Gewährleistungsfall: Darf der Händler zum spez. Serviceauftrag zwingen?

20. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
solocan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)
Gewährleistungsfall: Darf der Händler zum spez. Serviceauftrag zwingen?

Im vorliegenden Fall ist ein Badlüfter innerhalb der Gewährleistungszeit im Wert von 130€ defekt. Nach Anfrage schickt der Onlinehändler einen Serviceauftrag, der unterzeichnet werden muss, worauf es steht "Das Gerät wird in jedem Fall repariert und der Kunde muss die Kosten tragen, falls es kein Garantiefall ist. Die Entscheidung steht alleine beim Servicemitarbeiter."

Solange das nicht unterschrieben wird, oder diese Klausel ausgeschlossen wird, lehnt der Händler die Reparatur ab.

Ist das rechtens? Darf der Händler die Kunden zu eigenen Bedingungen zwingen, die nur vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht Gebrauch machen wollen?

-- Editiert von User am 20. Dezember 2022 12:22

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4863x hilfreich)

Zitat (von solocan):
Darf der Händler die Kunden zu eigenen Bedingungen zwingen, die nur vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht Gebrauch machen wollen?
Hat der eine Knarre, die er einem unters Kinn hält? Achne, geht ja nicht. Ist ein Oninehändler, da passt das räumlich nicht... Wie sieht denn dieser Zwang aus? Der Kunde scheint dem Händler nicht klar gemacht zu haben, dass er hier einen Fall aus der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) sieht oder der Händler ist doof oder stellt sich doof. Doof sein oder doof stellen ist für den Kunden nervig, aber per se nicht verboten.
Ansonsten: Fistsetzung (14 Tage nach Datum + 2 Tage Postlaufzeit) per Einschreiben (Einwurfeinschreiben) an den Händler schicken in dem man die Rechte aus der Sachmängelhaftung geltend macht, androhen bei fruchtlosem verstreichen einen Anwalt mit dem Durchsetzen der eigenen Rechte zu beauftragen. Sachlich formulieren und auf die sonst gerne im Forum empfohlene Rabulistik ala "einen Anwalt auf ihre Kosten einschalten" oder "das ganze auf Ihre Kosten gerichtlich klären lassen" verzichten. Bei fruchtlosem Verstreichen Drohung wahr machen, sonst steht man wie der letzte Volldepp da...

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von solocan):
Darf der Händler die Kunden zu eigenen Bedingungen zwingen, die nur vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht Gebrauch machen wollen?

Ich lese nichts davon, dass der Käufer seine Pflicht die Beweislast zu tragen schon erfült hat?



Zitat (von solocan):
Solange das nicht unterschrieben wird, oder diese Klausel ausgeschlossen wird, lehnt der Händler die Reparatur ab.

Nun, dann schließt man diese Klausel doch einfach aus, wo ist da das Problem?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15664 Beiträge, 5690x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich lese nichts davon, dass der Käufer seine Pflicht die Beweislast zu tragen schon erfült hat?
Und ich lese bisher nichts davon, dass die Beweislast überhaupt beim Käufer liegt.

@solocan, wann wurde das Gerät denn gekauft?

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#4
 Von 
solocan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Beweislast liegt tatsächlich beim Käufer. Der Kauf ist gutes Jahr her. Es hat am Anfang paar Mal funktioniert. Danach halt nicht mehr. Brummt aber kann nicht mehr anlaufen. Anfällige Geräte, die nicht mal die Gewährleistungsdauer aushalten..

Der Knackpunkt ist halt, es geht um 130€. Kein Aufwand über Anwalt wird sich hierbei lohnen. Kann man eine Beschwerde beim Verbraucherschutz einlegen? Bringt es was? Kann man sonst was unternehmen? Die werden auch wissen, dass keiner für 130€ zum Anwalt geht und probieren das halt.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15664 Beiträge, 5690x hilfreich)

Zitat (von solocan):
Der Kauf ist gutes Jahr her.
2021 oder schon 2022?
Die Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie!
Die Gewährleistung zielt einzig und alleine auf den mängelfreien Zustand zum Kaufzeitpunkt.
Eine (freiwillige) Garantie zielt hingegen auf die Haltbarkeit ab.
Das sollte man einfach nicht verwechseln.
Sollte der Kauf in 2021 stattgefunden haben, dann ist der Vorschlag vom Händler völlig in Ordnung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von solocan):
Kein Aufwand über Anwalt wird sich hierbei lohnen.

Da Anwälte regelmäßig nur Juristen sind, wird das das Problem mit der Beweislast nicht lösen.


Bezüglich der Garantie, was für Rechte sich aus der Garantie bzw. den Garantieversprechen ergeben, da sollte man sich mal als erstes die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Garantiebedingungen / Versicherungsbedingungen durchlesen, was dort zu dem Thema steht.

