Händler möchte nach 2 Jahren plötzlich Geld!?

28. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
steffharms
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)
Händler möchte nach 2 Jahren plötzlich Geld!?

Vor über zwei Jahren hat der Kunde bei einem Händler eine Bettmatratze bestellt. Gezahlt wurde vom Kunden, so weit er sich erinnern kann, mittels Kreditkarte.
Die Matratze wurde geliefert, war in Ordnung.

Nun, nach 2 Jahren, wendet sich der Händler an den Kunden und sagt, durch ein eigenes techn. Problem sei seinerzeit die Matratze nicht bezahlt worden, man habe den Betrag nicht von der Kreditkarte abgebucht.

Der Kunde kann das nicht mehr nachvollziehen, weiß es nicht mehr. Kontoauszug ist nicht mehr vorhanden.

Der Händler hat diese "Mahnung" per E-Mail geschickt, die E-Mail Adresse war seinerzeit die Kontaktadresse.

Kann der Händler nach dieser Zeit den Kaufbetrag (€ 300,--) einfordern?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ja, natürlich.

Verjährt ist der Anspruch erst nach 3 Jahren.

Zitat (von steffharms):
Der Kunde kann das nicht mehr nachvollziehen, weiß es nicht mehr. Kontoauszug ist nicht mehr vorhanden.


Das ist ungünstig.
Bei den Kontoauszügen fehlt mir da auch das Verständnis, die bewahrt man ja nun mal MINDESTENS 3 Jahre auf, eben um solchen Problemen aus dem Weg zu gehen.
Ggfls. kann man aber über die Bank an eine Kopie kommen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von steffharms):
Kann der Händler nach dieser Zeit den Kaufbetrag (€ 300,--) einfordern?
Klar. Du hast die Matratze doch bekommen, also wo ist das Problem diese auch zu bezahlen?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von steffharms):
Kann der Händler nach dieser Zeit den Kaufbetrag (€ 300,--) einfordern?
Klar. Du hast die Matratze doch bekommen, also wo ist das Problem diese auch zu bezahlen?


Ich denke mal, ich persönlich würde einen Nachweis des Händlers fordern, dass die Transaktion damals tatsächlich schief gelaufen ist. So auf Zuruf würde ich auch nicht bezahlen. Das man Ware bezahlt, die man bestellt hat, versteht sich von selbst.

Abgesehen davon sehe ich den Käufer nach dieser langen Zeit nicht mehr in der Darlegungspflicht. Wenn vor Jahren etwas schief gelaufen ist und der Händler das dann erst heute anmahnt, sollte er seinen Anspruch auch begründen können. Einfach nur die Aussage: "Sie haben vor Jahren bei mir gekauft." reicht bestimmt nicht. Sonst könnte der Lebensmittelhändler von letzter Woche auch kommen. Oder wer hat noch alle Supermarktquittungen von letztem Monat?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
steffharms
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von steffharms):
Kann der Händler nach dieser Zeit den Kaufbetrag (€ 300,--) einfordern?
Klar. Du hast die Matratze doch bekommen, also wo ist das Problem diese auch zu bezahlen?


Ich habe mich nie geweigert die Matratze zu bezahlen. Habe seinerzeit meine Kreditkartennummer angegeben. Ich bin davon ausgegangen, und denke das auch heute noch, das der Betrag abgebucht wurde.

Zu der Zeit hatten wir innerhalb der großen Familie mehrere Um-/ Auszüge. Da wurde täglich bestellt, alles mögliche.

Die Kontoauszüge wurden hinsichtlich Abbuchungen kurz überflogen (ob berechtigt), dabei kontrolliert man aber nicht ob auch wirklich alle abgebucht haben - oder nicht.
Im Sinne des Verkäufers sollte das schon selbstverständlich sein das er abbucht.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Hat er aber offensichtlich nicht. Und wie soll man etwas (der Händler) beweisen, dass etwas nicht stattgefunden hat?

