Hallo,
wie verhält sich das im Kaufrecht, wenn ein Händler wegen eines Preisfehlers etwas über mehrere Stunden verkauft, dann einen Teil der Käufe wegen des Preisfehlers storniert und einen anderen Teil der Bestellungen an Personen ausliefert.
Darf der Händler frei wählen, wem er was mit der Begründung "Preisfehler" storniert oder erklärt er sich automatisch für alle Bestellungen bereit auszuliefern, wenn er den Kaufvertrag
bei einem Großteil anderer Kunden annimmt.
Es handelt sich übrigens immer um denselben Preis.
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-- Editiert matrix91 am 06.10.2014 12:40
Händler storniert Bestellungen nur teilweise
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



quote:<hr size=1 noshade>Darf der Händler frei wählen, wem er was mit der Begründung "Preisfehler" storniert <hr size=1 noshade>
Ja, das darf er.
Bei Irrtümern ist ein Vertragspartner berechtigt den Vertrag anzufechten. Dies muss aber unverzüglich geschehen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo,
ich habe das Gerät um 09:50 Uhr bestellt und die Stornierung bzw. die Anfechtung kam um 20:03. Kann man das noch "unverzüglich" nennen?
Das der Händler also haufenweise Geräte zu dem angefochten Preis versendet hat, ist dann also egal?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja, das ist unverzüglich - das "unverzüglich" beginnt ab der Kenntnis des Irrtums. Da müssen schon ein paar Tage vergehen, damit Zweifel an der Unverzüglichkeit der Irrtumserklärung aufkommen.
Und ja, er kann selbstverständlich an andere ausliefern. Der Irrtum berechtigt, verpflichtet aber nicht zur Anfechtung.
Allerdings kommen dann schon Zweifel auf, ob es wirklich ein Irrtum war. Das wäre vielleicht am ehesten die Kerbe, in die ich schlagen würde.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Hallo,
du hast also Morgens bestellt, hast du denn dann schon überhaupt einen gültigen KV mit dem Händler gehabt?
Die Bestellung alleine ist noch kein gültiger KV, der kommt meisst erst mit dem Versenden zustande. Was steht denn bei dem Händledr seinen AGB ab wann ein gültiger KV entsteht?
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Hallo,
ich hatte natürlich keinen gültigen KV, die Ware wurde ja nicht ausgeliefert.
Da der Händler aber extrem groß und international bekannt ist bzw. agiert, dachte ich an einer PR-Aktion mit "absichtlichen" Preisfehler. Es wurde ja auch wie oben schon beschrieben, eine große Menge der Geräte versendet.
Der Händler ließ den Preisfehler ja auch ungewöhnlich lange, über mehrere Stunden bestehen und stornierte dann erst so spät.
Das klingt für mich doch irgendwie alles geplant. Wenn wir mal ehrlich sind, dann ist so eine Vorgehensweise meiner Meinung nach auch nicht richtig. Hier sollte man dann im Gesetz doch etwas nachbessern. Es kann doch nicht sein, dass der Händler schön eine riesige Menge versendet und einen anderen Teil wegen eines "Preisfehlers" storniert. Hier sollte man schon irgendwie grenzen setzen.
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-- Editiert matrix91 am 07.10.2014 10:29
quote:Dann ist das Ganze hier doch recht sinnlos oder?
ich hatte natürlich keinen gültigen KV
quote:Sorry aber das ist eher unglaubwürdig, viel eher würde ich glauben, dass du den Preisfehler erkenenn musstest und dann wäre so oder so alles nichtig gewesen. Oder hat es in der Vergangenheit schonmal eine solche PR Aktion gegeben?
dachte ich an einer PR-Aktion mit "absichtlichen" Preisfehler.
quote:Und wie sollten die deiner Meinung nach aussehen, ohne dabei dem Händler das Recht zu beschneiden selber zu entscheiden mit wem er Verträge eingehen will oder nicht? Oder siehst du hier in irgend einer Weise eine Diskriminierung deinerseits?
Hier sollte man schon irgendwie grenzen setzen.
quote:Mehrere Tage wären ungewöhnlich, aber mehrere Stunden sicher nicht!
Der Händler ließ den Preisfehler ja auch ungewöhnlich lange, über mehrere Stunden bestehen
quote:Nur mal so aus reinem Interesse, woher weisst du das eigentlich?
Es wurde ja auch wie oben schon beschrieben, eine große Menge der Geräte versendet.
Und selbst wenn, kann der Händler den KV in den nächsten 14Tagen immer noch wegen Irrtum anfechten! In der Regel sehen deutsche Gerichte 14Tage als angemessen an, sprich der Händler kann immer noch agieren wenn er will.
Wie schon gesagt der Händler darf sich immer noch aussuchen an wen er verkaufen will, daran ist halt nichts zu ändern unddas ist auch gut so...
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Es wäre ja auch möglich, das nur ein gewisses Kontingent zu geringerem EK erworben wurde und es ein internes Informationsdefizit diesbezüglich gab?
Das wäre auch ein Grund, das nur ein Teil ausgeliefert wurde.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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