Hallo.
Ich habe eine Frage zur Gewährleistungsfrist. Bezieht sich die Frist auf das Auftreten eines Schadens und kann auch noch danach Schadensersatz geltend gemacht werden, oder muss der Schaden innerhalb dieser Frist beim Verkäufer gemeldet werden?
Zum konkreten Fall:
Ich habe mir vor 2 Jahren und 3 Monaten Pkw-Scheinwerfer aus dem Zubehör gekauft. Normalerweise fahre ich immer durch die Waschstraße. Habe jetzt mal mein Auto von Hand gewaschen. Beim Reinigen der Scheinwerfer ist mir aufgefallen, dass ich diese nicht 100%ig sauber kriege. Bei genauerem Hinsehen ist mir dann aufgefallen, dass die Scheinwerfer nicht verschmutz, sondern defekt sind.
Es handelt sich hierbei um einen Produkttionsmangel der Scheinwerfer. Bei normaler Verwendungsweise wurde die Kunststoffscheibe durch die Glühbirne so stark erwärmt, dass diese leicht angeschmolzen ist. Dadurch hat sich die Scheibe ganz minimal verformt. Sie ist nicht mehr ganz glatt, wenn man darüber fühlt. Außerdem ich die Scheibe etwas "milchig" geworden.
Etwas problematisch könnte es hier wohl mit der Beweislast werden. Ich habe jedoch in einen Auto-Forum Beiträge gefunden, in denen über diese Problematik bei einigen Scheinwerfer-Modellen dieses Herstellers (SONAR) geschrieben wurde. Das könnte man schon als Anhaltspunkt dafür nehmen, dass hier kein Verschulden meinerseits vorliegt. Ich habe nur die zugelassenen Glühbirnen, mit der vorgeschriebenen Watt-Zahl verwendet. Wenn´s hart auf hart käme, liese sich ja durch einen gutachterlichen Produkttest durchaus beweisen, dass es sich hier um einen Produktmangel handelt.
Wegen dieses Produktfehlers wäre es dann auch wohl unproblematisch zu behaupten, dass dieser Mangel noch innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sein muss, wahrscheinlich schon beim ersten Benutzen des Produkts.
Hatte auch schon überlegt mich direkt an den Hersteller zu wenden. Leider handelt es sich aber um einen ausländischen Hersteller, der nichtmal eine deutsche Internetseite hat, so dass ich dazu leider keine Möglichkeit habe. Daher muss ich mich wohl an den Verkäufer halten.
Gewährleistungsfrist abgelaufen - Schaden entdeckt
18. Juli 2009
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Frage vom 18. Juli 2009 | 00:35
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 2x hilfreich)
Gewährleistungsfrist abgelaufen - Schaden entdeckt
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 18. Juli 2009 | 01:40
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1424x hilfreich)
quote:
Ich habe eine Frage zur Gewährleistungsfrist. Bezieht sich die Frist auf das Auftreten eines Schadens und kann auch noch danach Schadensersatz geltend gemacht werden, oder muss der Schaden innerhalb dieser Frist beim Verkäufer gemeldet werden?
Vorbei ist vorbei. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kann kein Sachmangel mehr geltend gemacht werden.
quote:
Das könnte man schon als Anhaltspunkt dafür nehmen, dass hier kein Verschulden meinerseits vorliegt. Ich habe nur die zugelassenen Glühbirnen, mit der vorgeschriebenen Watt-Zahl verwendet. Wenn´s hart auf hart käme, liese sich ja durch einen gutachterlichen Produkttest durchaus beweisen, dass es sich hier um einen Produktmangel handelt.
Davon abgesehen, dass die Frist abgelaufen ist, wäre das ein wagemutiges und kostenintensives Unterfangen mit ungewissem Ausgang.
quote:
Hatte auch schon überlegt mich direkt an den Hersteller zu wenden. Leider handelt es sich aber um einen ausländischen Hersteller, der nichtmal eine deutsche Internetseite hat, so dass ich dazu leider keine Möglichkeit habe. Daher muss ich mich wohl an den Verkäufer halten.
Im Grunde wären die Chancen nur in den ersten 6 Monaten als gut zu bezeichnen gewesen. Hätte sich innerhalb dieses Zeitraums der beschriebene Mangel gezeigt, hätte man von der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf profitiert.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
**
Denn auch bei der Gewährleistung kommt es auf den Gefahrübergang an, es ist keine Funktionsgarantie. Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel zumindest im Keim schon bei Gefahrübergang vorhanden war. In den ersten 6 Monaten wird dies, wenn der Käufer einen Sachmangel nachweist, zu seinen Gunsten gesetzlich vermutet. Ein großer Vorteil. Diese Vermutung kann der Händler zwar widerlegen, das muss er aber erst einmal schaffen.
Nach den ersten 6 Monaten trägt der Käufer die volle Beweislast.
#2
Antwort vom 27. September 2019 | 11:01
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Was .muss ic h tun wenn die Gewärleistung a gelaufen ist
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#3
Antwort vom 27. September 2019 | 11:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung abgelaufen bei Polstermöbel
#4
Antwort vom 27. September 2019 | 11:49
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
1) einen eigenen Beitrag aufmachen und darin das Problem verständlich beschreiben
2) Reparieren lassen oder neu kaufen oder einfach nichts
Berry
#5
Antwort vom 27. September 2019 | 12:07
Von
Status: Weiser (16984 Beiträge, 5890x hilfreich)
Du kannst das machen was immer dir gerade einfällt, solange es sich im legalen Rahmen bewegt.ZitatWas .muss ic h tun wenn die Gewärleistung a gelaufen ist :
Und jetzt?
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