Gültiger Kaufvertrag zustande gekommen?

25. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
aaronjhn0
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültiger Kaufvertrag zustande gekommen?

Sehr geehrte Mitglieder, ich habe heute folgende Frage an Sie:

Ist im folgenden Kontext ein rechtsgültiger Kaufvertrag entstanden, oder nicht?

Es geht um ein Verkaufsgespräch bei Kleinanzeigen.

Ich inseriere ein Paar Schuhe für 33€.

Nun die jeweiligen Nachrichten:

Käufer eröffnet das Gespräch: Ich würde max. 6500 Euro zahlen !

Meine Antwort: 6500, sehr gerne!

Meine Antwort: Ich würde dir sogar 6200 Euro anbieten

Käufer: Einverstanden

Ich: Wie möchtest du zahlen?

Käufer: Paypal oder Überweisung

Ich: Was ist dir lieber?

Käufer: Überweisung wäre mir lieber

Ich: Sehr gerne nehmen wir ihr Angebot von 6.200€ zum Kauf dieser schönen Puma Schuhe an. Bitte teilen Sie uns Ihre Adresse mit. Die Schuhe werden umgehend per DHL Express an Sie versendet. Wir haben bereits alles zügig und sorgfältig für den Versand Ihrer Schuhe vorbereitet und erwarten die vereinbarte Zahlung. Im folgenden meine Bankverbindung

Bank-Verbindung:

Kontoinhaber: XXX
IBAN: XXX
BIC: XXX

Wir freuen uns sehr, warten Ihre Zahlung und hoffen, dass Sie mit Ihren Schuhen viel Freunde haben werden!

Ich melde mich bei Ihnen, sobald der Eingang Ihrer Zahlung auf das oben angegebene Bank Konto bei mir eintrifft.

Mit herzlichen Grüßen aus Hamburg,

[Vollständiger Name]

Daraufhin der Käufer: Bestens, vielen Dank


Sehe ich es richtig, dass hier ein klarer Kaufvertrag zustande gekommen ist? Und wenn ja, könnte ich die Durchsetzung dessen auch vor Gericht anstreben?

Ich freue mich auf jegliche Antworten und bedanke mich für Ihre Zeit.

Mit besten Grüßen,

aaronjhn0

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von aaronjhn0):
Sehe ich es richtig, dass hier ein klarer Kaufvertrag zustande gekommen ist?

Nein, das sieht man falsch.



Zitat (von aaronjhn0):
Und wenn ja, könnte ich die Durchsetzung dessen auch vor Gericht anstreben?

Selbstverständlich.
In diesem Land herrscht die Freiheit viele sinnlose Dinge tun zu dürfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
aaronjhn0
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Würden Sie erläutern wollen, weshalb meine Annahme falsch ist? Es sind hier doch zwei übereinstimmende Willenserklärung feststellbar.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von aaronjhn0):
Es sind hier doch zwei übereinstimmende Willenserklärung feststellbar.

Nö, siehe § 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit

Alternativ käme noch Rechtsmissbräuchlichkeit - § 242 BGB, § 133 BGB - zum tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
aaronjhn0
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber die Antworten des Käufers waren doch keineswegs sarkastisch formuliert.

Mehrfach wurde durch den Käufer bestätigt, dass er gewillt ist, diesen Betrag zu zahlen - ohne Sarkasmus. Es kann sich ja auch um einen wohlhabenden Fan dieser Schuhe handeln. (Diese sind Verbunden mit einem Bundesliga Verein.)

Trotzdem sähen Sie persönlich dort gar keine Chance?

Weiterhin käme doch auch ein geheimer Vorbehalt nach gemäß § 116 in Betracht, oder sehe ich auch das falsch?

Besten Dank für Ihre Mühe!

-- Editiert von User am 25. Juli 2024 22:18

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#5
 Von 
aaronjhn0
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiterhin gilt in diesem Fall doch eigentlich folgendes:

Problematisch erscheinen außerdem Situationen, in denen der Erklärende bemerkt, dass der Erklärungsempfänger seine Willenserklärung als ernst gemeint auffasst. In diesem Fall hat der Erklärende den Erklärungsempfänger unverzüglich aufzuklären.8 Erfolgt diese Aufklärung nicht, liegt eine Erklärung unter geheimen Vorbehalt im Sinne von § 116 BGB vor. Danach würde die Willenserklärung ihre Wirkung entfalten.

Dies würde eine Klage dann doch final rechtfertigen, oder nicht?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18373 Beiträge, 9961x hilfreich)

Zitat (von aaronjhn0):
Und wenn ja, könnte ich die Durchsetzung dessen auch vor Gericht anstreben?

Fangen wir mal von hinten an:
Haben Sie den echten Namen und die echte Postadresse (Straße, Hausnummer, Wohnort) des Verkäufers?
Wenn nein, dann können Sie die Durchsetzung vergessen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
aaronjhn0
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den echten Namen, den Echten Wohnort, die echte PLZ und die echte Tel.Nr

Ich versuche gerade die aktuelle Straße und Hausnummer herauszufinden, was sich aber als unproblematisch herausstellt.)

Also um Ihre Frage zu beantworten:

Ja. Alles nötige ist vorhanden.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18373 Beiträge, 9961x hilfreich)

Zitat (von aaronjhn0):
Ja. Alles nötige ist vorhanden.

Dann: Einwurf-Einschreiben fertig machen, und den Käufer mit konkreter Frist zur Zahlung auffordern.
Wenn keine Zahlung kommt, zum Anwalt.
Streitwert liegt über 5000€, d.h. das Landgericht ist zuständig. Am Landgericht können Klagen nur durch einen Anwalt eingericht werden.
Anwaltskosten ca. 1350€, Gerichtskosten ca. 610€

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von aaronjhn0):
Ja. Alles nötige ist vorhanden.

Nö, man hat nur Namen und Anschrift von jemandem, die einem von einem Unbekannten genannt wurden.
Den Beweis, dass es sich dabei auch um den Verkäufer handelt, den wird man bei bestreiten noch erbringen müssen.



Zitat (von aaronjhn0):
ohne Sarkasmus.

Den braucht es bei mangelnder Ernstlichkeit auch nicht.
Da kann es schon ausreichen das die Diskrepanz der Preise für jeden erkennbar lebensfern ist.



Zitat (von aaronjhn0):
Trotzdem sähen Sie persönlich dort gar keine Chance?

Eine Chance hat man immer, aber wenn ich sehe was das für Beweisprobleme auf einen zukommen, da wäre mir das Kostenrisiko von gut 3700 EUR viel zu hoch, bei einer Chance im einstelligen Bereich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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