Händler überweist Gutschrift nicht

19. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Josef Obermeier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler überweist Gutschrift nicht

Hallo zusammen,

anfang Juli diesen Jahres habe ich bei einem Internet Händler ein neues Motherboard für meinen Rechner bestellt. Nach einer Woche erhielt ich eine Lieferung. Allerdings fand ich darin leider das flache Board. Daraufhin versuchte ich Kontakt mit dem Händler aufzunehmen um die Details für die Retoure und den Rücktritt der Bestellung abzuklären. Auf diese Anfrage (und weitere Nachfragen) erhielt ich keine Antwort. Um die zwei Wochen Frist nicht ablaufen zu lassen hab ich das Board zurückgeschickt. Mittlerweile hat mir der Händler auch den Empfang der Rücksendung und meinen Rücktritt vom Kaufvertrag bestätigt. Außerdem beruft er sich auf §86 Absatz 2 BGB und meint die Zahlung der Gutschrift kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen. Mittlerweile haben wir schon fast Ende August und ich habe immer noch keine Gutschrift erhalten. Da der Händler, wie ich herausgefunden habe, nicht gerade gut bewertet ist mache ich mir nun Gedanken ob ich jemals mein Geld wieder sehe.

Ich wollte deshalb fragen, welche Möglichkeiten und Rechte ich nun habe?

Gruss,
Josef

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1 Antwort
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich wollte deshalb fragen, welche Möglichkeiten und Rechte ich nun habe? <hr size=1 noshade>


Ein vorbildlicher Händler, zumindest im Ansatz. Er liefert die Rechtgrundlage gleich mit, zumindest fast...

Ernsthaft:

§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
**

Hier wäre es vorteilhaft gewesen, schon mit Erklärung des Widerrufs, hier durch Rücksendung der Ware, dem Händler eine angemessene Frist zur Rückzahlung zu setzen (12 Tage - nach Datum bestimmt - Zahlen Sie spätestens bis dann und dann...

Automatisch kommt der Händlerin Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB - also nach 30 Tagen (nach Zugang der Rücksendung). Also bitte mal nach schauen, wann die Sendung angekommen ist, 30 Tage hinzurechnen - das wäre das Ende der Frist.

Dann kann man ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder einen Rechtsanwalt beauftragen, die Kosten hierfür hätte der Händler zu tragen (Verzugsschaden).


Näheres zum Mahnverfahren hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren


Geht auch online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=6812851-1250677028999&Command=start

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-- Editiert am 19.08.2009 12:26

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