Händler liefert falsche Ware - Ware geht bei Rücksendung unter - PayPal erstattet nicht

17. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler liefert falsche Ware - Ware geht bei Rücksendung unter - PayPal erstattet nicht

Folgende fiktive Situation wird angenommen:


Eine Käuferin bestellt bei einem Onlinehändler einen Laptop für 1.000 EUR.
Statt des bestellten Laptops wird jedoch ein Tablet geliefert.

Die Käuferin reklamiert diese Falschlieferung sofort beim Händler.
Da der Händler nicht reagiert, wendet sie sich an den Zahlungsdienstleister PayPal und meldet einen „von der Beschreibung abweichenden Artikel".

Nach langem hin und her, erklärt sich der Händler bereit, die Falschlieferung zurückzunehmen.
Die Käuferin verpackt den falschen Artikel sorgfältig und retourniert ihn ordnungsgemäß per DHL an die Adresse des Onlinehändlers.

Nachdem die Rücksendung, laut DHL Sendungsverfolgung, seit einigen Tagen dem Händler erfolgreich zugestellt wurde, erkundigt sich die Käuferin bei diesem.
Dieser behauptet, die Retoure sei ohne Inhalt angekommen bzw. es wäre nur Papier im Paket enthalten gewesen.
Darüberhinaus habe er ohnehin den richtigen Artikel (Laptop) versendet. Eine Rückerstattung oder Ersatzlieferung lehnt er deshalb ausdrücklich ab.

PayPal lehnt einen Antrag auf Käuferschutz ab und zieht die 1.000 EUR per Lastschrift vom Konto der Käuferin ein.

Die Käuferin hat den Verpackungsprozess und den Zustand der Retoure durch Fotos dokumentiert. Eine Zeugin war ebenfalls anwesend und kann bezeugen, dass das Paket vollständig retourniert wurde. Der DHL Einlieferungsbeleg ist vorhanden.

Der Händler weigert sich, Fotos vom Paket zur Verfügung zu stellen.
Der Zustand des Paketes bei Zustellung ist der Käuferin damit unbekannt. Sie kann dadurch nicht beurteilen, ob das Paket Beschädigungen oder Öffnungsspuren aufweist (Indizien für eine mögliche Manipulation durch einen unbekannten Dritten; bspw. DHL Mitarbeiter o. Ä.).

Bisher zeigte sich der Onlinehändler wenig kooperativ. Er hat die Käuferin nicht über die angeblich leere Retoure informiert.
DHL räumt in solchen Fällen eine Frist von sieben Tagen ein, um einen sog. „verdeckten Transportschaden" zu melden. Diese Frist ist bereits verstrichen. Eine Schadensregulierung mit DHL ist damit eigentlich ausgeschlossen.

Auf E-Mails reagiert der Händler regelmäßig mit einer pauschalen Ablehnung der Forderung.


Gegen wen richtet sich die Forderung der Käuferin (Händler oder Zahlungsdienstleister (PayPal))?
Wie sollte die Käuferin vorgehen, um ihr Geld zurückzuerhalten?

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24 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von edso):
Gegen wen richtet sich die Forderung der Käuferin (Händler oder Zahlungsdienstleister (PayPal))?

Der Händler wäre hier wohl der Ansprechpartner.

Ob die Versicherungsbedingungen hier greifen würden, da müsste man mal schaue was sich dort zu dem Thema findet.



Zitat (von edso):
Wie sollte die Käuferin vorgehen, um ihr Geld zurückzuerhalten?

Erst mal eine gerichtfeste Mahnung senden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Rechtlich betrachtet, liegt das Risiko des zufälligen Unterganges der Rücksendung eindeutig beim Onlinehändler.
Fraglich bleibt ob Fotos, eine Zeugenaussage und der Einlieferungsbeleg Beweis genug sind, um die ordnungsgemäße Retoure der Falschlieferung glaubhaft zu belegen.