Kennen wir diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.


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#7
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14886 Beiträge, 8821x hilfreich)

Zitat:
Kann man eine Beschwerde beim Verbraucherschutz einlegen?

Ja - aber der Verbraucherschutz arbeitet auch nicht mehr kostenlos, wenn man individuelle Rechte durchsetzen will (also dann, wenn der Verbraucherschutz einen Anwalt ersetzen soll).

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15664 Beiträge, 5690x hilfreich)

Zitat (von solocan):
Bringt es was?
Bei einem Kauf in 2021: Nein.
Wenn man einen Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht nachweisen kann, dann hat man schlicht und ergreifend auch keine rechtlich begründeten Ansprüche.
Was sollen Anwalt oder Verbraucherschutz also bewirken können?
Mir scheint es, du möchtest den Verkäufer zu etwas zwingen wollen wozu du keinen rechtliche Handhabe hast.
Wenn es dir um die Garantie geht, dann sende das Gerät zusammen mit deinem "Antrag" auf Garantie doch einfach selbst zum Garantiegeber. Dazu brauchst du, in aller Regel, den Verkäufer nicht.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14886 Beiträge, 8821x hilfreich)

Zitat:
Was sollen Anwalt oder Verbraucherschutz also bewirken können?

Naja, eine AGB-Klausel, die dazu führt, dass ein Kunde ohne Rückfrage mit Reparaturkosten belastet wird, falls kein Gewährleistungsfall vorliegt, dürfte wettbewerbswidrig sein, da sie geeignet ist, den Kunden von der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte abzuhalten.
Da meine ich mich auch an Präzedenzfälle erinnern zu können.
Sowas kann jedenfalls abgemahnt werden.
Das nutzt dem Fragesteller jetzt zwar auch nichts, hilft aber zukünftigen Kunden in ähnlichen Fällen.
Von daher könnte ein Anwalt oder Verbraucherschutz schon etwas bewirken - aber halt nicht für den Fragesteller, sondern für die Allgemeinheit der Kunden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Naja, eine AGB-Klausel, die dazu führt, dass ein Kunde ohne Rückfrage mit Reparaturkosten belastet wird, falls kein Gewährleistungsfall vorliegt,

Darum geht es hier aber gar nicht ...
Zitat (von solocan):
Das Gerät wird in jedem Fall repariert und der Kunde muss die Kosten tragen, falls es kein Garantiefall ist.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15664 Beiträge, 5690x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Naja, eine AGB-Klausel,....
Es geht weder um die AGB noch um einen Gewährleistungsfall.

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#12
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(528 Beiträge, 218x hilfreich)

Das Problem hier ist doch, dass es zwei Vertragspartner gibt, einmal der Onlinehändler, über den der Lüfter gekauft wurden und zum anderen der Handwerksbetrieb, der den Lüfter eingebaut hat.

Ursache, dass der Lüfter nicht läuft, kann nun zwei Ursachen haben, ein defekter Lüfter oder ein nicht fachgerechter Einbau bzw. Anschluss des Lüfters.

Der Onlinehändler möchte jetzt natürlich nur für einen defekten Lüfter geradestehen und nicht für fehlerhalft ausgeführte Arbeiten des Handwerkbetriebes, also klärt er das im Vorfeld ab. Wenn der Lüfter defekt ist, dann übernimmt der Händler auch die Einbaukosten des neuen Lüfters (schickt den eigenen Servicetechniker raus). Da ein Kunde in der Regel eine zeitnahe Entscheidung haben möchte, ob Kosten entstehen, bewertet der Servicetechniker vor Ort anhand des vorliegenden Lüfters, bzw. wie der Lüfter angeschlossen und eingebaut war, ob es ein Gewährleistungsfall ist oder nicht. Ich sehe an der Vorgehensweise des Onlinehändler nix Verwerfliches.

Das ist nun mal das Problem, wenn Material im Internet bestellt, um ein paar Euro zu sparen und das Material von anderen einbauen lässt, dann kann man sich bei Defekten mit mehreren Vertragspartnern rumschlagen.

Anders sieht es aus, wenn der Einbau des Lüfters auch im Auftrag des Onlinehändlers durchgeführt wurde, dann ist er auf jeden Fall verantwortlich und muss die Kosten übernehmen.


Gruß

Uwe


-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 07:55

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#13
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4827 Beiträge, 797x hilfreich)

Zitat (von Uwe Mettmann):
Das Problem hier ist doch, dass es zwei Vertragspartner gibt, einmal der Onlinehändler, über den der Lüfter gekauft wurden und zum anderen der Handwerksbetrieb, der den Lüfter eingebaut hat.
... ... ... ...
Anders sieht es aus, wenn der Einbau des Lüfters auch im Auftrag des Onlinehändlers durchgeführt wurde, dann ist er auf jeden Fall verantwortlich und muss die Kosten übernehmen.
Du hast wohl eine sehr große Glaskugel in Betrieb? Der TE schreibt von all dem überhaupt nichts. Und Deine Schlussfolgerungen sind - einfach ausgedrückt - Unsinn.

