Händler verlangt Ware zurück (Gutscheinfehler)

15. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tempa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler verlangt Ware zurück (Gutscheinfehler)

Händler H erstellt auf Amazon mehrere, auf jeder Artikelseite öffentlich einsehbare Gutscheine, ohne Mindestbestellwert.

Kunde K kauft nun mit diesem Gutschein gratis, also für ihn kostenfrei ein.
10 Stunden später bemerkt H nachweisbar, dass die Gutscheine fälschlicher Weise generiert und veröffentlicht wurden.

Durch den automatischen Ablauf bei Amazon, wird nun 20 Stunden nach Kauf ein Teil der Ware an K verschickt. Der Rest der Bestellung wird 3 Tage später wegen eines "Preisfehlers" storniert.

7 Tage nach Kauf der Ware erhält K eine E-Mail von H, in der beschrieben wird, dass es zu einem "Datenverarbeitungsfehler/Eingabefehler" gekommen sei. H beruft sich nun auf § 119 Abs. 1 und das Bundesgerichtshof Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen VIII ZR 79/04 , fechtet damit den Vertag wegen Irrtum an und verlangt die Rücksendung der bereits erhaltenen Ware.

Das angegebene Urteil beschreibt einen Preisfehler, also einen falsch ausgezeichneten Artikelpreis.
Lässt sich dies mit einem Gutschein vergleichen? Der Preis der Ware hat sich im gesamten Verlauf nicht geändert.

Wie wertet ihr die rechtliche Lage? Muss K die Ware zurück schicken?

Ist es korrekt, dass eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern erfolgen muss? Ist dies in diesem Fall gegeben?

Welche kosten müsste H im Falle einer Rücksendung übernehmen? (Versand, Verpackung, Zeitaufwand)
Der Fehler lag ja nachweisbar bei H.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

der Verkäufer hat den Vertrag meiner Meinung nach korrekt wegen Irrtums angefochten. Somit besteht dann auch kein KV mehr und die Waremuss zurückgegeben werden.

Man könnte sogar zu der Meiunung kommen, das du hier von vornherein gewusst haben müsstest, dass diese "Gutscheinaktion" so bestimmt nicht gewollt war und hier im eigentlichen gar kein gültiger KV zustandegekommen ist!

Zitat:
Ist es korrekt, dass eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern erfolgen muss? Ist dies in diesem Fall gegeben?
Unverzüglich kann bis zu 14 Tage sein!

Zitat:
Welche kosten müsste H im Falle einer Rücksendung übernehmen? (Versand, Verpackung, Zeitaufwand)
Versand und Verpackung ja, Zeitaufwand, nein...

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Zeitaufwand, nein...

Naja, bei einem gewerblichen Käufer unter Umständen schon. Bei einem privaten Käufer scheitert es daran, dass kein finanzieller Schaden entstanden ist.

Übernehmen muss er auch die Transportkosten für die Fahrt des Pakets zur Post (0,30 €/km).

Wie hoch ist denn der Wert des Gutscheins?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Zitat:
Wie wertet ihr die rechtliche Lage? Muss K die Ware zurück schicken?

Nein. K muss die Ware wohl "nur" zur Abholung bereit halten.

Zitat:
Ist es korrekt, dass eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern erfolgen muss?

Ja.

Zitat:
Ist dies in diesem Fall gegeben?

In der Praxis gelten 14 Tage immer als "unverzüglich".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tempa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von JogyB):

Übernehmen muss er auch die Transportkosten für die Fahrt des Pakets zur Post (0,30 €/km).


Hast du dafür eine Quelle oder einen Beleg?

Zitat (von JogyB):

Wie hoch ist denn der Wert des Gutscheins?


Gutscheinwert 100€
Wert der gekauften Ware 50€

Zitat (von drkabo):

Nein. K muss die Ware wohl "nur" zur Abholung bereit halten.


Kannst du mir dafür auch eine Quelle nennen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Kannst du mir dafür auch eine Quelle nennen?

https://www.iww.de/pak/beweisrecht/erfuellungsort-wo-sind-rueckgewaehransprueche-zu-erfuellen-f61891

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Unverzüglich kann bis zu 14 Tage sein!
So weit ich weiß ist es eher etwas kürzer, 5 Tage werden häufig genannt.

ABER: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Irrtum erkannt wurde bzw. bei nicht fahrlässigem Verhalten hätte erkannt werden müssen. Und damit sind die 7 Tage auch noch sicher durch die Frist gedeckt.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ixMed
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

einige Punkte sind hier nicht richtig erläutert worden.

Folgendes:
Am 08.12.2015 waren insgesamt 4 Gutscheine von Händler H auf Amazon öffentlich für jedermann einsehbar.
2x einen Gutschein über 100€ beim Kauf von min. 1 Artikel und 2x ein Versandkostengutschein, welcher nur galt, wenn man beim Händler direkt kauft. (Also kein Prime - Versand durch Amazon)

Diese Gutschein waren nach meinem neusten Wissenstand bereits irgendwann vormittags online.
Gegen 13.30 Uhr hat eine bekannte ihn entdeckt und Freunde (mich eingeschlossen) darüber informiert.
Sie hat sogar einen Screenshot davon gemacht.

Irgendwann spät abends sind diese dann auf Seiten wie z.B. MyDealz gelandet und es wurde entsprechend viel bestellt.
Gegen 04:00 Uhr hat der Händler es dann bemerkt und alle Angebote auf Amazon entfernt.
Scheinbar war es auch so, dass diese Gutscheine auch alle mehrfach eingelöst werden konnten. Es gab keine Begrenzung.

