Händler stellt sich "tot" und erstattet Geld nicht

5. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)
Händler stellt sich "tot" und erstattet Geld nicht

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit einem Onlinehändler. Ich habe bestellte Ware zurückgesendet. Die Rücksendung wurde mir vom Händler bestätigt. Seitdem stellt sich der Händler jedoch "tot". Ich habe mittlerweile sechs mal angefragt (innerhalb von anderthalb Monaten). Beim letzten Mal auch mit Setzung einer Frist und Androhung von Rechtsmitteln. Auch darauf keine Reaktion.

Es geht hier um einen Betrag von 50€ und ich bin momentan ein wenig ratlos welche Möglichkeiten ich habe. Wegen 50€ einen Rechtsanwalt aufsuchen, erscheint mir sinnlos (ich habe zwar Rechtschutz, aber da ist die Selbstbeteiligung schon höher). Bin ich in so einer Situation als Verbraucher "gekniffen"?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von lebes am 05.06.2012 11:41

Ich habe mittlerweile sechs mal angefragt

Wenn du das nicht nachweislich (Einschreiben Rückschein) getan hast, dann hast du auch nicht angefragt.
Fristsetzung (ca. 14 Tage) mit Einschreiben Rückschein.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wegen 50€ einen Rechtsanwalt aufsuchen, erscheint mir sinnlos (ich habe zwar Rechtschutz, aber da ist die Selbstbeteiligung schon höher). Bin ich in so einer Situation als Verbraucher "gekniffen"?
<hr size=1 noshade>


Nein, im Gegenteil.

Ich gehe davon aus, dass du dein Widerrufsrecht geltend gemacht hast, § 312d BGB .

Da kommt der Händler automatisch 30 Tage nach Widerruf mit der Rückzahlung in Verzug. Mahnung ist nicht nötig, du könntest also bereits jetzt auf seine Kosten einen RA einschalten, wenn er dich ignoriert, siehe §§ 357 I i.V.m. 286 III BGB.

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#3
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die Info soweit.

Muss ich also jetzt ein Einschreiben (auf Eigenkosten) an den Händler schicken und mit Einschaltung eines Rechtsanwaltes (gemäß obiger Paragraphen) drohen? Oder reicht hierzu auch eine (letzte) Aufforderung per Mail?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Muss ich also jetzt ein Einschreiben (auf Eigenkosten) an den Händler schicken ...



Im Verzug ist er bereits, 30 Tage nach Widerruf, s.o., das umfasst als Verzugsschaden auch die RA-Kosten.

Ob da ein Eschr. Sinn macht, musst du wissen, wenn er einfach nicht reagiert.

Vorfinanzieren musst du alle Kosten, bis du zu deinem Recht kommst.

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#5
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@lebes


quote:
Muss ich also jetzt ein Einschreiben (auf Eigenkosten) an den Händler schicken und mit Einschaltung eines Rechtsanwaltes (gemäß obiger Paragraphen) drohen? Oder reicht hierzu auch eine (letzte) Aufforderung per Mail?


Wie dir bereits mitgeteilt wurde, musst du nichts mehr machen, du kannst bereits deine Forderung durchsetzen.

Wegen 50,00 EUR einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wäre allerdings nicht so zweckmäßig, alleine bereits aufgrund des dadurch anfallenden Aufwandes für Zeit und Kosten (Benzin...).

Bei einem so einfach gelagerten Fall, kannst du deine Forderung aber auch ganz einfach selbst gerichtlich durchsetzten. Du musst in deiner Klageschrift auch keine Paragraphen oder so aufführen sondern nur den Sachverhalt erläutern.

Beifügen musst du als Beweis nur den Kaufvertrag und den Nachweis über den Widerruf (Paket-Einlieferungsbeleg).

Ein großer Vorteil für dich ist dabei, dass du den Verkäufer auch an dem für deinen Wohnort zuständigen Amtsgericht verklagen kannst.

Alternativ kannst du dem Verkäufer auch einen Mahnbescheid zustellen lassen. Den Antrag kannst du online ausfüllen und ausdrucken.


