Höhe des Nutzungsentgeldes bei Wandlung

9. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Michael Hillmer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhe des Nutzungsentgeldes bei Wandlung

Hallo zusammen.

Nachdem mein PC dreimal erfolglos repariert wurde, habe ich bei meinem Verkäufer eine Wandlung begehrt. Der Verkäufer wollte mich erstmal damit abspeisen, dass ein vor Ort Service mit der Fa. Siemens besteht, und er nicht zuständig sei. Nachdem ich Ihn auf die konkrete Rechtslage hingewiesen habe, er sei mein Vertragspartner; der vor Ort Service Bestandteil des Vertrages mit Ihm, will er sich erst einmal mit der Fa. Siemens in Verbindung setzten, um dort einen RMA (Warenrücknahmeantrag) zu stellen. Von dem Ihm erstattenden Betrag will er die Höhe meines Anspruches Ihm gegenüber abhängig machen.

Gibt es Berechnungsgrundlagen darüber, wie man die Höhe des Nutzungsentgeldes bei Kaufsachen berechnet?
Für KFZ Geschäfte habe ich schon Formeln gesehen.
Wie verhält es sich mit anderen Gebrauchsgütern?

Der PC ist ein knappes Jahr alt. Die erste Reperatur wurde nach 6 Monaten durchgeführt. Die weiteren in Abständen von jeweils 2 Monaten.

Liebe Grüße.
M. Hillmer

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Nada, laß Dich da bloß nicht auf die Schadensverlagerung auf Dich durch den VK ein.

Voraussetzung für meine hier gemachten Angaben ist, daß Du den Kaufvertrag bezüglich des Rechners nach dem 1.1.2002 geschlossen hast.

Die Mängelrechte aus Kaufvertrag ergeben sich aus §437. Du begehrst Rücktritt. Die Voraussetzungen sind gegeben. Für den Rücktritt sind die §§346 ff. anzuwenden. Grundsätzlich ist hiernach Wertersatz bei Verschlechterung der Kaufsache zu leisten. Allerdings entfällt diese Pflicht, soweit der VK die Verschlechterung, also den Mangel, zu vertreten hat.

An Deiner Stelle würde ich Druck machen. In meiner Prä-Jura-Phase habe ich mich auch einmal übers Ohr hauen lassen, und habe eine Wertdifferenz getragen. Dies sollte man nicht tun. Es liegt am VK, eine mangelfreie Kaufsache zu leisten.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Klaus Höltken
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Michael

Hallo,

Du fragst nach einer Formel für die Berechnung der Nutzungsentschädigung. Wie Du schon sagst, gibt es bei PKW die Formel: 0,5 % bis 1 % pro gefahrene 1000 Kilometer. BMW geht zum Beispiel von 0,67 % aus, Mercedes von 0,61 %. Das am Rande.

Der Wert der Nutzungen wird von der Rechtsprechung durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Bei einem Fall wie bei Dir, bei dem der Rücktritt wegen eines Mangels erfolgt (früher Wandelung), ist noch der mangelbedingte Minderwert vom Kaufpreis abzuziehen.

Nehmen wir einmal an der PC hat 1000,-- Euro gekostet und der Mangel macht 100,-- Euro aus, verbleiben 900,-- Euro. Wir müssen nun von folgender Gleichung ausgehen:

Kaufpreis 900,-- Euro geteilt durch die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer. Ich nehme dreist mal 3 Jahre an, also 1095 Tage, ergibt
0,82 Euro pro Tag. Wenn Du den Computer also 300 Tage (knappes Jahr, abzgl. Reparaturdauer) genutzt hast, must Du 246,-- Euro an Nutzungsentschädigung zahlen.

Ich bin hier von 3 Jahren Gesamtnutzungsdauer ausgegangen, weil Computer in 3 Jahren steuerlich abgeschrieben werden können. Man kann natürlich auch von 5 Jahren ausgehen, dann fällt die Rechnung für Dich günstiger aus.

MfG
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael Hillmer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
schon einmal vielen Dank für eure Antworten.

Ich merke schon, es gibt recht unterschiedliche Auffassungen.

Ein Nutzungsentgeld in Höhe von über 200 Euro bei einem Kaufpreis von 1000 Euro, für ein knappes Jahr Nutzungsdauer finde ich allerdings recht hoch gegriffen.

Ich hoffe, der Händler zeigt sich da etwas kulanter.

Ende der Woche soll ich Bescheid bekommen.
Spätestens dann, werde ich euch über meine Erfahrungen berichten.

Bis dann.
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich will Klaus da nicht zu nahetreten, aber seine Ausführungen passen nicht auf den hier diskutierten Fall des Rücktritts nach fehlgeschlagener Nacherfüllung im Rahmen der Mängelrechte des Kaufrechts.

Gemäß dem Ergänzungsbands des Palandt 61. Auflage ließt man im Kommentar zu dieser Vorschrift das, was ich schon expliziert hatte, nämlich daß der Wertersatz bei einem Mangel der Kaufsache entfällt.