Der Händler hat einen Anspruch formuliert, jetzt ist es an Ihnen zu beweisen, dass dieser Anspruch unbegründet ist. Sie bekommen jederzeit Kopien der Käufe über Kreditkarte oder auch vom eigenen Konto als Kontoauszug im Nachhinein. Vielleicht stellt sich dabei ja auch heraus, dass der Händler doch abgebucht hat und nur seine Buchhaltung nicht im Griff hat. In diesem Falle könnten sie ihm natürlich eventuell entstehende Kosten für den neuen Kontoauszug in Rechnung stellen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Da sowohl die Bank als auch das Kreditkartenunternehmen die Kontodaten 10 Jahre lang aufbewahren, ist es mühelos möglich, von einem der beiden prüfen zu lassen, ob seinerzeit etwas abgebucht wurde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39827x hilfreich)

Zitat (von steffharms):
Kann der Händler nach dieser Zeit den Kaufbetrag (€ 300,--) einfordern?

Ja, kann er.



Zitat (von eh1960):
Da sowohl die Bank als auch das Kreditkartenunternehmen die Kontodaten 10 Jahre lang aufbewahren, ist es mühelos möglich, von einem der beiden prüfen zu lassen, ob seinerzeit etwas abgebucht wurde.

Aber nur wenn die kooperieren und die Daten auch herausgeben. Ansonsten hat man tatsächlich ein Problem.



Zitat (von Louis Cypher):
Ich denke mal, ich persönlich würde einen Nachweis des Händlers fordern, dass die Transaktion damals tatsächlich schief gelaufen ist.

Das man das rein vom logischen her nicht kann, müsste doch eigentlich klar sein?
Das sehen Gesetzgeber und Rechtssprechung durchaus gegenteilig.



Zitat (von Louis Cypher):
Abgesehen davon sehe ich den Käufer nach dieser langen Zeit nicht mehr in der Darlegungspflicht.

Auch das sehen Gesetzgeber und Rechtssprechung durchaus gegenteilig.



Zitat (von Louis Cypher):
Wenn vor Jahren etwas schief gelaufen ist und der Händler das dann erst heute anmahnt, sollte er seinen Anspruch auch begründen können. Einfach nur die Aussage: "Sie haben vor Jahren bei mir gekauft." reicht bestimmt nicht.

Korrekt.
In der Regel bestreitet man Bestellung und Erhalt und fordert erst mal Nachweise das es überhaupt eine Bestellung gab und insbesondere auch das geliefert wurde. Denn gegenüber Verbrauchern gilt (verkürzt) "ohne Lieferung keine Bezahlung".



Zitat (von Louis Cypher):
Sonst könnte der Lebensmittelhändler von letzter Woche auch kommen. Oder wer hat noch alle Supermarktquittungen von letztem Monat?

Dann gilt halt "Pech gehabt" wenn man wichtige Unterlagen nicht aufbewahrt.
Gründe gibt es ja genug (Probleme bei der Kartenzahlung, gesetzliche Sachmängelhaftung, ...)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Ich denke mal, ich persönlich würde einen Nachweis des Händlers fordern, dass die Transaktion damals tatsächlich schief gelaufen ist. So auf Zuruf würde ich auch nicht bezahlen. Das man Ware bezahlt, die man bestellt hat, versteht sich von selbst.

Nö so funktioniert das nicht.
Zitat (von Louis Cypher):
Einfach nur die Aussage: "Sie haben vor Jahren bei mir gekauft." reicht bestimmt nicht.

Klar reicht das aus, wenn auf dem Konto des Kunden beim Händler noch ein Rückstand besteht und die Lieferung verbucht ist, und es gibt bestimmt auch den Lieferschein.
Da ist schon der Kunde in der Pflicht die Zahlung nach zu weisen.
Zitat (von steffharms):
Im Sinne des Verkäufers sollte das schon selbstverständlich sein das er abbucht.

Die Begründung kam ja, technisches Problem, oder das System hat die Kartennummer nicht akzeptiert.
Auch wenn man keine Kontoauszüge mehr hat, die Bank liefert die in der Regel ganz ohne Probleme, denn hier muss nicht mal im Archiv geschaut werden.

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