Gutschein seit knapp einem Jahr abgelaufen...

8. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
MarianneL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein seit knapp einem Jahr abgelaufen...

Hallo!

Habe Weihnachten 2004 einen Gutschein für ein bekanntes Musical in Hamburg bekommen

Nun ist er seit 7.12.2005 abgelaufen. Da steht:

Gutschein für Muical soundso
Wert Soundsoviel Euro
gültig bis 07.12.2005
Rückgabe ausgeschlossen. Bei Verlust leider kein Ersatz.

Gibt´s wohl noch ne Chance, dass ich ihn einlösen kann?

Gruss,
Marianne

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 652x hilfreich)

Nein, wenn befristet, gilt er auch nur bis dahin. Ansonsten (wenn nicht befristet) normale Verjährungsfrist

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#2
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 946x hilfreich)

*Ansonsten (wenn nicht befristet) normale Verjährungsfrist*

Jetzt mal dumm nachgefragt: Was wäre denn die normale Verjährungsfrist für Gutscheine?

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#3
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

die verjährung beträgt 3 jahre ab jahresende des ausstellungsjahres.

gutscheine die gekauft wurden dürfen nicht befristet werden wobei ich annehme dass es sich hier um einen verschenkten gutschein des veranstallters handelt. da sieht es natürlich anders aus.

wenn dieses musical nur bis zum 07.12.2005 gelaufen ist, bestünde ja auch keine möglichkeit mehr ihn einzulösen.

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#4
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 946x hilfreich)

*die verjährung beträgt 3 jahre ab jahresende des ausstellungsjahres.*

Ich frage jetzt nochmal nach. Wie kommst du zu dieser Einschätzung? Wo ist gesetzlich festgehalten, wie lange Gutscheine zu gelten haben.

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#5
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

und nochmal :wipp:

Verjährung

Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits angemessen ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre).

Quelle:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein#Verj.C3.A4hrung

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#6
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

in einem anderen fred sind schon mal ein ige relevante hinweise gegeben worden


http://www.123recht.net/Gutschein-G%C3%BCltigkeit__f56460.html

hier auch noch mal das amazon urteil, das auf diesen fall passen könnte (allerdings noch nicht rechtskräftig)

Mit Urteil vom 05.04.2007 entschied das LG München I, dass der Internetversandhändler amazon.de die von ihm vertriebenen Geschenkgutscheine nicht auf ein Jahr befristen darf (Az. 12 O 22084/06 , nicht rechtskräftig).

In seinen AGB hatte amazon.de geregelt, dass Geschenkgutscheine generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und das LG gab ihr Recht.

Amazon.de darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.

Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.

Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.

Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.


gennerel stellt so ein gutschein ja nichts anderes als eine forderung gegenüber dem ausstellenden dar und diese verjährt nach 3 jahren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 946x hilfreich)

Jepp, danke euch, das überzeugt mich.:)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MarianneL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, da muss ich noch mal nachfragen:

@catwelatze:
"gutscheine die gekauft wurden dürfen nicht befristet werden wobei ich annehme dass es sich hier um einen verschenkten gutschein des veranstallters handelt. da sieht es natürlich anders aus."

Also meine Mutter hat den Gutschein bei dem Musical...äh...produzenten? Na, der Firma zu der das Musical halt gehört, gekauft.

Gilt das nun als (von ihr) gekaufter Gutschein und durfte somit nicht befristet werden?

*verwirrt guckt*

Bitte nochmal eine kurze Erklärung, steh grad auf dem Schlauch...!

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#9
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 168x hilfreich)

Dann muss einfach noch eine Aufführung stattfinden, das ist doch ganz klar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

bisschen späte antwort, aber ich war verreist.

hier handelt es sich um einen gekauften gutschein. er wurde deiner mutter vom veranstallter ja nicht geschenkt. von daher darf dieser nicht auf ein jahr befristet werden. (siehe auch amazon urteil)

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