Hallo Ihr Wissenden,
mein Gutschein, den ich für ein Musicalbesuch geschenkt bekommen habe, soll nach einem Jahr bereits verfallen.
Ist das Rechtens?!?
Wir haben nämlich vor ein Musical zu besuchen, welches erst NACH Ablauf des einen Jahre stattfindet.
Stimmt folgende Aussage?
Folgt man der Ansicht des OLG München, dann wäre eine per AGB-Klausel vertraglich vereinbarte Verkürzung (auf 1 Jahr ) der gesetzlichen Verjährungsfrist (von 3 Jahren ) unwirksam - der Gutscheinausteller könnte also erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist die Verjährung der Leistungsansprüche einwenden. D.h. findet § 195 BGB
Anwendung?
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Wie muss ich dann weiter vorgehen? Muss ich mich mit dem Reisebüro auseinandersetzen welche den Gutschein ausgestellt haben? Der Gutschein ist ausgestellt worden am 27.11.2008 und soll am 28.11.2009 verfallen. Wir möchten aber ein Musical am 02.12.2009 besuchen, denn vorher haben diese keinen Auftritt in HH.
D.H. verlängert das Reisebüro dann den Gutschein? Wie muss ich verfahren wenn sie es einfach ablehnen und sagen, pech gehabt, ein Jahr ist rum, Gutschein nur noch für den Mülleimer gut?
Vielen lieben Dank für einen guten Rat. Möchten den Gutschein ungern verfallen lassen.
LG
Paddy + Anki
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Gutschein für Musical soll nach 1 Jahr verfallen!
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Das ist nicht so eindeutig geregelt. Hier habe ich was gefunden:
Verjährung [Bearbeiten]
Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre).
Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06
) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist.[1]
Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht München am 17. Januar 2008 bestätigt (AZ: 29 U 3193/07
)
Geklagt hatte in beiden Fällen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Ausnahmen von der Dreijahresregelung gelten für spezielle Gutscheine wie etwa Konzert- oder Theatergutscheine, die an bestimmte Vorstellungen gebunden sind.
(Anm: Bei dir aber so nicht der Fall)
.....und das meint der Verbraucherschutz dazu:
Die Befristung von Gutscheinen:
Gutscheine bzw. der Anspruch der sich aus dem Gutschein ergibt kann befristet werden und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf die Frist auf keinen Fall zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95
) hat in seinem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist und dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Einlösung nicht zuzumuten ist. Jedoch ist fraglich, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (AZ: 10 U 11/00
) hat entschieden, dass ein Kinogutschein mit der Klausel "Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum ...... gültig." unzulässig ist, da er kein Austellungsdatum enthalten habe.
Bei einer zu knapp bemessenen Frist können Sie auch nach Ablauf derselben die Einlösung des Gutscheins verlangen.
Wenn der Gutschein keine Befristung enthält, gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Die Frist ist überschritten, was nun ?
Hier ist es durchaus möglich, dass der Aussteller sich weigert, den Gutschein einzulösen. Dass heisst aber nicht, dass das Geld verloren ist, denn Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes. Immerhin hat der Aussteller bereits von dem Gutscheinkäufer das Geld behalten. Weigert sich der Aussteller, so ist er gemäß § 812 Abs. 1 BGB
ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten.
Dies ergibt sich daraus, dass ihm Umsatz und somit auch Gewinn durch die Nichteinlösung entgangen ist. Wie hoch die einzubehaltene Summe im Einzelfall ist, ist jedoch von Fall zu Fall zu klären.
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