Hallo,
ich habe eine kurze Frage bezüglich einer Gutschrift
aufs Kundenkonto nach einer Rücksendung.
Bei einem Online-Shop habe ich etwas gekauft,
was mir nicht gefiel, so dass ich es zurückgeschickt habe.
Nun wurde meine Rücksendung bearbeitet und mir wurde in einer Email mitgeteilt, dass mir der Betrag auf mein
Kundenkonto gut geschrieben wurde.
Ist dies überhaupt zulässig?
Kann ich von dem Online Shop verlangen, mir diesen
Betrag aufs Konto überweisen zu lassen?
Bzw. sind diese dazu gesetzlich verpflichtet?
Ich bedanke mich im Vorraus.
Gruß
max.mb
Gutschrift nach Rücksendung zulässig?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hast du überhaupt bezahlt? Wenn ja, dann kann eine Erstattung verlangt werden.
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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."
quote:<hr size=1 noshade>Ist dies überhaupt zulässig?
Kann ich von dem Online Shop verlangen, mir diesen
Betrag aufs Konto überweisen zu lassen?
Bzw. sind diese dazu gesetzlich verpflichtet? <hr size=1 noshade>
Kann man so nicht sagen. Dafür müsste man folgendes wissen:
War es ein Kauf für das Fernabsatzrecht gilt?
Wenn ja, war die Rücksendung als Widerruf deklariert?
Wenn ja, war sie innerhalb der Widerrufsfrist?
Wenn ja, wurde die Überweisung des Kaufpreises ausdrücklich gewünscht?
Wenn ja, wurden Kontodaten angegeben?
Und: Mit welchem Zahlungsmittel wurde der Kauf bezahlt?
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja ich habe es per überweisung bezahlt,
Ja es war als Widerruf deklariert und auch innerhalb der Frist zurückgeschickt worden. (Rücksendezettel von DHL liegt vor)
Die Überweisung habe ich ausdrücklich gewünscht,
die Kontodaten sind ebenfalls bekannt.
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""
Dann müsste Anspruch auf eine Überweisung bestehen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Nachtrag:
Die im kommenden Sommer in Kraft tretende Umsetzung der EU-Verbraucherrecht-Richtlinie enthält ausdrücklich den Satz "Für die Rückzahlung muss der Unternehmer das selbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen."
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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