Das ist auch logisch, denn hätte der Käufer den Schaden kraft Verschlechterung zu tragen, so würde er im Gegensatz zu dem gewöhnlichen Rücktrittsrecht nicht privilegiert. Im Umkehrschluß führte dies zu dem Verhalten, daß kein Unterschied zwischen dem Verkauf einer mangelfreien und mangelhaften Kaufsache bestünde, folgte man der Ansicht, daß Wertersatz bei einem Mangel zu leisten wäre, der nicht auf durch den Mangel verursachter Unmöglichkeit beruht.

Klaus Ausführungen beziehen sich wohl auf den vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritt, wobei auch hier §346 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 zu beachten ist.

Wie schon gesagt, laß Dich auf nichts ggü dem Verkäufer ein. Denn dann könntest Du den PC auch behalten, oder?

Ebenfalls auf den sog. Verbrauchsgüterkauf, der verbraucherschützend zum 1.1.2002 gesetzlich kodifiziert wurde, möchte ich Dich hinweisen. Danach sind Vereinbarungen vor Mitteilung eines Mangels seitens eines Verbrauchers an einen Unternehmer unwirksam. Sollte also nun der VK Dir irgendwelche AGB unter die Nase reiben, halte ihm ein BGB entgegen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jo356
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

wie ist es bei kauf einer digital kamera ?

die kamera hat gewisse funktionen, bei einer dieser funktion stellt sich ein absolutes fehlverhalten ein, gilt für alle kamera dieses typs, also serienfehler. der hersteller ist noch ratlos und weiss nicht ob es behoben werden kann.
nun hab ich die cam schon 1 monat im betrieb und es sind gebrauchsspuren dran, an der stativ schraube erkennt man drehbewegungen, runde spuren des stativs welches aufgeschraubt wurde.

wie lange darf ich auf den hersteller warten, ohne das ich meine rechte verliere, ob es ein software update geben wird oder wie ist mit dem benutzungsabzug für den kameragebrauch.

danke jo356

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klaus Höltken
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Zeus

Hallo,

kann es sein, dass wir von zwei verschiedenen Dingen reden. Einerseits Verschlechterung andererseits Nutzungen?

Die §§-Kette lautet doch:

437 Nr. 2, 440. 323, 346, d.h. § 346 ist hier anwendbar.

Gib bitte mal bei Google.de
die Begriffe Kauf Mangel Rücktritt Nutzungen alle auf einmal ein. Dann erscheint auf der 4. gefundenen Seite unten eine PD Dr. (Uni-Bayreuth/PDF-Datei, Du brauchst Acrobat Reader. Ich kann sie Dir aber auch zufaxen). Leider ist ein Direkt-Link nicht möglich, wird verweigert. Ich sehe meine Auffassung dort absolut bestätigt.

Viele Grüße
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael Hillmer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag zusammen,
ich melde mich endlich mal wieder.

Nach fast 6 Wochen hat mein Händler vom PC Hersteller eine Gutschrift erhalten. Er hat sein Unternehmerrisiko einfach auf mich abgewälzt, und mich solange warten lassen.

Jetzt hat er sich großzügig bereit erklärt, mir einen Gutschein für einen erneuten Kauf bei Ihm auszuhändigen. Das ist aber natürlich nicht im Sinne des Gesetzes. Ich werde heute dorthin fahren und mich mal ernsthaft mit Ihm unterhalten müssen. Sollte er weiter uneinsichtig sein, werde ich die Angelegenheit einem Anwalt zur Klärung übergeben müssen.

Ich halte euch über den Fortgang der Angelegenheit auf dem laufenden.

Viele Grüße
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael Hillmer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
habe gestern völlig überraschend meinen kompletten Kaufpreis vom Händler erstattet bekommen :) .

Das beantwortet allerdings immer noch nicht die ursprüngliche Frage nach der Höhe des Nutzungsentgeldes. Ich beziehe mich mittlerweile auf den § 346 Abs. 2 Satz 3 BGB .
Darin steht ganz eindeutig, dass bei bestimmungsmäßiger Ingebrauchnahme der Sache eine Verschlechterung außer Betracht bleibt. Somit dürfte ein Ausschluß der Wertersatzpflicht gegeben sein. Sollte kein übergeordneter Paragraph bestehen, dürfte die Sache damit klar sein. Das sollen aber besser die Herren klären, die sich damit auskennen.

Für mich persönlich ist die Sache jedenfalls gut ausgegangen.

Ich wünsche jeden in einer ähnlichen Situation befindlichen auf jeden Fall auch viel Erfolg.

Viele Grüße.
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Vorab: Herzlichen Glückwunsch! Wir wollen die juristische Axt mal im Keller lassen, aber bedenkt man die Möglichkeit des Verzuges und etwaiger Verzugsschäden, so ist der Händler noch gut bei weggekommen.

Ich hoffe, daß Du nun Dein funktionierendes Traumsystem auch ohne Anwalt zusammenstellen kannst und wirst. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael Hillmer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Zeus,

der neue PC läuft schon.

Den habe ich mir aber natürlich woanders gekauft. Händler die meinen, so mit Ihren Kunden umspringen zu müßen, verlieren diese nun einmal.

Noch einmal recht herzlichen Dank für die Unterstützung.

Viele Grüße.
Michael

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.646 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen