Händler verweigert 14-tägiges Rückgaberecht und gibt mir auch keine Rücksendeadresse

7. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
jedd
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Händler verweigert 14-tägiges Rückgaberecht und gibt mir auch keine Rücksendeadresse

Hallo,

ich habe am 15.12.2021 kurzfristig nach einem letzten Weihnachtsgeschenk für meine Tochter gesucht und bin dann auch in einem Onlineshop fündig geworden. Der Onlineshop ist auf eine deutsche Domain (.de) registriert. Leider ist mir erst im Nachhinein aufgefallen, dass im Impressum eine Limited (Unternehmen, eingetragen in England und Wales) steht sowie eine Person aus Karlsruhe, die wohl als Vertreter dieser Limited in Deutschland fungiert.
Der Onlineshop ist vom Erscheinugsbild auf jeden Fall ganz gut gemacht und die gewünschten Produkte im Wert von ca. 85 Euro waren alle als im Lager vorrätig gekennzeichnet. Versand in maximal 48h wurde versprochen und ich war glücklich, dass die Waren wahrscheinlich noch pünktlich vor Weihnachten bei mir sind. Ich bekam auch kurz darauf meine Bestellbestätigung. Die Bezahlung sollte über Klarna laufen, wenn die Waren bei mir sind. Ich war erstmal zufrieden.
Am nächsten Tag, den 16.12.2021 stellte sich jedoch die erste Ernüchterung ein... Man informierte mich, dass kein Produkt tatsächlich auf Lager wäre, bat um Entschuldigung, hatte jetzt alles in China bestellt und bot mir außerdem einen 15%-Gutschein auf meine nächste Bestellung an. Anbei meine Trackingnummer mit einer voraussichtlichen Lieferung zwischen 27. - 29.12.2021 bei der deutschen Post. Daraufhin habe ich am 17.12.2021 meinem Ärger freundlich Luft gemacht und gefragt, warum man mich nicht vorher informiert habe, damit ich die Bestellung ggf. stornieren kann, weil es ja offensichtlich ist, dass es sich um ein Weihnachtsgeschenke handelt. Den angebotenen Gutschein empfand ich zudem eher als Verarschung (was ich so nicht geschrieben habe), zumal dieser bis heute nur ein Versprechen geblieben ist.
Am 20.12.2021 wurde mir dann versprochen, mich trotz aller Unannehmlichkeiten vollständig zufrieden stellen zu wollen. Man werde mir die 15% von der aktuellen Bestellung zurückerstatten und mir zusätzlich einen weiteren Rabatt von 15% einräumen. Das habe ich dann quasi akzeptiert, weil es mir wichtiger war, mein Töchterchen glücklich zu sehen. Der Weihnachtsmann hat dieses Jahr wegen Corona Lieferprobleme, wie ich ihr erzählte ;) Das wird hoffentlich alles gut gehen, dachte ich.

Ich hatte 3 Produkte bestellt. Am 27.12.2021 kam das erste. Nur leider nicht das, was ich bestellt hatte. Am 28.12.2021 kam der Rest und wieder war eine Falschlieferung dabei. Ich stellte außerdem fest, dass die Größe nicht passte. Die Produkte also nicht den Informationen im Shop entsprachen. Nun alles noch einmal bestellen? In einem Shop, bei dem ich nun jegliches Vertrauen verloren hatte... In der Zwischenzeit hatte ich nun auch von ähnlichen Erfahrungen anderer gelesen. Ich schrieb noch am selben Tag zurück, dass für mich eine erneute Bestellung bzw. ein Umtausch nicht in Frage kommt. Ich möchte die Waren zurückschicken und habe das erste Mal um eine konkrete Rücksendeadresse gebeten, die, wie mir nun auffiel, im Shop nirgends zu finden war.
Da ich keine Antwort bekam, wiederholte ich am 04.01.2022 meine Bitte.
Am 05.01.2022 entschuldigte man sich freundlich bei mir und bot mir an, die Waren umzutauschen. Man könne die Bestellung nicht löschen (Wortlaut), weil sie bereits reduziert wäre und die geltenden AGB keine andere Möglichkeit zulassen würde. Zusätzlich solle ich den Geburtstag meines Sohnes (?) mitteilen, damit man ihm später noch ein kostenloses Geschenk zukommen lassen kann. Da habe ich mich natürlich erstmal schlauer gemacht...

