Händler, Sendungsverlust- Mahnung?

9. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)
Händler, Sendungsverlust- Mahnung?

Hallo,

ich habe Anfang Feb. bei einem gewerblichen Händler zwei Artikel gekauft. Alles, was ich erhalten habe, ist ein von der Post eingetüteter, zerissenener Umschlag- natürlich ohne Ware.
Der Händler hat unversichert verschickt. Ich habe sofort bei DHL einen Suchauftrag gestartet, mit detaillierten Angaben über den verlorenen Inhalt. Der Händler wurde ebenfalls umgehend informiert. Seither behauptet er stocksteif, ich hätte die Sendung möglicherweise unterschlagen und fordert Beweise, das dem nicht so ist- bis hin zur eidestattlichen Erklärung. Das Porto für die Übersendung des Beweisumschlages will er auch nicht übernehmen. Ich habe ihm Fotos des Umschlages per email geschickt und ihn mehrfach aufgefordet, die Ware entweder nochmal zu liefern oder den Gesamtbetrag zu erstatten- leider ohne Erfolg. Nach 6 Wo unerfreulicher Diskussionen per mail habe ich den Vorfall ebay gemeldet, den VK habe ich per Fax und per Mail (über ebay) mit Fristsetzung zum 10.4. aufgefordert, entweder zu liefern oder zu erstatten.
Die Rechtslage besagt eindeutig, dass der Kaufvertrag erst mit Erhalt der Ware erfüllt ist- auch seine eigenen AGBs beinhalten keinen Haftungsausschluss bei Sendungsverlust.
Fragen: muss ich als Nachweis meiner Forderung nun noch ein Einschreiben verschicken, oder genügt die Tatsache, dass er auf die Fristsetzungsmail über ebay geantwortet hat (mailverkehr kann ausgedruckt werden)?
Kann ich als nächstes einen Mahnbescheid veranlassen oder muss ich explizit erst ausschließlich "Geld zurück" fordern- bisher habe ich ihm die Wahl gelassen (s.o.)?

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

1. erst geld fordern.

2. waren reisen allerdings auf gefahr des käufers (§ 447 I BGB ), so dass sie gar keinen anspruch haben wenn nicht ausdrücklich versicherter versand vereinbart war.

3. wenn der verkäufer eine eidesstattliche erklärung will hat er evtl. eine versicherung über die er die sache abwickeln kann. im hinblick auf punkt 2 liegt es eher an ihnen sich gut zu stellen und wenn sie nichts zu verbergen haben tut eine eidestattliche versicherung ja auch nicht weh.

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#2
 Von 
cps
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 22x hilfreich)

§ 447 greift nicht bei Verbrauchsgüterkauf.

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#3
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@luDa

cps hat recht. §447 gilt nur bei Privatverkäufen. Ansonsten haftet der Händler immer für den Transportweg!

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#4
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

ops, sorry - habe übersehen, dass es ein gewerblicher verkäufer war.

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