Die Käuferin nutze kein vorfrankiertes Rücksendelabel des Händlers, sondern musste das Paket selber (auf Anweisung von PayPal) frankieren. Das Paket war dabei nur bis 500 EUR versichert. Der tatsächliche Warenwert lag aber bei knapp 1.000 EUR.
Bei der Nutzung eines vorfrankierten Rücksendelabels wäre diese Versicherungssumme vermutlich höher.
DHL wird hier mit aller Wahrscheinlichkeit keinen Schadensersatz leisten.


Sollte die Käuferin in Ihrer (ersten) Mahnung bereits alle Belege und Beweise einreichen?

Der Onlinehändler ist ein sehr bekannter Elektronikhändler. Leider findet sich keine postalische Adresse speziell für Anfragen. Im Impressum wird lediglich der augenscheinliche Haupt- bzw. Geschäftssitz in Ingolstadt angezeigt.
Kann die Käuferin Ihre Mahnung (per Einschreiben mit Rückschein) direkt an diese Adresse richten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von edso):
Das Paket war dabei nur bis 500 EUR versichert.

Dann sollte sich die Käuferin darauf einstellen, das sie eventuell eine 50% Kürzung der Erstattung tragen muss.



Zitat (von edso):
Sollte die Käuferin in Ihrer (ersten) Mahnung bereits alle Belege und Beweise einreichen?

Da sehe ich keine Grund für.
Erst mal muss der Verkäufer seine Beweislast erfüllen.



Zitat (von edso):
Kann die Käuferin Ihre Mahnung (per Einschreiben mit Rückschein) direkt an diese Adresse richten?

Ja, genau dafür sind solche Anschriften gedacht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sollte sich die Käuferin darauf einstellen, das sie eventuell eine 50% Kürzung der Erstattung tragen muss.


Warum sollte die Käuferin dies tragen müssen?

Der Händler trägt doch in jedem Fall das Versandrisiko. Auch bei Rücksendung.
Den Schaden hat also auf jeden Fall der Onlinehändler zu tragen ( § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB).
Ob und in welcher Höhe DHL Schadensersatz lesitet, betrifft doch in erster Linie nur den Händler.

Zumal sich im Paket ja nicht einmal die bestellte Ware befand, sondern ein falsch gelieferter Artikel. Den eigentlichen Kaufvertrag gat der Händler bis dato also immer noch nicht erfüllt.

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Händler trägt doch in jedem Fall das Versandrisiko. Auch bei Rücksendung.
Das ist soweit korrekt, jedoch kommt gleich noch das ABER!

Zitat:
Warum sollte die Käuferin dies tragen müssen?
Weil sie SELBSTVERSCHULDET UNTERVERSICHERT gesendet hat!
Die K hätte ausreichend versichern müssen, hat sie aber nicht,m daher trägt sie dann die Difefrenz halt selber...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Käuferin hat auf Anweisung von PayPal, dass Paket selber frankieren müssen.
Der Händler hätte auch ein Rücksendelabel zur Verfügung stellen können. Hat er aber nicht.

Zudem hat der Händler seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Die bestellte Ware ist er der Käuferin doch noch in jedem Fall schuldig, oder etwa nicht?

Im Paket war ja falsche Ware. Wenn diese falsche nur 10 EUR wert gewesen wäre und sie wäre auch untergegangen, würde die Käuferin nur Schadensersatz für 10 EUR bekommen aber keine Ersatzlieferung und Rückerstattung der eigentlich bezahlten 1.000 EUR? Das macht keinen Sinn.

Diese angebliche „selbstverschuldete Unterversicherung" hat doch nur die Konsequenz, dass DHL keinen oder nur teilweise Schadensersatz bezahlt. Es ist doch total egal, ob der Onlinehändler den Schaden ersetzt bekommt oder nicht.

Und wenn hier irgendwas selbstverschuldet war, dann wohl das Verhalten des Onlinehändlers.
Er hätte ein ausreichend versichertes Rücksendelabel zur Verfügung stellen MÜSSEN. Bei Falschlieferung muss er die Rücksendekosten tragen.

-- Editiert von edso am 19.02.2022 10:22

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32140 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von edso):
Die Käuferin hat auf Anweisung von PayPal, dass Paket selber frankieren müssen.
Paypal als Zahlungsdienstleister gibt auch Anweisungen zu Porto? Etwa auch die Höhe des Portos für Ware im Wert von 1.000€?