In den AGB des Onlineshops wird ein 14-täges Rückgaberecht eingeräumt. Das wird jedoch in den sogenannten Rückgabebedingungen für z.B. preisreduzierte Waren/Sonderangebote wieder eingeschränkt. Also in die gesetzlichen Regelungen geschaut und erfahren, dass das so gar nicht möglich und zudem im Bezug auf ein 14-tägiges Rückgaberecht völlig unerheblich ist. Wie sieht das nun noch für Großbritannien aus? Soweit ich das gesehen habe, mehr oder weniger das gleiche. Klarna klopfte nun auch an die Tür und forderte den immer noch vollen Kaufpreis von mir... Also Klarna kurz informiert und die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt.
Danach am 05.01.2022 dem Shop sinngemäß zurück geschrieben:
a) preisreduzierte Waren/ Sonderangebote unerheblich für ein 14-tägiges Rückgaberecht
b) außerdem a) irrelevant, weil keines meiner Produkte ein Sonderangebot war und ich zum vollen Preis im Shop bestellt hatte
c) darüber hinaus müsste der Shop Gutschriften/Rabatte an Klarna melden, damit die meine Rechnung entsprechend korrigieren/anpassen können
d) Passt alles nicht. Ich widerrufe an dieser Stelle ordentlich meine Bestellung vom 15.12.2021 (Waren erhalten am 28.12.2021) und wiederhole meine Bitte, mir nun endlich eine Rücksendeadresse mitzuteilen

Am 06.01.2022 dann quasi die gleiche Antwort wie vom Vortag. Man biete mir einen Umtausch an, weil es laut AGB nicht möglich ist, den Kaufpreis zu erstatten. Ich solle meine gewünschten Produkte kommunizieren, obwohl man die eigentlich aus meiner ursprünglichen Bestellung kennt. Danach werde man mir auch die Rabatte zusenden, wie auch immer das geschehen soll. Ein Gratisgeschenk gibts natürlich auch noch oben drauf.

Ich habe meinem Ärger dann noch einmal nachdrücklicher Luft gemacht und gefragt, wie man sich den überhaupt einen Umtausch vorstellt, wenn ich die Waren gar nicht zurückschicken kann, ohne selbst darauf wirklich einzugehen. Erstmal alles abschließen und im Anschluss auf einen Rabatt zu vertrauen, ist natürlich auch keine Option. Trotzdem stehe ich jetzt irgendwie zwischen den Stühlen. Klarna möchte mein Geld und der Händler gibt mir keine Möglichkeit, eine Rückgabe zu vollziehen. Zumindest bietet Klarna an, das Problem zu schildern, wenn man selbst nicht in der Lage ist, mit dem Händler eine Einigung zu erzielen. Das habe ich gestern auch schon getan und bin gespannt, ob die eventuell den nötigen Druck ausüben können.

Ist meine Einschätzung der Situation richtig, dass mir ein uneingeschränktes 14-tägiges Rückgaberecht zusteht?
Was mache ich, wenn das nicht zum Erfolg führt? Klarna mir also nicht helfen kann und die Rechnung beglichen sehen möchte. Auf Klarna warten, bis irgendwas von denen kommt, möchte ich eigentlich auch nicht. Die Limited (irgend eine Investment) oder den deutschen Vertreter verklagen? Dem deutschen Vertreter einfach die Waren per Einschreiben schicken, auch wenn er sie dann ggf. nicht annimmt? Theoretisch muss alles, wenn ich das richtig sehe, bis zum 11.01. raus, damit ich meine Pflicht bzgl. der Rückgabe/des Widerrufs (14 Tage) erfülle.
Was wäre also ein nächster Schritt?

