Gutschein für Fahrschule - Geld zurück

26. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Lushy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein für Fahrschule - Geld zurück

Guten Abend zusammen,

ich habe folgendes Problem: Ich habe meinem Lebensgefährten zum Geburtstag einen Gutschein einer Fahrschule im Wert von 500 Euro geschenkt, als Starthilfe für die Fahrerlaubnis. Der Gutschein wurde ausgestellt im Juni 2002. Aus diversen Gründen konnte und wollte mein Lebensgefährte bisher diesen Gutschein nicht einlösen. Nun reicht es mir und ich beabsichtige mein Geld zurück zu verlangen. Ist dieser Gutschein jetzt überhaupt noch gültig bzw. kann ich das Geld zurückverlangen? Normalerweise darf der Aussteller des Gutscheins sich doch nicht an Geld bereichern zu dem er keine Gegenleistung erbracht hat, oder? Wie gehe ich jetzt am besten vor? Mit der Fahrschule bin ich noch nicht in Kontakt getreten.

Viele Grüße + Danke im voraus
Lushy

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12 Antworten
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#1
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ja, der Gutschein ist noch gültig. Aber irgendwie sehe ich mich veranlaßt, Ihnen den Tip zu geben, daß Sie trotzdem keinerlei Anspruch auf das geld haben. Sie haben diesen Gutschein verschenkt und somit das Eigentum an dem Gutschein bzw. an seinem Wert auf Ihren Lebensgefährten übertragen. Nur der hat das Recht, über den Gutschein nach seinem Belieben zu verfügen. Er kann ihn einlösen, weiterverschenken oder verbrennen. Sie jedenfalls haben keinen Anspruch auf das Geld.

Gruß Justice

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sofern Sie den Gutschein verschenkt haben, ist das Eigentum auf den Beschenkten übergegangen. Demzufolge haben Sie grundsätzlich keine Möglichkeit diesen zurückzuverlangen.

Wann der Gutschein aufgrund der Verjährung ungültig wird, ist im Einzelfall zu entscheiden. Da spielen unter anderem, wie von Kater Fredy korrekt dargestellt, die AGB des Ausstellers eine Rolle. Es stellt sich mithin die Frage, was getan werden kann, wenn sich der Verkäufer unter Berufung auf die 'Verjährung' weigert, den Gutschein einzulösen. Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet, er darf nämlich seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Dieses ist jedoch für Sie irrelevant, da, wie bereits oben dargelegt, das Eigentum des Gutscheins bei Ihrem Lebensgefährten liegt.

Es bestehen jedoch Ausnahmen. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Desweiteren: Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig. Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Da war mein Kollege justice wohl schneller.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Naja, ich texte auch nicht so viel... :) :) :)



Übrigens: Meinst Du echt, Deine Ausführungen zum groben Undank sowie des nichtmöglichen Widerrufs nach dem Tod des Beschenkten und dem Widerruf bei Verarmung sind in diesem Thread von Bedeutung?
*lol*

;)

Viele Grüße
Justice

-- Editiert von justice005 am 26.09.2006 23:45:23

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich hatte mal gelesen, dass Gutscheine auch verjähren können. Wenn der oben genannte Gutschein aus 2002 ist, müsste er doch eigentlich inzwischen verjährt sein?

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Herr Kollege justice,

quote:
Übrigens: Meinst Du echt, Deine Ausführungen zum groben Undank sowie des nichtmöglichen Widerrufs nach dem Tod des Beschenkten und dem Widerruf bei Verarmung sind in diesem Thread von Bedeutung?
*lol*
Naja, stimmt schon, das ist eher abwegig ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Mahnman,

ja Gutscheine müssen auch der Verjährung unterfallen. Die Frage der Verjährung kann hier allerdings nicht abschließend beantwortet werden, da dafür die nötigen Informationen fehlen (z.B. AGB usw.). Die allgemeine Verjährungsfrist spielt zwar auch eine Rolle, aber halt im Zusammenspiel und nicht alleine. Aber du hast schon Recht, dass die allgemeine Verjährungsfrist in solchen Fällen als Orientierungspunkt gilt.


Viele Grüße,

J.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lushy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen!

Vielen herzlichen Dank erstmal für die zahlreichen umfassenden Antworten.
Also, zum einen befindet sich dieser besagte Gutschein in meinem Besitz. Daher ist mir besonders daran gelegen, das Geld zurück zu bekommen. Immerhin handelt es sich um 500 Euro. Ich kann ihn nicht verwenden, da ich schon im Besitz einer Fahrerlaubnis bin, kenne leider auch keinen der ihn gebrauchen und mir abkaufen würde. Auf dem Gutschein sind keine AGBs abgedruckt und auch kein Hinweis "Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen" Außerdem habe ich eine Quittung über den Betrag des Gutscheins. Vielleicht könnt ihr auf Grund dieser Details die Aussichten auf Erfolg oder Mißerfolg genauer bestimmen...?

Danke + herzliche Grüße

Lushy

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Wie bereits dargestellt: Sollten Sie den Gutschein verschenkt haben, ist dieser nun im Eigentum des Beschenkten. Sie können dann den Gutschein nicht einlösen bzw. auszahlen lassen. Aufgrund Ihrer präzisierenden Informationen kann davon ausgegangen werden, dass der Gutschein bereits verjährt ist, sofern der Aussteller sich darauf beruft, da der Zeitraum der allgemeinen Verjährung (3 Jahre) bereits verstrichen ist. Bezüglich der Herausforderung des Geldbetrages durch den Berechtigten siehe mein Beitrag oben.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 28.09.2006 10:55:29

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Dazu vielleicht eine kleine Ergänzung zum Verständnis an den juristischen Laien.

Besitz ist etwas anderes als Eigentum. Auch wenn der Gutschein in Ihrem Besitz ist, etwa weil Sie ihn zur verfügung haben, ändert dies nichts an der Eigentümerstellung des Beschenkten.

Im Gegenteil. Vielmehr hat der Eigentümer (also der Beschenkte) einen Herausgabeanspruch an den Besitzer (also Sie) vergl. § 985 BGB

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Kollege Justice,
Woraus leitest Du denn nun her, DASS der Gutschein noch gültig ist ?

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