-- Editiert von Anami am 19.02.2022 14:05

-- Editiert von Anami am 19.02.2022 14:06

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

(PayPal und) die Käuferin kannten den Wert der falschen Ware zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht.

Der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Versandkosten einer etwaigen Rücksendung zu tragen. Der Händler hätte seiner RECHTLICHEN PFLICHT nachgekommen und einfach ein Rücksendelabel mit passender Adresse und Versicherung zur Verfügung stellen müssen.

Die Käuferin wusste nur, was die eigentlich bestellte Ware gekostet hat (1.000 EUR).
Den Wert der falschen Ware hat Sie nur jetzt im Nachhinein beim Onlineshop des Händlers recherchiert.

Die Paket-Versicherung spielt doch überhaupt keine rechtliche Rolle. Da geht es doch nur um einen möglichen Schadensersatzanspruch des Händlers gegenüber DHL.
Der Händler argumentierte auch nicht mit irgendeiner „unterversicherten Versandart" sondern verweigert einfach eine Ersatzlieferung oder Rückerstattung, weil die Ware FEHLT und nicht weil sie zu gering versichert war.


Mal all dem ungeachtet: Das berührt doch in keiner Weise, die Ansprüche der Käuferin aus dem Kaufvertrag. Der Händler ist der Käuferin immer noch (Nach-) Erfüllung schuldig.
Was wäre den gewesen, wenn die falsche Ware nur einen Wert von 1 EUR gehabt hätte und auch untergegangen wäre? Bekommt die Käuferin dann nur 1 EUR? Der Händler hat den Schaden zu tragen ganz unabhängig davon, ob er nun Schadensersatz von DHL bekommt oder nicht.

-- Editiert von edso am 19.02.2022 14:46

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#9
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von edso):
Die Käuferin reklamiert diese Falschlieferung sofort beim Händler.


Wie wurde reklamiert?

Zitat (von edso):
Nach langem hin und her, erklärt sich der Händler bereit, die Falschlieferung zurückzunehmen.

Das geschah auf welchem Weg?

Zitat (von edso):
Auf E-Mails reagiert der Händler regelmäßig mit einer pauschalen Ablehnung der Forderung.


Warum nicht die Forderung gerichtsfest stellen?

Zitat (von edso):
Die Käuferin nutze kein vorfrankiertes Rücksendelabel des Händlers, sondern musste das Paket selber (auf Anweisung von PayPal) frankieren


Warum? Gerade wenn es sich um einen bekannten Onlinehändler handelt, werden immer Retourenlabels versendet über das Kundenkonto.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Wie wurde reklamiert?

Über E-Mail und Kontaktformuler des Onlinehändlers. Hier erhielt die Käuferin lediglich automatische Eingangsbestätigungen zu ihren Nachrichten.

Zitat:
Das geschah auf welchem Weg?

Über den geöffneten PayPal-Fall.

Es fand keine direkte Kommunikation mit dem Händler selbst statt. Stattdessen informierte PayPal über E-Mails die Käuferin darüber, was als nächstes zu tun sei.
In diesem Fall schrieb PayPal wörtlich:
"Der Händler erklärt sich bereit eine vollständige Rückerstattung an Sie zu veranlassen, wenn Sie diese Falschlieferung an ihn zurückschicken. Bitte frankieren Sie selbst und senden das Paket an folgende Adresse: [....]".

Zitat:
Warum nicht die Forderung gerichtsfest stellen?

Die Käuferin hat mittlerweile den Onlinehändler schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein), um Nach- bzw. Erfüllung, oder ersatzweiser Rückerstattung des Kaufpreises, gebeten. Hierzu hat sie dem Händler eine Frist von 14 Tagen gesetzt.

Zitat:
Warum? Gerade wenn es sich um einen bekannten Onlinehändler handelt, werden immer Retourenlabels versendet über das Kundenkonto.

