Gewährleistungsfall - Nacherfüllung oder Gutschrift?

25. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
v70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistungsfall - Nacherfüllung oder Gutschrift?

Hallo zusammen,

ich habe ein Paar neue wasserdichte Schuhe in einem Trekkingladen erstanden, die deutlich reduziert, aber ohne Mängel oder sonstwas waren. Ein Angebot eben.

Die Schuhe gehen 4 Monate später bei geringer Beanspruchung kaputt, es dringt Wasser ein.

Der Trekkingladen nimmt sie an und schickt sie an den Hersteller ein. Einen Sofortumtausch will er nicht machen.
Ich willige ein und erhalte 6 Wochen später eine email vom Trekkingladen, dass der Hersteller den Mangel akzeptiert, aber kein neues Paar Schuhe mitgegeben hat. Der Trekkingladen will mir nun eine Gutschrift andrehen. Damit bin ich nicht einverstanden. Ich möchte entweder den gleichen Schuh (den sie mittlerweile nicht mehr haben!), einen gleich- oder höherwertigeren wertigen Schuh zum gleichen Preis oder eben mein Geld zurück.
All' das lehnt der Ladenbesitzer ab.

Welche Rechte habe ich?


Gruß

V70

-- Editiert von v70 am 25.01.2008 16:07:21

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kai_aus_hawaii
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 19x hilfreich)

hallo

Sie haben die Schuhe in der Gewährleistung zur Nachbesserung abgegeben, deshalb muss er Ihnen auch den Schuh frei von Mängeln wieder zurückgeben, kann er dies nicht haben Sie das Recht auf einen Austausch. Kann er dies auch nicht sollten Sie Ihr Geld zurückverlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Sie haben das Recht auf Nacherfüllung. Diese kann aus Nachlieferung (neuer Schuh gleichen Modells) oder Nachbesserung (Reparatur) bestehen. Grundsätzlich können Sie wählen, welche Form der Nacherfüllung Sie wünschen. Ist eine der Arten allerdings zu aufwendig für den VK oder gar unmöglich, kann er auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen.

Wird die Nacherfüllung verweigert, sollten Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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