Guten Tag alle zusammen,
Ich sehe mich leider gezwungen etwas Rat bezüglich eines Onlinekaufs zu suchen und habe mich deswegen kurzfristig hier angemeldet. Folgendes hat sich bisher zugetragen:
Am 24.01.21 habe ich bei einem Onlinehändler eine Grafikkarte zum Preis von 1.878,12€ als Privatperson bestellt. Zwar wurde die Karte als "Ausverkauft" markiert, allerdings wurde eine Lieferzeit von 3-5 Werktagen angegeben weswegen ich vermutete, dass der Händler bereits weitere Ware im Zulauf hat. Als Bezahlart habe ich "PayPal Express" gewählt wodurch laut AGB des Händlers das Angebot zum Kauf automatisch angenommen wird. Daraufhin habe ich jeweils eine Email von besagtem Händler als Bestellbestätigung erhalten (in der auch die Zahlungsart aufgeführt ist) und eine weitere Email von PayPal, dass die Zahlung an den Händler erfolgt ist.
Im Lauf der Woche (bereits am darauffolgenden Tag) war die von mir bestellte Grafikkarte wieder mehrfach verfügbar (lt. Angabe im Onlineshop des Händlers), jedoch zu wechselnden Preisen. Ich bin deswegen davon ausgegangen, dass meine Bestellung nun auch bearbeitet wird. Da ich aber nach 5 Werktagen keine Versandbestätigung erhalten habe, habe ich den Händler am 29.01.21 per Email gefragt wie den der Status zu meiner Bestellung ist. Am Sonntag den 31.01.21 erhielt ich eine Antwort, dass es zu Verzögerungen bei meiner Bestellung kam und diese in 2-3 Werktagen bei mir eintreffen sollte. Am Dienstag den 02.02.21 habe ich dann eine Email des Händlers erhalten, dass es Aufgrund der momentanen Situation in Deutschland (Covid-19) zu Verzögerungen bei verschiedenen Bestellungen kommt und meine Bestellung voraussichtlich bis Ende nächster Woche bei mit eintreffen sollte. Auf diese letzte Email habe ich bisher noch nicht reagiert.
Das Problem, welches sich ergibt ist folgendes: Bereits am 25.01.21 (also einen Tag nach der Bestellung) wollte ich mich aus Routine etwas über den Versandhändler informieren, weil dies meine erste Bestellung bei besagtem Händler ist. Mir ist klar, dass ich dies besser vor der Bestellung hätte tun sollen, aber nun ist das Kind leider in den Brunnen gefallen. Die Bewertungen bei Google und anderen Portalen sprechen eine eindeutige Sprache. Offensichtlich wird Ware verkauft die, entgegen der Angaben im Onlineshop, gar nicht lieferbar ist. Es werden Kunden wochenlang vertröstet obwohl die Ware laut Onlineshop verfügbar ist, Emails werden irgendwann nicht mehr beantwortet, Anrufe werden nur mit unterdrückter Nummer angenommen, kommentarlose Stornierungen der Bestellung (auch bei Vorauszahlung per PayPal und dementsprechend bestehendem Kaufvertrag), Rücküberweisungen bei Widerruf erst nach Drohung mit dem Anwalt, fristgerechter Widerruf wird nicht akzeptiert, bzw. die Ware wird trotzdem geliefert... Die Liste ist lang. Nun ist mir klar, dass Bewertungen auf Google o.ä. nicht unbedingt die Realität widergeben und mit Vorsicht zu genießen sind (positive wie negative). Ein Indiz für ein sich anbahnendes Problem sind sie für mich dennoch und ich habe daher sofort angefangen "Beweise" zu sammeln und täglich den Artikelstatus im Onlineshop des Händlers zu dokumentieren. Die angebliche Verfügbarkeit der Ware kann ich daher über den gesamten Zeitraum per Screenshot belegen. Die besagte Grafikkarte war zum Kaufzeitpunkt bei anderen Händlern für etwa 200€ mehr zu haben und sofort lieferbar, was ich auch ohne zu zögern bezahlt hätte wenn ich gewusst hätte, dass der von mir gewählte Händler nicht in der Lage ist zu liefern. Da die Preise für Grafikkarten momentan stark schwanken, müsste ich inzwischen satte 500 - 600€ mehr bezahlen und ob die Preise in naher Zukunft wieder sinken, ist fraglich.
Da ich die Karte aber wenn möglich zu dem von mir bezahlten Kaufpreis haben möchte, hätte ich ein paar Fragen wie ich am besten weiter vorgehe wenn ich auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehe:
1. Ist es ratsam, auf die letzte Email zu antworten und eine Frist von etwa 10 Kalendertagen für die Lieferung der Ware zu setzen? Vorab per Email, zusätzlich per Einschreiben/Rückschein.