Weil PayPal dies ausdrücklich angewiesen hat. Bestellung wurde als Gast, ohne Kundenkonto, aufegeben.

-- Editiert von edso am 19.02.2022 15:36

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von edso):
Weil PayPal dies ausdrücklich angewiesen hat. Bestellung wurde als Gast, ohne Kundenkonto, aufegeben.


Auch als Gastbestellung hätte man online ein Retourenlabel unter Angabe der Bestellnummer und Mailadresse beantragen können, sollte er der Onlinehändler sein, den ich vermute, steht dies sogar extra auf der Onlineseite zu Retouren, da hat Paypal nix mit zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32140 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von edso):
Mal all dem ungeachtet:
Du postulierst hier, was sein soll. Ich fragte nur, seit wann PP so was *anweist*.

Das Käuferin-Problem besteht darin, dass der Verkäufer
-behauptet, den bestellten Artikel Laptop versendet zu haben
-das Tablet dann doch zurücknimmt
-behauptet, in der Rücksendung sei kein Tablet gewesen.
-PP den Käuferschutz ablehnt und die Summe einzieht.

Zitat (von edso):
Das berührt doch in keiner Weise, die Ansprüche der Käuferin aus dem Kaufvertrag.
Das mag sein. Damit hat aber PP (vorerst) nichts zu tun. Es wurde behauptet, PP erstatte nicht.

1.Der Händler behauptet, die Retoure sei ohne Inhalt angekommen bzw. es wäre nur Papier im Paket enthalten gewesen. 2.Er hat die Käuferin nicht über die angeblich leere Retoure informiert.
Was denn nun?
Und warum hat er kein Retourenlabel geschickt? Auch nach dem Hin+Her nicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Fassen wir mal zusammen:

- Käuferin kauft Laptop
- Käuferin reklamiert irgendwie die Falschlieferung beim Verkäufer (ohne Nachweis)
- Käuferin stellt Antrag bei PayPal (die nun überhaupt nichts mit dem Vertragsverhältnis zu tun haben)
- Käuferin schickt ein Paket mit irgendeinem Inhalt unterversichert auf die Reise

Aus Sicht der Verkäufers: Bestellte Ware geliefert, Paket mit dubiosem Inhalt zurück erhalten.

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#14
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und warum hat er kein Retourenlabel geschickt? Auch nach dem Hin+Her nicht?


Vermutlich weil das die Käuferin selber auf der Shopseite hätte herunterladen müssen mit Mailadresse und Bestellnummer

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was denn nun?

Der Händler informierte die Käuferin nicht.
Die Käuferin hat nur auf eigene Nachfrage, eine Woche nach Zustellung, davon erfahren, dass die Rücksendung angeblich leer zugestellt worden sein.

Zitat (von Anami):
Und warum hat er kein Retourenlabel geschickt? Auch nach dem Hin+Her nicht?

Weil PayPal AUSDRÜCKLICH angeweisen hat, dass die Käuferin ein eigenes Label kaufen soll. Wäre die Käuferin davon abgewichen, wäre der PayPal-Käuferschutz verwirkt.
Das spielt aber jetzt sowieso keine Rolle mehr, da PayPal gegen die Käuferin entschied.

Zitat (von bostonxl):
- Käuferin reklamiert irgendwie die Falschlieferung beim Verkäufer (ohne Nachweis)

Die Reklamation fand, wie oben beschrieben, per E-Mail, Kontaktformular UND dem PayPal-Fall statt. Mehr Nachweis geht doch gar nicht?

Zitat (von bostonxl):
- Käuferin schickt ein Paket mit irgendeinem Inhalt unterversichert auf die Reise

Fotos, Zeugen und Einlieferungsbeleg zeigen die falsche Ware im Paket und in einwandfreiem Zustand. Unterversichert klingt so, als hätte die Käüferin irgendwie fahrlässig oder mutwillig gehandelt und in Kauf genommen, dass der Inhalt sich in Luft auflöst.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Die Käuferin hat, wie es scheint, schlicht falsch reklamiert.Eigentlich steht bei den Onlineshops genau dort, wie man zu reklamieren hat, was in der Regel über ein Widerrufsformular auf der onlineseite und sodann dort auch ein entsprechenden Rücksendelabel auszudrucken, Paypal hatte damit doch nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von edso):
Der Händler hätte seiner RECHTLICHEN PFLICHT nachgekommen und einfach ein Rücksendelabel mit passender Adresse und Versicherung zur Verfügung stellen müssen.