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#14
 Von 
solocan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Also mich stört hauptsächlich die Tatsache, dass ich von Anfang an einen freien Scheck unterschreiben muss, dass der Lüfter, koste was wolle, repariert wird und ich nicht mal gefragt werde, ob ich es will. Theoretisch darf die Reparatur dieses 130eur Lüfters auch 500eur kosten, wenn der Servicemitarbeiter Bock hat. Hier ist der Auszug im Wortlaut:
-----
Hiermit wird die XYZ GmbH beauftragt für den Auftraggeber einen
Kundendiensteinsatz bezüglich des oben genannten Artikels auszulösen.
Hinweis:
Bei einem Auftrag zur Störungsbeseitigung erfolgt die Reperatur in jedem Fall. Handelt
es sich um einen Gewährleistungsanspruch, erfolgt keine Berechnung des Kundendien-
steinsatzes. Die Entscheidung, ob es sich um einen Gewährleistungsanspruch handelt,
wird durch den ausführenden Kundendienst erfolgen.
Kundendiensteinsätze, die nicht auf einen Gewährleistungsfall zurück zu führen sind,
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

-----

Es ist so, dass ich vom Fach bin, Messungen durchgeführt habe und den anderweitig getestet habe und weiß, dass ein Fehler in der Elektronik gibt, der nicht mit vernünftigem Aufwand repariert werden kann. Zudem macht es keinerlei Sinn, dass Service angefahren kommt. Da kostet jede Aktion mehr als der reale Wert von diesem Ding. Ich habe denen geschrieben, dass ich den Lüfter zu ihnen schicke, damit sie es inspizieren können. Alles was Sie anbieten können ist eben Beauftragung eines eigenen Services, bei dem ich einen von Anfang an einen offenen Scheck unterschreiben muss.

Das führt nun faktisch dazu, dass ich kein Recht von meinem Garantierecht Gebrauch machen kann und das Ding entsorgen werde.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von solocan):
Das führt nun faktisch dazu, dass ich kein Recht von meinem Garantierecht Gebrauch machen kann

Das kann man eh nicht, da es - entgegen der Verlautbarungen im Eingangsposting - offenbar gar keine Garantie gibt.



Zitat (von solocan):
Also mich stört hauptsächlich die Tatsache, dass ich von Anfang an einen freien Scheck unterschreiben muss,

Nö, muss man nicht.
Das einzige was man müsste, wäre das man seine gesetzlichen Pflichten erfüllt.

Wenn man das allerdings nicht machen will, dann ist es zulässig und nur zu verständlich, das der Händler sich da mittels Auftrag absichern will.
Was sich im übrigen sehr kulant finde, denn eigentlich müsste er da rein gar nichts machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(528 Beiträge, 218x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Du hast wohl eine sehr große Glaskugel in Betrieb? Der TE schreibt von all dem überhaupt nichts. Und Deine Schlussfolgerungen sind - einfach ausgedrückt - Unsinn.

Da hat meine Glaskugel wohl voll ich Schwarze getroffen.

Kundendiensteinsatz heißt, dass der Online-Händler jemand beauftragt, der den Lüfter austauscht und bezahlt das auch, wenn der Lüfter die Ursache ist und möchte es nicht bezahlen, wenn der nicht funktionierende Lüfter eine andere Ursache hat. Ist doch logisch, dass er dann nicht die Kosten übernehmen möchte. Warum sollte er auch, denn ursprünglich wurde der Lüfter nicht vom Onlinehändler eingebaut, sondern vom TE. Für diese Arbeiten, die nicht im Auftrag des Onlinehändlers erfolgten, wird er wohl kaum die Gewährleistung übernehmen.

Zitat (von solocan):
Es ist so, dass ich vom Fach bin, Messungen durchgeführt habe und den anderweitig getestet habe und weiß, dass ein Fehler in der Elektronik gibt, der nicht mit vernünftigem Aufwand repariert werden kann.

Da du vom Fach bist, kannst du den Lüfter doch selbst einbauen. Vereinbare doch einfach mit dem Händler, dass er dir den neuen Lüfter zuschickt und du ihn einbaust und du dann defekten Lüfter zurückschickst. Das ist doch auch für den Händler die günstigste Lösung, weil er keinen Kundendiensteinsatz bezahlen muss.

Hast du dem Onlinehändler diesen Vorschlag schon unterbreitet?


Gruß

Uwe

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