Liebe Forenmitglieder,
folgender Fall, bei dem ich mir überlege rechtlichen Beistand einzuholen und mich vorab etwas informieren möchte.
Ich habe gebraucht einen Elektroroller erworben, welcher 15 Monate alt ist. Der Hersteller des Rollers bietet eine Garantie von zwei Jahren. Auf der Website sind keinerlei Garantiebestimmungen einzusehen. Unter "Keyfacts" wird lediglich genannt "2 Jahre Garantie (inklusive Akku)".
Nach einiger Zeit des Erwerbs musste ich feststellen, dass der Roller Mängel aufweist und sich vereinzelt automatisch abschaltet und das ABS defekt ist.
Nach Rücksprache mit dem Hersteller sollte das Fahrzeug zum Hersteller versendet und dort begutachtet werden.
Der Hersteller behauptet nun, dass die Akkus defekt sein. Der Akku sei aufgrund unsachgemäßer Handhabung tiefentladen und müsse für 2500 EUR ersetzt werden. Der Akkus sei von mir bereits tiefentladen versendet worden.
Vor dem Speditionsversand hatte ich die Akkus noch vollständig geladen und bin auch noch mit den Akkus gefahren. Der Hersteller behauptet, dies sei eine Lüge und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Zeugen gibt es meinerseits, da mein Schwiegervater und meine Partnerin dies bezeugen können (falls relevant).
Zusätzlich behauptet der Hersteller, dass lediglich der Erstbesitzer der Vertragspartner sei und ich überhaupt keine Garantie in Anspruch nehmen könne. Ist dem so? Meiner Meinung nach ist ein derartiger Garantieausschluss möglich, dieser müsste jedoch in den Garantiebestimmungen geregelt sein - welche es ja nicht gibt.
Er argumentiert weiterhin, dass er nicht weiß, wie der Vorbesitzer mit dem Fahrzeug umgegangen ist. Daher müsse er ebenfalls keine Garantie mehr geben. Er könne nicht wissen, ob der Vorbesitzer das Fahrzeug nicht ggf. unsachgemäß behandelt hat.
Ich stehe nur vor folgenden Problemen:
1. Vor dem Speditionsversand war der Akku in Ordnung und wurde voll geladen. Behauptet wird jedoch, dass ich den Akku leer versendet hätte und er sich dadurch auf dem Transportweg tiefentladen hätte und nun defekt sei. Stimmt jedoch nicht.
2. Der Hersteller behauptet, dass ich überhaupt keinen Anspruch auf Garantie hätte, da ich nicht der Vertragspartner von ihm sei. Vertragspartner wäre lediglich der Erstbesitzer.
3. Zusätzlich verlangt der Hersteller nun, dass ich den Speditions hin-und Rückversand i.H.v 500 EUR eigenständig tragen muss.
Ich habe letztendlich einen nicht unwesentlichen Schaden. Einen Roller für den ich fast 3000 EUR ausgegeben habe, sowie Reparaturkosten und Speditionskosten, welche ich nicht zu verantworten habe.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich nach Euren Erfahrungen im Recht bin und ob es sich lohnt diesbezüglich einen Rechtsbeistand zu suchen. Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und Bedenken mich in weitere Kosten zu stürzen.
Wie ist Eure Einschätzung?
Vielen lieben Dank!
Händler lehnt Garantieauftrag ab - rechtens?
9. Oktober 2023
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Frage vom 9. Oktober 2023 | 16:45
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler lehnt Garantieauftrag ab - rechtens?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 9. Oktober 2023 | 17:38
Von
Status: Weiser (17591 Beiträge, 5978x hilfreich)
1. Unsinn, die Akkus müssen ein BMS enthalten welches genau dies verhindert.
2. Dann muss dies im Garantieversprechen, welches zum ersten Kaufzeitpunkt gegolten hat, enthalten sein.
3. Kommt auf den Inhalt des Garantieversprechens an.
Man sollte sich die Unterlagen des Erstbesitzers beschaffen. Wurde nichts versprochen, dann gibt es auch keinen Grund warum der Hersteller diese Nebenkosten übernehmen sollte.
