Gewährleistungsfall - Was gilt für gekauftes Zubehör?

19. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Fluor18
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistungsfall - Was gilt für gekauftes Zubehör?

Liebe Wissende,

fast war ich schon überzeugt, dass sich jegliche Fragen des alltäglichen Lebens irgendwo im Netz beantwortet finden. Bei meinem aktuellem Problem finde ich allerdings keinen hilfreichen Rat.

Was ist wenn ich ein zB elektronisches Produkt kaufe und dazu außerdem (auf der selben Rechnung) einen sehr speziellen Akku. ... das Gerät weist nach einigen Wochen einen elektronischen Defekt auf, das neue Austauschgerät nach einigen Wochen den selben Defekt. Dieser Defekt ist auch schon so in Internet Rezessionen aufgetaucht und es ist nahe liegend, dass weitere Austauschgeräte wieder solch einen Defekt haben könnten und daher steht eine Erstattung des Kaufpreises im Raum (meinetwegen erst nach einer 2. Nachbesserung). Besteht sodann auch ein rechtlicher Anspruch auf Umtausch des Zubehörs (Akku) für den "Mann" ohne das Gerät keine Verwendung hat (auch wenn es theoretisch andere vergleichbare Geräte gäbe die diesen Akku aufnehmen können)?

Bitte klärt mich auf!

Vielen Dank schon mal!

-- Editiert von Fluor18 am 19.07.2019 20:24

-- Editiert von Fluor18 am 19.07.2019 20:26

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Wenn der Kauf beider Artikel in zweifelsfreiem Zusammenhang steht, dann ja.

Ob es so ist, erkennt man aus Deinem Text nicht.

Berry

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#2
 Von 
Fluor18
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wenn der Kauf beider Artikel in zweifelsfreiem Zusammenhang steht, dann ja.

Ob es so ist, erkennt man aus Deinem Text nicht.

Berry


es steht doch im Text "auf der selben Rechnung"... das heißt natürlich dass beises zusammen gekauft wurde (im selben Geschäft, am selben Tag, zusammen mit dem defekten Produkt und allein für den Zweck es damit zu betreiben).

Gibt es außer "ja" vlt. noch Rechtssprechung oder anführbare Äußerungen vom Verbraucherschutz o.ä. dafür?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Fluor18):
es steht doch im Text "auf der selben Rechnung"...

Egal



Zitat (von Fluor18):
das heißt natürlich dass beises zusammen gekauft wurde (im selben Geschäft, am selben Tag, zusammen mit dem defekten Produkt

Irrelevant



Zitat (von Fluor18):
und allein für den Zweck es damit zu betreiben).

Das ist entscheidend.



Zitat (von Fluor18):
auch wenn es theoretisch andere vergleichbare Geräte gäbe die diesen Akku aufnehmen können

Damit wäre das Zubehör eigentlich unabhängig weiter verwendbar.


Allerdings hat der BGH da mal ein Machtwort gesprochen:
Der Käufer einer mangelhaften Sache hat gem. § 284 BGB auch Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
....
Aufwendungen des Käufers auf eine mangelhafte Kaufsache sind i.d.R. vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

BGH 20.7.05, VIII ZR 275/04



Wenn man also das Zubehör nur und ausschließlich für das Hauptteil gekauft hat, dann wird man das auch zurückgeben dürfen.
Könnte nur kompliziert werden, das dem Verkäufer bei zu bringen.




-- Editiert von Harry van Sell am 19.07.2019 21:26

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fluor18
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wenn man also das Zubehör nur und ausschließlich für das Hauptteil gekauft hat, dann wird man das auch zurückgeben dürfen.
Könnte nur kompliziert werden, das dem Verkäufer bei zu bringen.
-- Editiert von Harry van Sell am 19.07.2019 21:26


Vielen Dank für deine ausführliche und sehr hilfreiche Antwort!

Eine Frage hätte ich noch... bekommt man ein Austauschgerät (Neugerät) sollte doch eigentlich die gesetzliche Gewährleistung ja wieder von neuem beginnen? Jetzt habe ich aber dazu im Internet gegenteiliges gelesen. Kann sich dazu vlt bitte noch jmd äußern?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Fluor18):
bekommt man ein Austauschgerät (Neugerät) sollte doch eigentlich die gesetzliche Gewährleistung ja wieder von neuem beginnen?

Bei im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung ausgetauschen Teilen beginnt die gesetzliche Sachmängelhaftung von neuem. Wird "alles" ausgetauscht beginnt die gesetzliche Sachmängelhaftung für "alles" von vorne.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wird "alles" ausgetauscht beginnt die gesetzliche Sachmängelhaftung für "alles" von vorne.


Hallo Harry,

sicher? Ich war bisher anderer Meinung wenn komplett neu geleifert wird.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zumindest kann man tatsächlich, wenn es sonst keine Hinweise dafür oder dagegen gibt, regelmäßig davon ausgehen, dass im Fall des kompletten Austauschs das Bestehen des Anspruchs anerkannt wird.

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