Gutschrift nach Rücksendung zulässig?

16. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
max.mb
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschrift nach Rücksendung zulässig?

Hallo,

ich habe eine kurze Frage bezüglich einer Gutschrift
aufs Kundenkonto nach einer Rücksendung.

Bei einem Online-Shop habe ich etwas gekauft,
was mir nicht gefiel, so dass ich es zurückgeschickt habe.
Nun wurde meine Rücksendung bearbeitet und mir wurde in einer Email mitgeteilt, dass mir der Betrag auf mein
Kundenkonto gut geschrieben wurde.

Ist dies überhaupt zulässig?
Kann ich von dem Online Shop verlangen, mir diesen
Betrag aufs Konto überweisen zu lassen?
Bzw. sind diese dazu gesetzlich verpflichtet?

Ich bedanke mich im Vorraus.

Gruß
max.mb

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Hast du überhaupt bezahlt? Wenn ja, dann kann eine Erstattung verlangt werden.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist dies überhaupt zulässig?
Kann ich von dem Online Shop verlangen, mir diesen
Betrag aufs Konto überweisen zu lassen?
Bzw. sind diese dazu gesetzlich verpflichtet? <hr size=1 noshade>


Kann man so nicht sagen. Dafür müsste man folgendes wissen:

War es ein Kauf für das Fernabsatzrecht gilt?
Wenn ja, war die Rücksendung als Widerruf deklariert?
Wenn ja, war sie innerhalb der Widerrufsfrist?
Wenn ja, wurde die Überweisung des Kaufpreises ausdrücklich gewünscht?
Wenn ja, wurden Kontodaten angegeben?
Und: Mit welchem Zahlungsmittel wurde der Kauf bezahlt?



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
max.mb
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich habe es per überweisung bezahlt,
Ja es war als Widerruf deklariert und auch innerhalb der Frist zurückgeschickt worden. (Rücksendezettel von DHL liegt vor)

Die Überweisung habe ich ausdrücklich gewünscht,
die Kontodaten sind ebenfalls bekannt.

-----------------
""

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


Dann müsste Anspruch auf eine Überweisung bestehen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


Nachtrag:
Die im kommenden Sommer in Kraft tretende Umsetzung der EU-Verbraucherrecht-Richtlinie enthält ausdrücklich den Satz "Für die Rückzahlung muss der Unternehmer das selbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen."

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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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