Hi Leute,
folgendes ist passiert:
Eine Winterjacke wurde gekauft. Innerhalb des ersten halben Jahres zurück genommen, weil die Nähte aufgingen. Kurz darauf wurde die gleiche Jacke als Ersatz gegeben. Auch diese Jacke wurde nach einem Monat zurück geschafft, da wieder die gleichen Nähte aufgehen.
Der Verkäufer meinte, die Käuferin bekommt nun den Kaufpreis in Form eines Gutscheins zurück.
Bei einem Telefonat sagte eine Angestellte nun, dass sie die Jacken nicht mehr im Sortiment (keine Saison dafür) haben und selbst wenn, würde Sie die Jacke niemandem zumuten wollen.
Dennoch weigert Sie sich den Kaufpreis in Form von Geld zurück zu zahlen.
Das ist doch eine Nacherfüllung und dann keine Möglichkeit einer weiteren Nacherfüllung.
Daraus folgt doch hier ein Rücktritt vom Kaufvertrag
wegen Unmöglichkeit? Die Käuferin hat doch da den Anspruch auf die erbrachte Leistung und das ist doch nun mal das Bargeld.
Oder sehen ich das falsch?
Viele Grüße
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Gutschein statt Geld
Ja, siehst du richtig. Der Laden darf nicht einfach nur einen Gutschein anbieten. Naja, anbieten darf er schon, aber du brauchst dich nicht darauf einzulassen. Sie dürfen sich nicht weigern dir das Geld zurückzuerstatten.
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Aus welchem Grund versucht sich denn dann der Ladeninhaber mit Händen und Füßen dagegen zu wehren.
Sollte er sowas nicht am besten wissen?
Ich hab jetzt schon drei mal angerufen und es erklärt. Die bleiben dabei. Als nächstes würde ich es nochmal per email schreiben.
Was würdet ihr mir raten?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Per Einschreiben mit Rückschen, mit Fristsetzung auffordern
den Kaufpreis zu erstatten.
Nach Fristablauf Rechtsanwalt beauftragen, oder unter
"Mahnbescheid" googeln.
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Rechtsanwalt müsste ich doch erstmal bezahlen oder? Oder holt der sich das Geld gleich beim Schuldner?
Mahnbescheid kostet wieder 25€.
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quote:<hr size=1 noshade>Aus welchem Grund versucht sich denn dann der Ladeninhaber mit Händen und Füßen dagegen zu wehren. <hr size=1 noshade>
Auf welcher Basis hast Du denn den Anspruch gestellt?
Gesetzliche Gewährleistung oder Garantie?
Naja, wenn der Verkäufer sich wehrt, kann man entweder akzeptieren was er anbietet oder gerichtlich gegen ihn vorgehen.
Bei gerichtlichem Vorgehen ist die Regel so, das der Kläger erst mal in Vorkasse geht und der Verlierer am Ende zahlt.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Und jetzt?
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