die freie Wahl garantiert, dass er bei Mängeln an der Sache Reparatur (sofern möglich), Kaufpreiserstattung oder gar ein neues Gerät erhält.

Wie ist das wirklich?

Gruß, franc

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8 Antworten
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#2
 Von 
francwalter
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 10x hilfreich)

Nun schaut der Käufer, der beim Kauf des Gerätes in der E-Mail "Auftragsbestätigung", in welcher der Kaufvertrag laut Verkäufer erst zustandekam, einen Hinweis auf die AGB vergeblich gesucht hatte auf die Webseite des Verkäufers und entdeckt in der Fusszeile der Seite einen kleinen Link mit "AGB". Hier steht dann zum Thema zu lesen:

quote:
§ 8 Sachmängelhaftung
1. Sollte der gekaufte Artikel einen Sachmangel aufweisen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Bei Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden.
3. Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Waren sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Bei unwesentlichen Mängeln stehen dem Unternehmer keine Mängelansprüche zu. Soweit Mängelansprüche bestehen bestimmt der Verkäufer die Art der Nacherfüllung.


Kann der Käufer nun die zu sehr versteckten AGB, die zwar dem Verkäufer die "Art der Nacherfüllung" überlassen, zum Anlass nehmen, die Art der Nacherfüllung doch selbst zu bestimmen?

Vermutlich hat der Käufer beim Kauf einen entsprechenden Hinweis auf den AGB-Link übersehen, beim Abschluss des Kaufvertrages, der eben erst durch die Auftragsbestätigung zustande gekommen war, fehlte der Hinweis auf die AGB jedoch völlig und nachweislich.


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#3
 Von 
francwalter
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Käufer hat den Hinweis auf die AGB beim Bestellvorgang nicht übersehen, sondern er musste eine entsprechende CheckBox aktivieren, damit die Bestellung überhaupt erst möglich war. In dieser CheckBox wurde in Fettschrift (also hervorgehoben) auf die AGB hingewiesen.
Der Verkäufer hat somit seine geltenden Gewährleistungsbedingungen wirksam mitgeteilt.

Dass der Kaufvertrag erst mit Zusendung der Bestätigung per E-Mail erfolgt, wird nicht relevant sein, da der Käufer mit seiner Bestellung gemäß AGB dem Verkäufer auf der Basis dieser AGB ein 7 Tage verbindliches Angebot gestellt hat.

Somit ist der Käufer gut daran beraten, wenn er beim Abschluss eines Kaufes AGB-Hinweise nicht einfach nur "abwinkt" sondern auch liest.

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
nicht einfach nur "abwinkt" sondern auch liest.



Ja:

quote:
§ 8 Sachmängelhaftung
...
3. Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Waren sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Bei unwesentlichen Mängeln stehen dem Unternehmer keine Mängelansprüche zu. Soweit Mängelansprüche bestehen bestimmt der Verkäufer die Art der Nacherfüllung.


So lange du Verbraucher bist, hast du also das Wahlrecht, der Verbraucherschutz ist i.Ü. nicht abdingbar, schon gar nicht per AGB.

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#5
 Von 
francwalter
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn ein Verkäufer nun die Forderung des Käufers (mit Fristsetzung) auf Lieferung eines neuen, mangelfreien Gerätes ohne Hinweis auf etwaige Unverhältnismäßigkeiten dadurch verweigert, dass er dessen Gerät lediglich repariert, kann der Käufer das reparierte Gerät einfach wieder zurückschicken und auf seiner Forderung bestehen?



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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>kann der Käufer das reparierte Gerät einfach wieder zurückschicken und auf seiner Forderung bestehen?

<hr size=1 noshade>


Das kommt darauf an.

Z.B. bei einem Auto könnte man keinen Neuwagen fordern, wenn der Zigarettenanzünder kaputt ist, § 439 III 1 BGB .

Zur Unverhältnismässigkeit hat sich hier der BGH ausgelassen: VIII ZR 70/08

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#7
 Von 
francwalter
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 10x hilfreich)

Aha.
Also dann mal vielen Dank. Jetzt weiß ich besser über die Nacherfüllung und die Gewährleistung Bescheid.

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