Dazu gibt es absolut gar keine Pflicht, mangels Rechtsgrundlage.



Zitat (von edso):
Es ist doch total egal, ob der Onlinehändler den Schaden ersetzt bekommt oder nicht.

No, das ist sogar sehr elementar, denn wenn er den von Verantwortlichen ersetzt bekommt, hat er denknotwendigerweise keinen Schaden mehr oder nur einen geringeren.
Schneidet man ihm diese Möglichkeiten ab, könnte man dafür haften.



Zitat (von edso):
Unterversichert klingt so, als hätte die Käüferin irgendwie fahrlässig oder mutwillig gehandelt und in Kauf genommen, dass der Inhalt sich in Luft auflöst.

Mutwillige wohl nicht, fahrlässig käme aber durchaus in Frage.
Das Thema "Unterversicherung" ist in dem Zusammenhang sehr komplex und von vielen Faktoren abhängig, damit kann man sich beschäftigen wenn der Verkäufer damit anfängt. Jetzt lässt sich daran eh nichts mehr ändern.



Zitat (von edso):
Die Käuferin hat mittlerweile den Onlinehändler schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein), um Nach- bzw. Erfüllung, oder ersatzweiser Rückerstattung des Kaufpreises, gebeten.

Sollte man wirklich nur gebeten haben, sollte man nach den 14 Tagen das ganze mal gerichtsfest machen, so das der Verkäufer rechtswirksam in Verzug kommt.



Zitat (von edso):
Wäre die Käuferin davon abgewichen, wäre der PayPal-Käuferschutz verwirkt.

Zum Thema "Käuferschutz" sollte man sich mal über die Wirkungslosigkeit desselben informieren ...

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung-erfuellung/
https://www.paypal-community.com/t5/Kaufen/K%C3%A4uferschutz-mehr-Schein-als-Sein/td-p/2420519?profile.language=de
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&nr=80112&pos=17&anz=204



Zitat (von edso):
Die Reklamation fand, wie oben beschrieben, per E-Mail, Kontaktformular UND dem PayPal-Fall statt. Mehr Nachweis geht doch gar nicht?

Wo gab es denn da gerichtsfeste Zustellnachweise?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dazu gibt es absolut gar keine Pflicht, mangels Rechtsgrundlage.

Die Rechtsgrundlage ist doch die, dass der Händler die Rücksendekosten für die falsch gelieferte Ware tragen muss (§ 439 Absatz 2 BGB). Ergo hätte er doch ein richtiges Rücksendelabel zur Verfügen stellen müssen.
Stattdessen lässt er aber die Käuferin diese Kosten tragen. Zugegebenermaßen auf Anweisung von PayPal, aber dennoch hätte der Onlinehändler in diesem Fall ein Label zur Verfügung stellen können und sollen.

Zitat:
Sollte man wirklich nur gebeten haben, sollte man nach den 14 Tagen das ganze mal gerichtsfest machen, so das der Verkäufer rechtswirksam in Verzug kommt.

Was bedeutet den in diesem Zusammenhang "gerichtsfest" konkret?
Die Käuferin hat dem Händler schriftlich mitgeteilt, dass die eigentlich bestellte Ware bisher nicht geliefert wurde und eine Frist zur Nachlieferung oder Erstattung gesetzt. Das ist doch eindeutig eine Mahnung (auch wenn die Käuferin dieses Wort nicht erwähnt hat). Durch die Fristsetzung kommt der Händler doch schon in Verzug, oder nicht?

