Gewerblicher Verkäufer zahlt Geld nicht zurück - was tun?

10. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)
Gewerblicher Verkäufer zahlt Geld nicht zurück - was tun?

Folgender Fall: Onlinekauf - Stornierung eines Kaufs/ Warenrücksendung. Man hat bereits per Vorkasse an den Händler bezahlt. Der Händler hält sich nicht an seine AGB,, bzw Widerrufsbelehrung, in der steht, dass vom Verkäufer das Geld in max 14 Tagen an den Käufer zurück gezahlt wird. Auch viele andere Kunden haben sich bereits wegen demselben Problem beschwert. Manche mussten wochenlang und monatelang auf ihr Geld warten.
Wenn diese 14 Tage abgelaufen sind, und der Käufer hat sein Geld noch nicht zurück - was ist der nächste Schritt, den der Käufer tun muss? Der Käufer hat , da er die vielen schlechten Bewertungen der anderen Käufer gelesen hat, dem Händler bez Rückzahlung bereits vor Ablauf der 14 Tage eine Frist per Email gesetzt , die zum Ablauf der 14 Tage zu Ende gegangen ist.
Kann der Käufer als nächsten Schritt gegen diesen Verkäufer eine Anzeige machen? Oder kann hier nur zivilrechtlich vorgegangen werden? Oder muss der Käufer dem Verkäufer erneut eine Frist setzen?

Hier ein Auszug aus der Widerrufsbelehrung:
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben




-- Editiert von Janna20 am 10.07.2018 02:03

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8531 Beiträge, 4066x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Folgender Fall: Onlinekauf - Stornierung eines Kaufs/ Warenrücksendung.
Hat der VK die Ware denn schon zurückerhalten?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Ich hatte ja eingangs geschrieben, dass es um Stornierung eines Kaufs/ Warenrücksendung geht. Ich wäre interessiert, wie es in beiden Fällen ausschaut.
In diesem konkreten Fall geht es um die Rückzahlung nach Stornierung eines Kaufs. Da es von seiten des Verkäufers gar nicht erst zur Versendung kam, weil sich das auch zu lange hinausgezögert hat, hat der Käufer , da er so lange nicht mehr auf die Ware warten wollte, den Kauf widerrufen und stornieren lassen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Stornierung bestätigt. Seither wartet der Käufer auf sein Geld, welches er per Vorkasse überwiesen hatte.



-- Editiert von Janna20 am 11.07.2018 00:19

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Anmerkung: Die Fristsetzung zur Rückzahlung erfolgte per Email, wie der gesamte übrige Schriftverkehr von Anbeginn auch.

Der Käufer hat dem Verkäufer per Email eine Frist zum Ablauf der 14 Tage gesetzt, die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers als maximale Dauer für die Rückzahlung angegeben sind.
Ist diese Fristsetzung rechtskräftig?
Oder ist sie nur rechtskräftig, wenn sie per Post-Einschreiben erfolgt?
Oder hat sie gar keine Gültigkeit, weil der Verkäufer erst nach 30 Tagen in Verzug kommt?
Habe aber wiederum irgendwo gelesen, dass die 30 Tage außer Kraft treten, wenn dem Verkäufer schon zuvor eine Frist gesetzt wird.
I

-- Editiert von Janna20 am 11.07.2018 00:45

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Ich habe unter "Frag einen Anwalt" gerade folgendes gefunden:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckzahlung-nach-Stornierung--f16302.html

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Normalerweise sollten Sie nicht länger als zwei Wochen nach erfolgreicher Stornierung auf Ihr Geld warten. Daher warten Sie eigentlich schon zu lang. Problematisch ist hier, dass Sie das Gerät bei einer österreichischen Firma bestellt haben. Eventuell müssen Sie die Hilfe eines Anwalts, der in Österreich zugelassen ist, in Anspruch nehmen, um Ihre Forderungen gegen die Firma durchzusetzen, falls keine Rückerstattung erfolgt.

Die zunächst einfachste Methode ist, die Firma unter Fristsetzung letztmalig zur Rückzahlung aufzufordern. Sie können das per Email oder Post machen. Merken Sie an, dass Sie im Falle einer Nichtüberweisung sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten und dass Sie „das Geschäftsgebaren der Firma auf ein strafbares Handeln hin überprüfen lassen werden". Wichtig ist, dass nicht direkt mit einer Anzeige drohen!


Die zunächst einfachste Methode ist, die Firma unter Fristsetzung letztmalig zur Rückzahlung aufzufordern. Sie können das per Email oder Post machen.


Frage hierzu:
Ich zitiere noch einmal die Passage aus der Widerrufsbelehrung des Verkäufers:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Der Käufer hat dem Verkäufer schon vor Ablauf der im Widerrufsrecht besagten 14 Tage per Email eine Frist zum Ablauf der 14 Tage gesetzt. Und zwar deshalb, weil er viele negative Erfahrungsberichte anderer Kunden dieses Verkäufers gelesen hatte, die ewig auf ihr Geld warten mussten.
Danach soll der Käufer noch einmal eine letzte Frist setzen ?
Frage, wie lange? Erneut 14 Tage, oder reicht auch 1 Woche?
Das ist mir nicht klar.

Der Anwalt in dem geschilderten ähnlichen Fall schreibt, dass man es per Email oder Post machen könne.
Das verwirrt mich auch, weil es vielerorts heißt, man soll das nur per Post-Einschreiben machen und Emails hätten keine Rechtskräftigkeit. Was nun?

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Janna20):
weil es vielerorts heißt, man soll das nur per Post-Einschreiben machen und Emails hätten keine Rechtskräftigkeit. Was nun?

Man muss nachweisen, das man das schreiben zugestellt hat.
Ob das nun per E-Mail, Einschreiben oder Brieftaube gesendet wurde ist egal.

Und um Missverständnisse bei der Berechnung zu vermeiden, sollte die Frist nach Datum gesetzt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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