Gewerblicher verkäufer versendet falsches Produkt

28. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)
Gewerblicher verkäufer versendet falsches Produkt

folgendes

ein gewerblicher verkäufer (eine grosse firma) verkauft auf ebay demontierte sattelstützen aus neurädern

diese sattelstützen werden explizit mit angabe des jeweiligen Modelljahres verkauft

zudem inseriert der verkäufer auch vom neurad demontierte mit leichtem kratze als gebotsabgabe

---------------------------------------------------------
Person A ersteigert glücklich zum schnäppchen eine sattelsttütze Modell 2023 vom neurad demontiert mit kratzer als höchstbietender für 200€
(ohne kratzer möchte der verkäufer 310€ per sofortkauf) (nach abgleich der abgebildeten seriennummer auch dort model 2022)


Person A rief beim hersteller und erkundigte sich, dort wurde ihm gesagt dass nach Seriennummerabgleich
ihm nicht das Modelljahr 2023, sondern das vorjahresmodell modelljahr 2022 verkauft wurde
der hersteller meinte zudem dass der händler diese stütze nicht als 2023 verkaufen darf


was ist nun am besten zu tun,
Person A möchte nicht das Geld wieder sondern wie ersteigert eine Modell 2023 Sattelstütze

hat Person A rechtlich ein anrecht auf eine 2023 Sattelstütze wie im inserat beschrieben (mehrfach eindeutig an 2 stellen, im titel wowie in der beschreibung klarer geht es nicht) ?

was hat Person A für rechtliche erfolgsversprechende möglichkeiten wenn der Händler sich weigert und nur das Geld erstatten möchte?



-- Editiert von User am 28. März 2023 22:42

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von riesenwurst2016):
was hat Person A für rechtliche erfolgsversprechende möglichkeiten wenn der Händler sich weigert und nur das Geld erstatten möchte?

Keine.

Er könnte den Händler verklagen, aber halt mit ungewissen Erfolgsaussichten.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Keine.

Er könnte den Händler verklagen, aber halt mit ungewissen Erfolgsaussichten.


also kann der händler munter die stützen als 2023 modell anpreisen und verkaufen, und falls es einer merkt, bietet der händler einfach nur das geld an und der käufer hat keine erfolgsversprechenden aussichten das zu bekommen was inseriert / verkauft worden ist ?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von riesenwurst2016):
also kann der händler munter die stützen als 2023 modell anpreisen und verkaufen,

Sollte der Hersteller nicht nein Interesse haben, dass zu unterbinden?



Zitat (von riesenwurst2016):
und der käufer hat keine erfolgsversprechenden aussichten

Keine Ahnung, ungewiss ist halt ungewiss ...

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#4
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sollte der Hersteller nicht nein Interesse haben, dass zu unterbinden?


der hersteller sagte am telefon dass der verkäufer das so nicht darf, hatte aber jetzt kein weiteres interesse gezeigt irgendetwas dagegen zu unternehmen

Person A hat einen Kaufvertrag und rechnung für ein 2023 Modell mit einem kratzer, bekommt ein 2022 modell mit kratzer

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Zitat:
und der käufer hat keine erfolgsversprechenden aussichten das zu bekommen was inseriert / verkauft worden ist ?

Aussichten hat der Käufer selbstverständlich, und die Aussichten sind auch nicht schlecht - die Frage ist halt, ob Aufwand und Ertrag in einem sinnvollen Verhältnis stehen, oder ob man nicht Zeit und Nerven (und vielleicht auch Geld) spart, wenn man man einfach das Geld zurück verlangt und das 2023er-Modell woanders kauft.
Bei Ihnen fängt es ja schon damit an, dass Sie keinen Beweis dafür haben, dass das gelieferte Modell falsch ist. (Sie haben nur mit dem Hersteller telefoniert, es gibt also nichts schriftliches....)