2. Der Händler storniert offensichtlich regelmäßig Kaufverträge ohne Rücksprache mit dem Kunden. Sollte ich dem (und einer eventuellen Rücküberweisung auf mein PayPal Konto) in dem Einschreiben/Rückschein vorsorglich widersprechen?
3. Ich bin rechtschutzversichert und scheue nicht den Gang zum Anwalt. Ist es sinnvoll dies dem Händler per Email bzw. Einschreiben/Rückschein anzudrohen, sollte bis zum Ablauf der Frist nicht geliefert werden?
4. Handelt es sich bei der Masche (ich nenne es jetzt einfach mal so) eventuell um ein sog. Lockvogelangebot? Falls ja, wie kann ich dagegen vorgehen? Ich nehme an, die Mitbewerber zu informieren ist eher unpraktikabel bzw. vergebliche Liebesmüh...
Danke schonmal im Voraus und viele Grüße,
Daniel
-- Editiert von DanielB81 am 03.02.2021 15:27
-- Editiert von DanielB81 am 03.02.2021 15:28
Händler vertröstet wiederholt, obwohl Ware auch nach Kauf als
3. Februar 2021
Thema abonnieren
Frage vom 3. Februar 2021 | 15:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler vertröstet wiederholt, obwohl Ware auch nach Kauf als
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 3. Februar 2021 | 20:00
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
Zitatwenn ich gewusst hätte, dass der von mir gewählte Händler nicht in der Lage ist zu liefern. :
Man wusste es, "ausverkauft" ist doch eine recht eindeutige Formulierung.
Zitat1. Ist es ratsam, auf die letzte Email zu antworten :
Durchaus, ja.
Zitateine Frist von etwa 10 Kalendertagen für die Lieferung der Ware zu setzen? :
Besser 14 Tag nach Datum.
ZitatVorab per Email, zusätzlich per Einschreiben/Rückschein. :
Besser Einschreiben-Einwurf
ZitatSollte ich dem (und einer eventuellen Rücküberweisung auf mein PayPal Konto) in dem Einschreiben/Rückschein vorsorglich widersprechen? :
Kann man machen, ist aber nutzlos.
ZitatIst es sinnvoll dies dem Händler per Email bzw. Einschreiben/Rückschein anzudrohen, sollte bis zum Ablauf der Frist nicht geliefert werden? :
Nein.
Zitat4. Handelt es sich bei der Masche (ich nenne es jetzt einfach mal so) eventuell um ein sog. Lockvogelangebot? :
Nein.
ZitatIch nehme an, die Mitbewerber zu informieren ist eher unpraktikabel bzw. vergebliche Liebesmüh... :
Kommt ganz darauf an, wie beliebt er sich schon in der Branche gemacht hat.
#2
Antwort vom 3. Februar 2021 | 21:50
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuerst einmal danke für die aufschlussreiche Antwort.
ZitatMan wusste es, "ausverkauft" ist doch eine recht eindeutige Formulierung. :
Das ist natürlich in der Sache richtig. Daher habe ich für eine Verzögerung der Lieferung um ein bis 2 Wochen an sich auch Verständnis, insbesondere wegen der momentanen Situation bezüglich der Pandemie. Aber ist der Verkäufer nicht verpflichtet mir die Ware zu liefern, wenn er sie wieder auf Lager hat und dies auch 2 Tage später in seinem Onlineshop angibt?
ZitatDurchaus, ja. :
Aber was sollte ich antworten? Frist für die Lieferung setzen, oder lediglich die Kenntnisnahme bestätigen und die Frist erst setzen wenn auch dieser Termin nicht gehalten wird?
ZitatKann man machen, ist aber nutzlos. :
Heißt das, dass der Verkäufer sich durch Rückbuchung des Kaufbetrages einfach aus dem Kaufvertrag lösen kann? Oder war mit "nutzlos" eher "überflüssig" gemeint?
ZitatKommt ganz darauf an, wie beliebt er sich schon in der Branche gemacht hat. :
Spielt das denn noch eine Rolle, wenn gar keine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt? Wenn dem Verkäufer nichts vorzuwerfen ist, will ich ihm natürlich nicht an den Karren fahren.
Vielen Dank
-- Editiert von DanielB81 am 03.02.2021 21:52
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#3
Antwort vom 4. Februar 2021 | 00:07
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatAber ist der Verkäufer nicht verpflichtet mir die Ware zu liefern, wenn er sie wieder auf Lager hat :
Normalerweise ja - wenn er sie denn auf Lager hatte. Kann aber auch sein das da nur "Irrtum eines Mitarbeiters" vorlag.
