Gewährleistungs-Garantie

20. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)
Gewährleistungs-Garantie

"Grundsätzlich gewähren wir [ HERCULES GmbH ] auf alle Produkte die innerhalb der EU geltende Gewährleistung von 24 Monaten ab Erstverkaufsdatum.

Erster Ansprechpartner bei allen Gewährleistungsansprüchen ist immer der Hercules Fachhändler, von dem der Artikel bereitgestellt wurde.

Eine Einschränkung besteht bei E-Bike-Batterien. Da Akkus als Verschleißteile gelten, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Allerdings gewährt die Hercules GmbH eine zusätzliche, freiwillige Verlängerung der Gewährleistung von 24 Monate auf die Batterie, wenn der Fehler auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen ist. "

https://www.hercules-bikes.de/de-de/service/gewaehrleistung

Ist eine "Hersteller-Gewährleistung" ( mit unrichtiger Information über (gesetzliche) Gewährleistungpflichten von verkürzter Dauer bei "Verschleißteilen" ) in Wahrheit eine GARANTIE im Sinne von

§ 443 BGB ?

"Geht ... der Hersteller ... in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

RK

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Immer wieder erstaunlich, dass Hersteller solcher Größe und mit solchen Umsätzen sich offenbar keine kompetenten Rechtsanwälte leisten wollen...



Zitat (von RrKOrtmann):
Ist eine "Hersteller-Gewährleistung" ( mit unrichtiger Information über (gesetzliche) Gewährleistungpflichten von verkürzter Dauer bei "Verschleißteilen" ) in Wahrheit eine GARANTIE im Sinne von § 443 BGB ?

Dem würde ich durchaus zustimmen wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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