#2
Antwort vom 9. Oktober 2023 | 18:14
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat1. Unsinn, die Akkus müssen ein BMS enthalten welches genau dies verhindert. :
Sorry, da hatte ich mich falsch ausgedrückt. Der Hersteller behauptet, dass ich die Akkus bereits tiefentladen versendet hätte. Das BMS selbst hat ja ebenfalls eine geringe Leistung, welche dauerhaft entnommen wird. Demnach wird mir wohl vorgeworfen, dass ich den Akku seit Monaten nicht nachgeladen hätte. Stimmt aber wie gesagt nicht. Bin den Roller vor dem Speditionsversand noch gefahren und habe ihn vorher (unter Zeugen) geladen. Ich kenne es so, dass das BMS ein erneutes Aufladen verhindert, sobald die Spannung der Einzelzellen unter einen gewissen Wert fällt. Dies wird gemacht, da tiefentladenen Zellen dazu neigen Dendriten zu bilden und anschließend einen Zellenkurzschloss verursachen können. Kann aber wie gesagt nicht sein, der Akku ließ sich bis zum Versand problemlos laden.
Zitat2. Dann muss dies im Garantieversprechen, welches zum ersten Kaufzeitpunkt gegolten hat, enthalten sein. :
Gab es bisher wie gesagt nicht. Seit einige Wochen sind auf der Website Garantiebedingungen einsehbar. Selbst da wird jedoch nicht darauf eingegangen, dass die Garantie nicht übertragbar sein. Auch Wayback Maschine lässt sich einsehen, dass die Garantiebedingungen vor wenigen Woche noch nicht vorhanden waren. Auch im Werbevideo auf Youtube, welches mit der Garantie wirbt, werden keine Bedingungen genannt oder darauf verwiesen.
Zitat3. Kommt auf den Inhalt des Garantieversprechens an. :
Wenn es kein Garantieversprechen gibt, bzw. nur den Wortlaut "zwei Jahre Garantie", was wird dann angenommen?
Danke!
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2023 | 18:31
Von
Status: Weiser (17591 Beiträge, 5978x hilfreich)
Wenn im Versprechen die Versandkosten nicht erwähnt werden, dann gehen diese üblicherweise zu Lasten des Käufers denn er hat dann ja nicht versprochen diese zu übernehmen.Zitatwas wird dann angenommen? :
#4
Antwort vom 9. Oktober 2023 | 18:51
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn im Versprechen die Versandkosten nicht erwähnt werden, dann gehen diese üblicherweise zu Lasten des Käufers denn er hat dann ja nicht versprochen diese zu übernehmen. :
Wie gesagt, es gibt ja gar kein Inhalt des Versprechens.
Wenn mit zwei Jahren Garantie geworben wird, welche Garantien habe ich denn dann?
Oder darf mich mit zwei Jahren Garantien werben, obwohl es diese praktisch gar nicht gibt?
Ist sowas nicht auch wettbewerbswidrig? Ist ja ein Kaufkriterium, weshalb ich ggf. bei Hersteller A und nicht bei B kaufe...?
#5
Antwort vom 9. Oktober 2023 | 23:13
Von
Status: Unbeschreiblich (126957 Beiträge, 40733x hilfreich)
ZitatZusätzlich behauptet der Hersteller, dass lediglich der Erstbesitzer der Vertragspartner sei :
Völliger Unfug, der Erstbesitzer war unzweifelhaft der Hersteller.
Und im übrigen sind die Besitzer völlig irrelevant.
Zitatich überhaupt keine Garantie in Anspruch nehmen könne :
Wenn man Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss man beweisen, das man anspruchsberechtigt ist.
Also von Verkäufer mal die Unterlagen anfordern, welche die Garantieerklärung enthalten.
Sollte es keine geben, hat man wohl Pech gehabt, denn der ursprüngliche Vertrag gilt nur zwischen Deinem Verkäufer und seinem Verkäufer.
Um da "einzusteigen" müsste man schon den Status "Rechtsnachfolger" bekommen.
Auch interessant könnte hier die Kommunikation mit dem Hersteller sein, falls der eine Anerkennung der Garantie ausgesprochen hat ...
ZitatLeider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und Bedenken mich in weitere Kosten zu stürzen. :
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