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:
Ich habe bestellte Ware zurückgesendet.

Im Rahnmen des Widerrufsrechts? War dies fristgerecht?
Oder aus welchem Grund erfolgte die Rückgabe?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#7
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Story ist ein wenig "komplizierter". Wollte in der ersten Anfrage nicht zu sehr ins Detail gehen.
Es handelt sich um einen Matratzenkauf. Die zuerst gelieferte Matratze war mir zu hart. Daraufhin fragte ich beim Händler nach, ob ein Umtausch gegen das weichere Model möglich. Ansonsten habe ich um Rückabholung gebeten. Der Händler war einverstanden mit dem Umtausch. Nun ist das weichere Modell 50 € billiger (was mir auch per Mail vor dem Umtausch bestätigt wurde und natürlich direkt auf der Händlerseite ersichtlich ist.). Auf diese 50€ warte ich nun schon seid zwei Monaten. Insofern denke ich schon, dass alles fristgerecht abgelaufen ist.

Das mit dem Mahnbescheid klingt gut. Habe hierzu folgende Seite gefunden: http://www.service.nrw.de/ressorts/JM/OnlineMahnantrag/index.php. Da werden Kosten erwähnt, die ich tragen muss. Dazu zwei Fragen:
1. Weiß jemand ungefähr wie hoch diese sind?
2. Muss diese Kosten schlussendlich der Händler tragen?

Vielen Dank!

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Auf diese 50€ warte ich nun schon seid zwei Monaten. Insofern denke ich schon, dass alles fristgerecht abgelaufen ist.


Nein, das ist ja nun etwas völlig anderes, als der Widerruf.

Hier gelten die Fernabsatzregelungen nicht, kein automatischer Verzug, du hast Gewährleistungsrechte geltend gemacht.

Da musst du dann sicherheitshalber den VK in Verzug setzen, d.h. Einwurfeinschr., fixe Frist zur Rückzahlung.

Sonst läufst du das Risiko, dass du auf den Kosten sitzen bleibst, wenn du jetzt schon gerichtliche Schritte einleitest.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)

Hmm, ist das sicher was anderes? Ich hätte ja auch einfach die alte Matratze abholen lassen können und dann die weichere neu kaufen können. Wäre im Prinzip auf das gleiche rausgekommen, nur für alle Seiten mehr Aufwand (insbesondere eine zusätzliche Speditionslieferung). Wenn ich dich richtig verstehe, ist es (in Zukunft) für mich besser diesen Weg zu gehen, als sich auf eine Umtauschaktion zu verständigen (die ja im Grunde/oder im Ergebnis ein völlig identischer Vorgang ist)?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und dann die weichere neu kaufen können. <hr size=1 noshade>



Genau, das wäre der entscheidende Unterschied gewesen, 1. KV widerrufen, dann ein neuer KV, neue Gewährleistung, neues WidR usf.

Hast du aber nicht gemacht, es gibt nach wie vor nur einen KV, das WidR ist verfristet, jetzt bist du auf §§ 439 , 346 BGB verwiesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:
Die zuerst gelieferte Matratze war mir zu hart. Daraufhin fragte ich beim Händler nach, ob ein Umtausch gegen das weichere Model möglich.

quote:
du hast Gewährleistungsrechte geltend gemacht.

'Gefällt mir nicht' / 'Mag ich nicht' / 'Ist nicht bequem genug' fallen jetzt schon unter die Gewährleistungsrechte???

Du hast doch bestimmt §§ und Urteile die solches stützen???


Dem Kunde sagt der Härtegrad 4 nicht zu. Er hat sich also in seiner Auswahl vertan. Stattdessen wünscht er sich Härtegrad 3.
Wo bitte ist da der Mangel?


Früher nannte man so etwas Kulaz Umtausch ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert Harry van Sell am 06.06.2012 23:39

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Früher nannte man so etwas Kulaz Umtausch ...



Kann auch sein. Was ändert das?

Ein Widerruf wäre das auch nicht, ebensowenig ein zweiter KV.

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