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei Ihnen fängt es ja schon damit an, dass Sie keinen Beweis dafür haben, dass das gelieferte Modell falsch ist. (Sie haben nur mit dem Hersteller telefoniert, es gibt also nichts schriftliches....)


der kunde sowie der hersteller kann durch eingabe der seriennummer in einem speziellen bereich auf der webseite des herstellers das modelljahr abfragen

und der hersteller hat dies telefonisch noch einmal bestätigt dass es sich tatsächlich um das modell 2022 handelt
und es sich vom 2023 modell in 2 kleinen änderungen unterscheidet

-- Editiert von User am 29. März 2023 00:59

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Dann haben Sie die erste Hürde übersprungen.

Nächster Schritt wäre, den Verkäufer zur Lieferung der Ware des 2023er Modelljahres aufzufordern, gegen Rückgabe der falschen Ware.

Wenn der Verkäufer dann sagt, dass er keine Sattelstütze aus 2023 mit Kratzern vorrätig hat, haben Sie die nächste Hürde vor sich.
Aber darüber kann man diskutieren, wenn es soweit ist.


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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6010 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von riesenwurst2016):
hat Person A rechtlich ein anrecht auf eine 2023 Sattelstütze wie im inserat beschrieben

Ja.
Der Verkäufer hat den Kaufvertrag zu erfüllen und die im Kaufvertrag zugesagte Ware zu liefern.

Ggf. muss er eben anderswo die Ware beschaffen, um sie liefern zu können, ein Preisunterschied geht zu seinen Lasten. (Es sei denn, es gäbe ein "grobes Missverhältnis".)

Für die Möglichkeit einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§119 BGB) sind hier keine Anhaltspunkte zu sehen, die Anforderungen dafür werden m.E. nicht erfüllt. Lediglich "Unmöglichkeit" könnte der Verkäufer eventuell vorbringen. In den Grenzen des §275 BGB.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Das Problem ist, dass hier keine Neuware verkauft wurde, sondern beschädigte Ware.
Wenn der Käufer keine 2023er-Ware mit der gleichen Beschädigung vorrätig hat, muss er weder Neuware liefern noch Neuware absichtlich zerkratzen, um liefern zu können.
Und dann wären wir bei Schadensersatz, den der Fragesteller beziffern muss. Und die Bezifferung ist bei beschädigter Ware, die man nicht erhalten hat (und deshalb die Beschädigung nicht beurteilen kann), recht schwierig. Da dürfte ein Prozess dann ein ungünstiges Kosten/Risiko-Verhältnis aufweisen.
Ergo:
Der Verkäufer muss 2023er-Ware liefern. Wenn der Verkäufer das aber nicht kann oder will, dürfte es sinnvoller sein, die Kaufpreiserstattung zu nehmen, als sich in einen Prozess mit ungewissen Kosten zu stürzen.

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#10
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Verkäufer hat den Kaufvertrag zu erfüllen und die im Kaufvertrag zugesagte Ware zu liefern.

Ggf. muss er eben anderswo die Ware beschaffen, um sie liefern zu können, ein Preisunterschied geht zu seinen Lasten. (Es sei denn, es gäbe ein "grobes Missverhältnis".)

Für die Möglichkeit einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§119 BGB) sind hier keine Anhaltspunkte zu sehen, die Anforderungen dafür werden m.E. nicht erfüllt. Lediglich "Unmöglichkeit" könnte der Verkäufer eventuell vorbringen. In den Grenzen des §275 BGB.


wie wäre nun die optimale vorgehensweise

1. versuchen freundlich direkt ggf telefonisch eine lösung zu finden

1/2: gerichtsfest einschreiben mit fristsetzung zum erfüllen des kaufvertrages mit androhung einschalten eines anwalts welchen der händler bezahlen kann insofern er verliert

3. anwalt einschalten

-- Editiert von User am 29. März 2023 17:25

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Wenn Sie mit einem Anwalt drohen, müssen Sie die Drohung auch konsequent umsetzen, sonst merkt der Verkäufer, dass Sie nur leere Drohungen ausstoßen - und dann ist der Zug für Sie abgefahren.
Es ist unklar, ob Sie nicht auf den Anwaltskosten sitzen bleiben. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob man mit einem Anwalt droht.