ZitatAber was sollte ich antworten? Frist für die Lieferung setzen, :
Idealerweise ja, 14 Tage nach Datum
ZitatHeißt das, dass der Verkäufer sich durch Rückbuchung des Kaufbetrages einfach aus dem Kaufvertrag lösen kann? :
Nö.
Aber wenn er es machen will, dann macht er es. Wer sich schon nicht nicht für Gesetze interessiert, wird sich erst recht nicht dafür interessieren was ein Kunde schreibt.
ZitatSpielt das denn noch eine Rolle, wenn gar keine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt? :
Keiner hier weis ob eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt...
#4
Antwort vom 4. Februar 2021 | 16:59
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNormalerweise ja - wenn er sie denn auf Lager hatte. Kann aber auch sein das da nur "Irrtum eines Mitarbeiters" vorlag. :
Vermutlich hatte er sie wohl nicht auf Lager. Aber wie oft kann ein Verkäufer sich denn auf "Irrtum" berufen, wenn sich die verfügbare Stückzahl mehrmals innerhalb von 5 Tagen ändert, die angegebene Lieferzeit aber mit 3-5 Werktagen gleich bleibt? Sprich, es hat Aktivität seitens des Webshop-Admins auf der Homepage stattgefunden, bei der die Stückzahl geändert/korrigiert wurde und der Irrtum hätte bemerkt werden müssen/können.
ZitatNö. :
Aber wenn er es machen will, dann macht er es. Wer sich schon nicht nicht für Gesetze interessiert, wird sich erst recht nicht dafür interessieren was ein Kunde schreibt.
Das habe ich damit nicht gemeint. Natürlich kann ich durch einen schriftlichen Widerspruch nicht verhindern, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurück auf mein PayPal-Konto bucht, wenn er es denn tun will. Meine Frage zielte eher darauf ab, ob man es später so auslegen könnte, dass ich die Rücküberweisung (und evtl. auch die Auflösung des Kaufvertrages) akzeptiere, wenn ich dazu schweige anstatt zu widersprechen. Daher die Frage, ob mit "nutzlos" eventuell eher "überflüssig" gemeint war. Ich war noch nie in einer solchen Situation und möchte nichts tun (oder unterlassen), was mir später nachteilig ausgelegt werden könnte.
Also ich fasse nochmal kurz zusammen wie ich jetzt vorgehen würde:
1. Einschreiben-Einwurf (vorab per Email antworten) verfassen und lediglich eine Frist von 14 Tagen nach Datum für die Lieferung setzen. Artikelnummer, Artikelbeschreibung, EAN und Herstellernummer sowie Kaufdatum ebenfalls angeben.
2. Läuft die Frist ab ohne dass geliefert wurde, meine Rechtschutzversicherung informieren und einen Anwalt einschalten. Als Laie würde ich einfach mal vermuten, dass es wenig Sinn macht den Anwalt zu konsultieren bevor der Verkäufer in Lieferverzug gerät.
Nochmals vielen Dank
#5
Antwort vom 4. Februar 2021 | 17:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatAber wie oft kann ein Verkäufer sich denn auf "Irrtum" berufen, wenn sich die verfügbare Stückzahl mehrmals innerhalb von 5 Tagen ändert, die angegebene Lieferzeit aber mit 3-5 Werktagen gleich bleibt? :
Sehr oft, wenn das Warenwirtschaftssystem mit dem Webshop verbunden ist und der Mitarbeiter da falsch klickt.
Dann noch durch den Webshop selber, jeder Kauf ein Abzug, jede Stornierung eine Zubuchung.
ZitatDaher die Frage, ob mit "nutzlos" eventuell eher "überflüssig" gemeint war. :
Ja genau.
ZitatAlso ich fasse nochmal kurz zusammen wie ich jetzt vorgehen würde: :
Korrekt.
#6
Antwort vom 4. Februar 2021 | 17:39
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 280x hilfreich)
Und? Vielleicht gab es ja auch noch andere Bestellungen, die zuerst mal abgearbeitet werden. Und parallel kommen vom Hersteller mal zwei, mal drei Grafikkarten ...ZitatVermutlich hatte er sie wohl nicht auf Lager. Aber wie oft kann ein Verkäufer sich denn auf "Irrtum" berufen, wenn sich die verfügbare Stückzahl mehrmals innerhalb von 5 Tagen ändert, die angegebene Lieferzeit aber mit 3-5 Werktagen gleich bleibt? :
Und jetzt?
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