Hallo!
kann man eigentlich ein Elektrogerät (z.B. ein Smartphone) innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B. 14 Tagen) umtauschen, wenn man es direkt im Laden gekauft und nicht online bestellt hat, und vor allem, wenn es scheinbar Probleme damit gibt, die aber allerdings nicht direkt im Laden präsentiert werden können, da es nur gelegentlich dazu kommt?
Oder hat der Laden (z.B. Saturn oder Mediamarkt) das Recht das Gerät auch innerhalb der ersten 14 Tagen zur Überprüfung und Reparatur zu schicken und vielleicht sogar die Reparatur abzulehnen, wenn das gemeldete Problem nicht festgestellt wird.
Vielen Dank im Voraus!
LG
Gibt es einen Umtauschrecht beim Kauf im Laden (Saturn, Mediamarkt)?
13. März 2021
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Frage vom 13. März 2021 | 16:22
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 13x hilfreich)
Gibt es einen Umtauschrecht beim Kauf im Laden (Saturn, Mediamarkt)?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 13. März 2021 | 16:47
Von
Status: Unbeschreiblich (111109 Beiträge, 38552x hilfreich)
Zitatkann man eigentlich ein Elektrogerät (z.B. ein Smartphone) innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B. 14 Tagen) umtauschen, wenn man es direkt im Laden gekauft und nicht online bestellt hat, :
Können kann man, das hängt überhaupt nicht davon ab ob man offline oder online gekauft hat. Sondern es hängt davon ab, ob einen diese Recht vom Verkäufer gewährt wird.
Falls nicht, bleibt nur das man über die gesetzliche Mängelhaftung geht.
ZitatOder hat der Laden (z.B. Saturn oder Mediamarkt) das Recht das Gerät auch innerhalb der ersten 14 Tagen zur Überprüfung und Reparatur zu schicken :
Das Recht der fachgerechten Überprüfung hat der Verkäufer immer.
Zitatund vielleicht sogar die Reparatur abzulehnen, wenn das gemeldete Problem nicht festgestellt wird. :
Ist der Mangel nicht feststellbar, gibt es keinen Mangel und somit auch keinen Reparatubedarf.
#2
Antwort vom 15. März 2021 | 11:51
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 318x hilfreich)
Das kommt ein wenig drauf an. Ist es einfach physikalisch nicht "mal eben so" reproduzierbar (Fernseher flackert nach 6h Betrieb, Drohne ist unruhig bei 100m Flughöhe, ...), oder könnte die Ursache auch einfach in Dingen liegen, die der Händler nicht zu verantworten hat (Fernseher flackert, weil er am Betriebsort nicht ausreichend belüftet wird, Drohne ist unruhig, weil die Windgeschwindigkeit zu hoch ist, ...)?Zitatwenn es scheinbar Probleme damit gibt, die aber allerdings nicht direkt im Laden präsentiert werden können :
By the way: da explizit angesprochen: Bei MM und Saturn gibt es ein generelles, 14-tägiges Rückgaberecht für unbenutzte Waren.
Die Erfahrung zeigt, dass auch "benutzte" Waren zurückgenommen werden, so sie keine Gebrauchsspuren aufweisen. Bei einem Smartphone mag das schwieriger sein, da hier idR eine Erstaktivierung vorgenommen wurde, welche sich wiederum auf Garantien auswirken kann, es Schutzfolien gibt, die entfernt wurden, ...
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#3
Antwort vom 15. März 2021 | 12:52
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat:
kann man eigentlich ein Elektrogerät (z.B. ein Smartphone) innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B. 14 Tagen) umtauschen, wenn man es direkt im Laden gekauft und nicht online bestellt hat, und vor allem, wenn es scheinbar Probleme damit gibt, die aber allerdings nicht direkt im Laden präsentiert werden können, da es nur gelegentlich dazu kommt?
Nein.
Es sei denn, man hätte beim Kauf ausdrücklich vereinbart, daß man das tun kann.
Ein "Umtauschrecht" gibt es im übrigen auch im "Fernabsatzhandel" nicht. (Also z.B. Online-Shops.)
Es gibt bei Verbraucherkaufverträgen, die über "Fernkommunikation" (Telefon, Internet, Fax, Brief) abgeschlossen wurden, die Möglichkeit, daß der Käufer innerhalb von 14 Tagen ohne Notwendigkeit einer Begründung den Kauf widerrufen kann. Dann schickt er die Ware zurück und bekommt den Kaufpreis erstattet. (Es gibt ein paar kleine Ausnahmen, aber die sollen hier mal unbeachtlich sein.)
Wenn die Ware offensichtlich einen Mangel hat, greift die "Sachmängelhaftung". (Meist als "Gewährleistung" bezeichnet.) Das gilt für alle Verkaufswege, Laden, Online, egal.
Der Käufer hat dann Anspruch darauf, daß der Verkäufer "nachbessert", d.h. die Ware repariert. Dafür hat er zwei Versuche, klappt die Nachbesserung nicht, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten.
Vereinfacht gesagt gilt dabei das Prinzip: Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Kauf auf, wird unterstellt, daß der Mangel schon bei Übergabe an den Käufer verdeckt vorhanden war - es sei denn, der Verkäufer kann glaubhaft machen, daß der Mangel erst beim Käufer entstanden ist. (Telefon ist runtergefallen und in zehn Teile zerbrochen - diesen Mangel hätte der Käufer schon bei Übergabe der Ware erkannt, der wäre nicht verdeckt gewesen.)
In den folgenden 18 Monaten kehrt sich die Beweislast um, d.h. es wird unterstellt, daß der Mangel erst beim Käufer entstanden ist - es sei denn, der Käufer kann glaubhaft machen, daß der Mangel schon bei Übergabe der Ware an den Käufer verdeckt vorhanden war. (Der Verschluss der Kamera hat nach nur 1000 Aufnahmen einen Schaden, der nicht durch äußere Einwirkung entstanden sein kann; man kann von einer deutlich höheren Aufnahmenzahl ausgehen, so daß es offenkundig ist, daß der Verschluss schon mit einem latenten Schaden aus dem Werk gekommen ist.)
Das klärt man ggf. mit Hilfe eines Gutachters vor Gericht.
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