Gutschein Gültigkeit

22. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Nicki31
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)
Gutschein Gültigkeit

Hallo zusammen,

habe letztes Jahr im November im Rahmen einer Freundschaftswerbung für eine Zeitschrift einen Gutschein vom Ottoversand über 100€ erhalten. Letzte Woche wollte ich ihn online einlösen und habe festgestellt, dass er im März bereits verfallen ist. Also 4,5 Monate nach Erhalt. Meine Nachfrage beim Otteversand hat ergeben, dass das Verfalldatum absolut verbindlich ist und keine Möglichkeit zur Verlängerung besteht. Ist das rechtlich so zulässig? Der Gutschein wurde mir direkt vom OtteVersand im November 2007 zugestellt. Ausstellungsdatum war März 2007. Kann man nicht verlangen, dass Gutscheine, wenn sie schon befristet sind zumindest ein aktuelles Ausstellungsdatum tragen? Der Zeitungsverlang hilft leider auch nicht weiter. Gibt es irgedetwas, was ich tun kann oder ist mein Geld weg?

Gruß
Nicki31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

würde sagen, dass du da nichts machen kannst.
Du hast den Gutschein selber nicht für Geld erworben und hattest seitNovember Zeit den Gutschein einzulösen.

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#2
 Von 
Nicki31
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)

hmm, na, ja, klar hatte ich Zeit ihn einzulösen, aber ich finde, diese Zeit war klar zu kurz. Den größten Teil seiner einjährigen Laufzeit hat der Gutschein schliesslich beim Aussteller in der Schublade gelegen.

Noch eine weitere Frage: wie deutlich muß das Verfallsdatum eigentlich vermerkt sein? Auf dem Gutschein selbst steht es nämlich gar nicht drauf, sondern nur auf dem Begleitschreiben, welches ich zufälligerweise aufgehoben habe. Hätte ich es weggeworfen, würde ich nie erfahren, dass es ein solches Verfalldatum überhaupt existiert. Auf dem Gutschein selbst ist lediglich das Ausstellungsdatum aufgedruckt. Müsste auf dem Gutschein selbst nicht zumindest ein Hinweis auf einen möglichen Verfall angebracht sein?

Gruß
Nicki

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#3
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 464x hilfreich)

Hallo,

ein Gutschein in dieser Form ist genau genommen eine Schenkung. Wenn der Schenkende eine Frist bestimmt, dann ist das in aller Regel nicht zu beanstanden.

Das Verfalldatum steht für Jedermann gut leserlich im Begleitschreiben. Anscheinend war das eine Werbeaktion über insgesamt 1 Jahr. In dieser Zeitspanne Okt./Nov. 2007 haben Sie sich den Werbe-Gutschein *verdient* und zugesandt bekommen. Leider versäumt, dass Begleitschreiben aufmerksam zu lesen.

Mit >> wenn und aber oder vielleicht kommen Sie nicht weiter. Das nächste Mal einfach die Frist einhalten.

Wenn Ladenschluss um 18:00 Uhr, spielt es keine Rolle, ob Ihre Oma kurz vorher erkrankte und Sie deshalb leider 2 Stunden auf deren Hühner aufpassen mussten. Ladenschluss ist Ladenschluss.

Zitat: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben!!

Sorry, ist aber leider so.

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

-- Editiert von Commodore am 23.05.2008 04:46:48

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#4
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 147x hilfreich)

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/04/24/frist-bei-amazon-gutscheinen-ungultig/

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#5
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 464x hilfreich)

Hallo,

die beiden Formen von Gutscheinen kann nicht miteinander verglichen werden.

Apfel und Birne ergibt Obstsalat.
Apfel bleibt aber Apfel und Birne bleibt Birne. Sortengleichheit ist hier auf Abstand.

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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