Gutschein nicht mehr gültig!?!?!

28. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Patricksaints
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein nicht mehr gültig!?!?!

Hallo,

ich habe folgenden Sachverhalt:

Person X erhält zu Weihnachten einen Gutschein für eine (Fuß)Massage bei Masseurin Y.

X macht einen Termin aus zur Gutscheineinlösung, verpasst den Termin aber aus wichtigen persönlichen/privaten Gründen und hat es schlichtweg deswegen vergessen abzusagen.

Nun macht X nochmal einen Termin aus, um den Gutschein einzulösen. Als X ankommt, meint Y, der Gutschein sei verfallen, da sie den Termin nicht wahrgenommen hat bzw. nicht abgesagt hat.

X behauptet natürlich das Gegenteil und meint, es könne nicht sein,dass der Gutschein nicht mehr gültig ist,weil sie die Leistung gar nicht in Anspruch genommen hat.

Wer ist im Recht? Ich meine,dass bei verpassten (und nicht abgesagten) Arztterminen ja auch nichts abgerechnet werden darf......

Wäre für Hilfe und Ratschläge dankbar!!!!!

MFG

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5 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wer ist im Recht? Ich meine,dass bei verpassten (und nicht abgesagten) Arztterminen ja auch nichts abgerechnet werden darf...... <hr size=1 noshade>


Wenn ich das Geld hätte, was Patienten schon abdrücken mussten, weil sie einen Arzttermin nicht eingehalten hatten, verklagt und verurteilt wurden und daraufhin Schadensersatz zahlen mussten, hätte ich ein Haus am Strand an der Ostküste von Oʻahu und würde nur noch surfen...

Natürlich ist es nicht unwesentlich, ob es sich "nur" um einen Termin handelt, der vergeben wurde, um den organisatorischen Ablauf in der Praxis zu vereinfachen oder ein solcher, wo man für eine Leistung speziell präpariert war, z. B. OP-Termin etc., Gerichtsurteile gibt es jede Menge.

http://www.mitfugundrecht.de/2007/07/versaumter-arzttermin-und-vergutung/

Und es gibt auch ein Urteil zu einem versäumten Massagetermin:

Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt dies ihm nicht, muss er die Massage bezahlen.

Der späteren Beklagten wurden von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet. Deshalb ging sie zur Massagepraxis des späteren Klägers. 9 der 10 Massagen wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war für Ende Juli 2008 an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten.

Anfang August 2008 stellte der Inhaber der Massagepraxis 10 Termine in Rechnung. Die Kundin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über 9 Behandlungen.

Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage vor dem AG München. Schließlich habe die Kundin den Termin versäumt.

Sie könne nichts dafür, wandte diese ein. Sie habe am Sonntag einen Migräneanfall gehabt, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Außerdem habe sich der Masseur Aufwendungen erspart. Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die er stattdessen hätte machen können.
Der zuständige Richter beim AG München gab dem Masseur jedoch Recht:
Vorliegend handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen. Auf Grund des fest vereinbarten Termins liege ein solcher Annahmeverzug vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Kundin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste diese aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor.

Diese Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen. Wenn sie eine weitere Behandlung wünsche, müsse sie sich erneut verordnen lassen.

Auch ein Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus. Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis auf Seiten des Klägers vorgetragen werden müssen.


Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 1.4.2009, AZ 163 C 33450/08

Deshalb ist der Gutschein ja nicht verfallen, aber die Dame hätte Anspruch auf Schadenersatz.




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#2
 Von 
guest-12308.06.2010 15:01:33
Status:
Schüler
(185 Beiträge, 62x hilfreich)

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#3
 Von 
Patricksaints
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@bogus1:

Vielen DANK für deine Antwort. Hat mir sehr weiter geholfen!!! Ich werde meine Rechtsschutz aktivieren und dann mal schauen,wies da weitergeht ;)

@Sonnenklar:

X lügt??? X macht eine Aussage nach ihrem gesunden Rechtsempfinden ;)
Außerdem ging das in einem Ton von statten (ausgehend von der "Chefin" dort), das ich hier leider nicht wiederholen kann.....:)

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.06.2010 10:07:45
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich hoffe mal im interesse der Versichertengemeinschaft, daß deine Rechtschutz mit dem Kopf wackelt.

Was würdest du sagen, wenn dein Chef mal für eine Stunde mitten am Tag keine Arbeit hat, und dich unbezahlt in die Pause schickt? Ich bin sicher, es würde einen entsprechenden Eintrag im Arbeitsrechtsforum geben.


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