2 Tage später, am 11.12.15 hat dieser besagte Händler dann alle Käufer (sowohl Prime als auch nicht Prime) informiert, dass diese Gutscheine eigentlich nur für einen Großkunden gewesen sein sollte aber eben nicht für jedermann.
(Sollte angeblich auch nur einer gewesen sein, es waren aber 4!)
Den Irrtum wegen Preisfehler hat er in dieser Mail allerdings noch nicht benannt und zwischenzeitlich wurden natürlich etliche Bestellungen von Amazon ausgeliefert.
Die Versand durch Händler Bestellungen wurden nach und nach storniert und er konnte wohl auch diverse Prime-Bestellungen noch aufhalten. Die Masse allerdings wurde seitens Amazon ausgeliefert.

Gestern am 15.12.15 kam dann die Anfechtung wegen irrtums, per Mail.

Kann man jetzt noch von "unverzüglich" ausgehen?
Das hätte doch bereits mit der 1ten Mail getan werden müssen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tempa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von ixMed):

Am 08.12.2015 waren insgesamt 4 Gutscheine von Händler H auf Amazon öffentlich für jedermann einsehbar.
2x einen Gutschein über 100€ beim Kauf von min. 1 Artikel und 2x ein Versandkostengutschein, welcher nur galt, wenn man beim Händler direkt kauft.


Wie viele Gutscheine generiert worden sind, ist irrelevant. Fakt ist, dass sie fälschlicherweise generiert wurden und "anzunehmen ist, dass er [der Händler] sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht" abgenommen hätte. Daher ist die Anfechtung wegen Irrtum legitim.

Zitat (von ixMed):

Kann man jetzt noch von "unverzüglich" ausgehen?
Das hätte doch bereits mit der 1ten Mail getan werden müssen, oder?


Wurde hier schon geklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
2 Tage später, am 11.12.15 hat dieser besagte Händler dann alle Käufer (sowohl Prime als auch nicht Prime) informiert, dass diese Gutscheine eigentlich nur für einen Großkunden gewesen sein sollte aber eben nicht für jedermann.
Und was meinst du, warum man diese Information herausgegeben hat? Vermutlich wird schon das als Irrtumsanfechtung zu werten sein.

Aber egal, die 4 Tage reichen sicher auch, noch dazu weil ein Wochenende dazwischen lag (praktisch waren es nur maximal 2 Werktage).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb430653-22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

So lange ihr Keine Post mit einschreiben bekommt so wie ich heute müsst ihr euch garkeine gedanken machen die anfechtung per email ist nicht rechtskräftig.
Da der händler nicht beweisen kann das ihr die email überhaupt gelesen habt oder eure emailadresse überhaupt valid ist

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
So lange ihr Keine Post mit einschreiben bekommt so wie ich heute müsst ihr euch garkeine gedanken machen die anfechtung per email ist nicht rechtskräftig.
Unsinn, natürlich ist auch eine Anfechtung per Email rechtskräftig.
Das einzige Problem wäre die Beweisbarkeit, die ist hier aber gegeben weil der TE den Empfang der Mails schon selbst eingeräumt hat.

Dein indirekter Ratschlag (den Empfang der Mail bestreiten) kann man übrigens schon als Anstiftung zum Betrug sehen.

EDIT: Wenn wir schon in Richtung Prozessbetrug gehen, dann kann man genauso wenig beweisen, dass der Kauf überhaupt stattgefunden hat (zumindest wenn es Einzelfälle sind).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 16.12.2015 12:10

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Pentagelo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht der Fall aus das man für mehre Leute bestellt hat und an diese die Ware (unentgeltlich in diesem Falle) weiter gegeben hat. Damit wurden schon entsprechende LED Streifen und Leuchtmittel, in einer größeren als Haushaltsüblichen Menge eingesetzt.

Wenn nun die Ware zurück verlangt wird sind dann einige Zimmer dunkel und gerade bei LED Streifen, die aufgeklebt wurden, die Rückgabe etwas schwieriger, da dort eine Widerverwendbarkeit quasi vollkommen ausfällt.

Wie sieht mein Recht in diesem Falle aus?
Ist das in diesem Falle auf Kulanz mit dem Händler zu hoffen oder kann er den vollen Kaufpreis verlangen, auch wenn die Ware in diesem Falle nicht bestellt worden wären.

1.Wie lange habe ich Zeit die Ware wieder zurück zu schicken / abholen zu lassen, da nun durch Weihnachten / Jahreswechsel es schwierig wird alle "Beschenkten" noch zu erreichen, bzw. die z.T. benutze Ware zurück zu bekommen?
2. Wie schaut es in diesem Falle aus das dann mir und den Leuten ein Schaden entsteht, da sich die Leuchtmittel bereits im Einsatz befinden und man dann Ersatz dafür besorgen muß um wieder was zu sehen,
3. Wie lange sollte man bestellte Ware, wenn man für mehre Personen bestellt, zurück halten damit nicht irgendeiner auf die Idee kommt diese Bestellung anzufechten? (14 Tage?)

Pentagelo

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
3. Wie lange sollte man bestellte Ware, wenn man für mehre Personen bestellt, zurück halten damit nicht irgendeiner auf die Idee kommt diese Bestellung anzufechten? (14 Tage?)

10 Jahre.
Denn erst dann ist die Anfechtung ausgeschlossen (§121 BGB ).
Man muss zwar "unverzüglich" nach Entdeckung des Irrtums anfechten, aber wenn man den Irrtum erst nach 9 Jahren entdeckt und dann "unverzüglich" die Anfechtung erklärt, dann geht das halt.

Signatur:

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