Moin.
Vor weniger als 6 Monaten erwarb ich in einem Onlineshop eine Grafikkarte. Diese ist nun defekt und ich möchte die Herstellergarantie in Anspruch nehmen. Nach dem Einsenden der Grafikkarte stellte dieser allerdings fest, dass die Serialnummer auf der Rechnung zwar mit der auf der Packung, nicht aber mit der auf der Platine übereinstimmte, wie es eigentlich hätte sein müssen.
Auf meine Anfrage beim Händler bekam ich die Antwort, dass sie nicht wüssten warum das so sei und nicht weiterhelfen könnten.
Wurde ich betrogen und war die Grafikkarte wortwörtlich eine Mogelpackung? Bei wem liegt die Beweispflicht? Ich bin etwas verzweifelt, da der Kaufpreis des Highend Geräts bei knapp 500 Euro lag und ich mir solch einen Schaden auf keinen Fall leisten kann.
-- Editiert am 24.06.2009 21:21
Grafikkarte aus Onlineshop mit falscher Serial
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ansprechpartner im Gewährleistungsfall ist der Vertragspartner. In diesem Fall der Händler nicht der Hersteller.
Also Karte vom Hersteller zurückfordern und dann sofort an den Händler einsenden.
In den ersten 6 Monaten gilt nicht die Beweislastumkehr. Dadurch ist der Händler in der Beweispflicht für Mängel und der Verbraucher ist in einer sehr starken Position.
Ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
> In den ersten 6 Monaten gilt nicht die Beweislastumkehr. Dadurch ist der Händler in der Beweispflicht für Mängel und der Verbraucher ist in einer sehr starken Position.
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Umgekehrt - in den ersten 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, denn grundsätzlich ist sonst der Käufer beweispflichtig, Grundgedanke aus § 363 BGB
.
Aber:
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
***
Anscheinend wurde die Karte beim Händler vertauscht, war sie denn originalverpackt bzw. versiegelt? Jedenfalls ist in jedem Fall der Händler zu belangen!
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Das ist ja gerade das, was mich stutzig macht. Die Packung war vesiegelt. Ohne Spuren wäre das Siegel an der Öffnungslasche kaum zu ersetzen.
Edit: Darüber hinaus bin ich mir relativ sicher, dass eine andere Seriennummer nicht als Sachmangel durchgeht.
Ich könnte mir allerdings gut vorstellen, dass der Händler um seine "Supersondergünstig wir schlagen alle" Preise zu sichern Retailartikel mit Bundle Artikeln vertauscht. Beweisen kann ich natürlich nichts.
-- Editiert am 25.06.2009 00:01
> bin ich mir relativ sicher, dass eine andere Seriennummer nicht als Sachmangel durchgeht
Doch, wenn dem K dadurch faktisch ein Schaden entsteht - vielleicht weil der Hersteller die beworbene Herstellergarantie nicht bei nicht übereinstimmenden Seriennummern gewährt.
Vielleicht auch, weil diese Tatsache die Wiederverkaufsmöglichkeit an einen (kritischen) Dritten einschränkt, der Mauschelei******rt und die Karte deswegen nicht kauft etc.
> bin ich mir relativ sicher, dass eine andere Seriennummer nicht als Sachmangel durchgeht.
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Insbesondere geht es hier nicht "nur" darum, ob die falsche Seriennummer ein Sachmangel ist, sondern die Karte ist defekt und es ist die Karte, die du gekauft hast und somit ist ein Sachmangel gegeben.
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Würde jetzt abwarten, bis die Karte wieder da ist. Dann die Karte dem Händler schicken. In das Paket ein kurzes Schreiben hineinlegen, von einem Zeugen bestätigen lassen, dass es im Paket war, Fehler reklamieren, Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt, Händler zur Ersatzlieferung auffordern. Kopie vom Schreiben vom Zeugen abzeichnen lassen.
Der Händler hat m. E. die Beweislast dafür, dass die Karte nicht vertauscht wurde, kommt scheinbar im Übrigen öfter vor als man denken sollte. Jedenfalls gibt es im Netz ähnlich Beiträge, wo Händler sich der Gewährleistungspflicht auf ähnliche Weise entziehen wollen.
Nach Ablauf der Frist würde ich ohne weitere Verzögerung einen RA mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen, kann mir nicht vorstellen, dass der Händler so einfach aus dieser Nummer herauskommt.
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