Oder hat die Formulierungen "Ich bitte um Nacherfüllung bis zum [...]" statt "Ich fordere die Nacherfüllung bis zum [...]" schon dazu geführt, dass es sich dabei um keine gerichtsfeste Mahnung handelt?!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Die Rechtsgrundlage ist doch die, dass der Händler die Rücksendekosten für die falsch gelieferte Ware tragen muss (§ 439 Absatz 2 BGB)
Das stimmt soweit noch!
Zitat:
Ergo hätte er doch ein richtiges Rücksendelabel zur Verfügen stellen müssen.
Das ist absolut FALSCH!

Nur weil der VK die Kosten zu tragen hat, heisst das noch lange nicht, dass dieser die irgendein Rücksendeticked zukommen lassen muss!
Es ist dir durchaus ohne Probleme zuzumuten das Geld dafür vorab auszulegen und dann erstattet zu bekommen.

Es gibt zwei durchaus gängige Vorgehensweisen, entweder der VK lässt eich Versandticked zukommen, oder der K muss vorab auslegen.

Legt der K vorab aus, muss er sich unterversicherte Pakete dann halt entsprechend anrechnen lassen!

Zitat:
aber dennoch hätte der Onlinehändler in diesem Fall ein Label zur Verfügung stellen können
Können ja!
Zitat:
und sollen
Muss er aber keineswegs!

Zitat:
Zugegebenermaßen auf Anweisung von PayPal
Was PP sagt interessiert rechtlich genau so viel wie ein in China umfallender Sack Reis! Mehr ist die Meinung/Aufforderung von PP nicht wert!




0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von edso):
Die Rechtsgrundlage ist doch die, dass der Händler die Rücksendekosten für die falsch gelieferte Ware tragen muss (§ 439 Absatz 2 BGB).

Absolut nicht.



Zitat (von edso):
Stattdessen lässt er aber die Käuferin diese Kosten tragen.

Nach aktuellen Sachverhalt nicht, PayPal hat diese Weisung gegeben.



Zitat (von edso):
Zugegebenermaßen auf Anweisung von PayPal,

Der Händler kann nichts dafür, wenn Dritte ungünstige Entscheidungen treffen.

Das ganze ist dann halt auch das Problem von
Zitat (von edso):
Es fand keine direkte Kommunikation mit dem Händler selbst statt.

In solchen Fällen gibt es eigentlich immer nur die direkte (gerichtsfeste) Kommunikation mit dem Verkäufer, alles andere führt regelmäßig zu erheblichen Problemen.



Zitat (von edso):
Was bedeutet den in diesem Zusammenhang "gerichtsfest" konkret?

Gerichtsfest:
– keine Bitten sind Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit Zustellnachweis
– sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)



Zitat (von edso):
Oder hat die Formulierungen "Ich bitte um Nacherfüllung bis zum [...]" statt "Ich fordere die Nacherfüllung bis zum [...]" schon dazu geführt, dass es sich dabei um keine gerichtsfeste Mahnung handelt?!

Bitten sind Wünsche, Wünsche sind unverbindlich, muss also keiner erfüllen, nicht mal Weihnachtmann oder Osterhase.
Ich würde mich nicht darauf verlassen, das ein Gericht eine Bitte als verzugsbegründend ansieht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde mich nicht darauf verlassen, das ein Gericht eine Bitte als verzugsbegründend ansieht.

Das halte ich für pingelig.

Die Käuferin hat ein eindeutiges Datum genannt.

Sollte die Käuferin jetzt gleich noch einen Brief mit FORDERUNG / MAHNUNG hinterherschicken??

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von edso):
Das halte ich für pingelig.

Dummerweise sind Gerichte das mitunter.



Zitat (von edso):
Sollte die Käuferin jetzt gleich noch einen Brief mit FORDERUNG / MAHNUNG hinterherschicken??

Man könnte erst mal abwarten, was der Verkäufer macht.
Unschädlich wäre es aber sicherlich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
edso
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte erst mal abwarten, was der Verkäufer macht.


Der Verkäufer hat die Frist verstreichen lasse.

Was sollte die Käuferin jetzt tun? Erneute Fristsetzung?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von edso):
Was sollte die Käuferin jetzt tun?

Entscheiden:
A) akzeptieren und es so belassen
B) zum Anwalt gehen, er möge Klage einreichen


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