Händler drückt sich um Gewährleistung

24. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Dori75123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler drückt sich um Gewährleistung

Ich hab im Oktober ein gebrauchtes Tablet gekauft bei einem Händler, der mit einer 12monatigen Gewährleistung wirbt. Im Mai funktioniert auf einmal die Mobile Funktion nicht mehr. Die SIM Karte wird erkannt, aber es kommt zu keiner Netzverbindung mehr. Ich habe die SIM getauscht, im anderen Handy geht sie und die SIM vom anderen Handy hat im Tablet das gleiche Problem, keine Netzverbindung. Werksreset hat auch nicht funktioniert.

Ich vermute der LTE Chip oder die Antenne sind defekt. Ich habe den Händler daraufhin angeschrieben und bekam jetzt folgende Antwort:

Zitat:

Guten Tag Frau xxxxx,

Vielen Dank für Ihre Nachricht an das xxxxx Team.

Hiermit möchten wir Sie über die gesetzlichen und unsere händlereigenen Vorgaben rund um das Thema Gewährleistung und Garantie informieren. Tritt ein Fehler während der ersten 6 Monate innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, so ist der Händler verpflichtet, durch Reparatur oder Austausch, für Nachbesserung zu sorgen oder durch Erstattung des Kaufpreises die Rückabwicklung des Kaufes zu ermöglichen, sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein.

Nach 6 Monaten tritt die so genannte Beweislastumkehr in Kraft, welche besagt, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt in der Pflicht ist nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf oder während der ersten 6 Monate nach Gefahrenübergang vorhanden war.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gewährleistung nicht auf Verbrauchsgegenstände wie z. B. Akkus bezieht. Auch sind entsprechende Anwenderfehler, wie das Herunterfallen des Gerätes, Wasserschäden etc. von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr telefonisch, sowie per E-Mail, zur Verfügung.



Ich hab jetzt im Nachhinein schon im Netz einige Bewertungen des Händlers gelesen das er sich wohl immer bei der Gewährleistung rausredet. Meine Frage ist: Was kann ich jetzt tun?

-- Editiert von Dori75123 am 24.05.2019 13:47

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Na genau das, was der Händler einem netterweise schon erklärt hat, wobei die Erklärung schon etwas sachlich falsch ist. Aber sei es drum, denn im Tenor bleibt es dabei:

Zitat (von Dori75123):
Nach 6 Monaten tritt endet die so genannte Beweislastumkehr in Kraft, welche besagt, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt in der Pflicht ist nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf oder während der ersten 6 Monate nach Gefahrenübergang vorhanden war.
Der Absatz mit den Verbrauchsgegenständen ist auch quatsch. Natürlich muss er auch die Haftung dafür übernehmen, so lange es sich nicht um erwartbaren Verschleiß/Abnutzung handelt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Dori75123):
Händler drückt sich um Gewährleistung

Er macht nur von seinem ihm gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch.



Zitat (von Dori75123):
Meine Frage ist: Was kann ich jetzt tun?

Nachweisen, das der Mangel zumindest latent bereit bei Übergabe vorlag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Dori75123):
Nach 6 Monaten tritt die so genannte Beweislastumkehr in Kraft, welche besagt, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt in der Pflicht ist nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf oder während der ersten 6 Monate nach Gefahrenübergang vorhanden war.


Zitat:
Ich vermute der LTE Chip oder die Antenne sind defekt.


Hat denn der Verkäufer die Behauptung, Ursache des Ausfalls der Mobile Funktion sei eine schon bei der Lieferung vorhandene fehlerhafte Beschaffenheit von LTE-Chip/Antenne als unwahr bestritten?

Richtig ist: im Streitfall trägt der KÄUFER das Risiko, mit einer Klage vor Gericht zu scheitern, wenn das Gericht nicht VOLLSTÄNDIG von der Wahrheit der vom Kläger behaupteten Tatsachen überzeugt sein sollte. Wenn der Verkäufer einfach behauptet, der Ausfall könnte seine Ursache vielleicht auch in "Anwenderfehler, wie das Herunterfallen des Gerätes, Wasserschäden" haben, und wenn ein hinzugezogener Sachverständiger dann nicht zweifelsfrei die Ausfall-Ursache feststellen könnte - dann würde ein Gericht bei bloß 98,5%-iger Überzeugung von der Richitigkeit der "Anfangsfehlerhaftigkeit-Behauptung" die Klage abweisen.

RK

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#4
 Von 
Dori75123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Nachweisen, das der Mangel zumindest latent bereit bei Übergabe vorlag

Und wie kann man sowas nachweisen? Ich meine es ist ja kein zersplittertes Display oder sowas, wo ich selber durch falschen Gebrauch den Schaden verursachen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Dori75123):
Und wie kann man sowas nachweisen?

Einmal durch google. Da kann mal schauen, ob das nicht eventuell ein Serienfehler ist.

Dann - wie oben erwähnt - durch schlüssiges darlegen.

Und als drittes wäre noch ein Gutachten möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dori75123):
Und wie kann man sowas nachweisen?

Einmal durch google. Da kann mal schauen, ob das nicht eventuell ein Serienfehler ist.

Dann - wie oben erwähnt - durch schlüssiges darlegen.

Und als drittes wäre noch ein Gutachten möglich.


Oder anders gesagt: In der Realität kann man es als Käufer meistens nicht darlegen. Bzw. nur wenn man Geld zuviel, oder mindestens eine RSV im Rücken hat.

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