Was ist denn bislang an Kommunikation mit dem Verkäufer gelaufen?
Haben Sie denn überhaupt schon reklamiert?

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)

bisher wurde eine nachricht über ebay geschrieben, da bisher noch keine rückantwort kam gehe ich mal davon aus dass der verkäufer sie entweder noch nicht gelesen hat, oder aber einfach schreibt dass man sie retounieren soll für eine erstattung

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

D.h. es liegt noch kein Verzug vor und der Verkäufer hat auch noch nichts verweigert.
Somit würden Sie auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn Sie jetzt zum Anwalt rennen würden.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von riesenwurst2016):
hatte aber jetzt kein weiteres interesse gezeigt irgendetwas dagegen zu unternehmen

Schade ...



Zitat (von eh1960):
Der Verkäufer hat den Kaufvertrag zu erfüllen und die im Kaufvertrag zugesagte Ware zu liefern.

Hätte man Ahnung, wüsste man, dass das schlicht unmöglich ist (da keine Gattungsware) und der Verkäufer nichts mehr liefern muss.



Zitat (von riesenwurst2016):
oder aber einfach schreibt dass man sie retounieren soll für eine erstattung

Mehr bleibt nach Gesetz und Rechtsprechung auch nicht.
Kulanz ist freiwillig.



Zitat (von riesenwurst2016):
1. versuchen freundlich direkt ggf telefonisch eine lösung zu finden

Das würde ich präferieren.



Zitat (von riesenwurst2016):
1/2: gerichtsfest einschreiben mit fristsetzung zum erfüllen des kaufvertrages mit androhung einschalten eines anwalts welchen der händler bezahlen kann insofern er verliert

Es gibt nichts zu erfüllen, insofern wäre so ein Scheiben juristisch sinnlos.



Zitat (von riesenwurst2016):
3. anwalt einschalten

Den würde man wohl selber zahlen müssen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1471 Beiträge, 660x hilfreich)

„Hätte man Ahnung, wüsste man, dass das schlicht unmöglich ist (da keine Gattungsware) und der Verkäufer nichts mehr liefern muss."

Das sieht der BGH anders.

Auch bei Gebrauchtwaren kommt als Nachlieferung „Ersatzlieferung" in Frage. Welche genaue Gebrauchtsattelstützte ( Strenggenommen waren die Sattelstützen niemals „gebraucht", sondern lediglich erstmontiert ( und dadurch zerkratzt )) geliefert werden soll, darauf soll es nicht ankommen ….

„Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2006 – VIII ZR 209/05"

„Persönlich besichtigt" war die zerkratzte Stütze sicherlich nicht.

RK

-- Editiert von User am 29. März 2023 23:44

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
„Persönlich besichtigt" war die zerkratzte Stütze sicherlich nicht.

Auf eBay ist es üblich Bilder einzustellen, insofern bin ich mal von einer entsprechenden Besichtigung ausgegangen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Wie man es dreht und wendet:
Wenn der Verkäufer eine zerkratzte 2023er Sattelstütze liefern kann, muss er die liefern (und die falsche zurücknehmen).
Wenn der Verkäufer eine zerkratzte 2023er Sattelstütze nicht vorrätig hat und deshalb nicht liefern kann, wird es sehr schwer, mehr als die Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen. Kosten, Risiko und unsicherer Erfolg stehen in einem sehr ungünstigen Verhältnis, so dass man von allem was Kosten auslöst (Anwalt, Gericht) abraten müsste.

Aber da der Fragesteller noch keine Antwort vom Verkäufer hat, ist es müßig, darüber zu diskutieren.
Konkrete Ratschläge für das weitere Vorgehen sind erst sinnvoll, wenn eine Antwort des Verkäufers vorliegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#18
 Von 
riesenwurst2016
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 20x hilfreich)

Abschluss:
Person A konnte sich mit dem verkäufer auf eine teil-erstattung einigen

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