Entschuldigt bitte den langen Text! 85 Euro ist auch kein Beinbruch. Ich weiß. Mir geht es aber ums Prinzip. Ich hatte 2020 schon mal ein Problem mit einem Onlineshop aus Berlin. Damals war das Recht laut Anwalt auf meiner Seite und trotzdem konnte ich mich schlussendlich nicht durchsetzen. Ähnlich wie das aktuelle Problem. Shop stellt auf Durchzug, schweigt, ignoriert und entzieht sich somit jeglicher Handhabe bzw. legt die Hürde so hoch, dass man sich zwei Mal überlegt, dagegen vorzugehen.

Danke und ein schönes Wochenende!
jedd




-- Editiert von jedd am 07.01.2022 17:40

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Der lange Text stört nicht, den kann man ja einfach ignorieren :grins:

Also, du hast widerrufen. Mit welcher Begründung genau weigert man sich nun, zurückzuzahlen?

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#2
 Von 
jedd
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Genau, wie es im Text steht ;) Man könne aufgrund der eigenen AGB nicht zurück erstatten und mir nur einen Umtausch anbieten. Mehr wird mir schlicht und ergreifend nicht gesagt.

"Die Bestellung kann nicht gelöscht werden, da sie bereits reduziert war. Laut unseren AGB können wir nur mit einem anderen Produkt zum gleichen Preis tauschen."
sowie
"Bezüglich Ihrer Bestellung bieten wir Ihnen an, Ihre Produkte gegen andere auszutauschen, da es uns laut AGB nicht möglich ist, Ihnen den Kaufpreis zu erstatten."

Die Bestellung war, wie gesagt, nie reduziert. Ich habe keine Sonderangebote bestellt, zumal das für ein Rückgaberecht sowieso unerheblich ist, wie ich es verstanden habe. In der 2. Antwort wird dann nur noch auf die AGB verwiesen. Eine wirkliche Begründung gibt es nicht.
In den AGB steht dazu eigentlich gar nichts. Nur, dass überhaupt ein 14-tägiges Rückgaberecht angeboten wird, welches aber Einschränkungen in den sogenannten Rückgabebedingungen unterliegt... Und dort steht nur, dass u.a. reduzierte oder Angebotswaren nicht zurückgegeben werden können.
Erstens ist das, wie ich gelesen habe, gar nicht möglich. Diese Einschränkung sollte also gar nicht gelten und zweitens war kein Produkt in meiner Bestellung im Angebot. Nur weil man mir im Nachhinein aufgrund der verzögerten Lieferung einen Rabatt per Mail anbietet, kann man ja wohl kaum von einer reduzierten Bestellung sprechen.

Lange Rede, kurzer... Die zwei Sätze habe ich aus deren zwei Antworten kopiert. Mehr Begründung gibt es tatsächlich nicht.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von jedd):
und trotzdem konnte ich mich schlussendlich nicht durchsetzen.

Und was genau hat das Gericht geurteilt, bzw. wie wurde im Urteil begründet, das das Widerrufsrecht in dem Falle nicht gelten würde?



Zitat (von jedd):
Nur, dass überhaupt ein 14-tägiges Rückgaberecht angeboten wird,

Das ist schon mal sehr kulant.



Zitat (von jedd):
Und dort steht nur, dass u.a. reduzierte oder Angebotswaren nicht zurückgegeben werden können.

Mit welchem Wortlaut konkret?



Zitat (von jedd):
a) preisreduzierte Waren/ Sonderangebote unerheblich für ein 14-tägiges Rückgaberecht

Und wie kommt man darauf, wenn doch vertraglich das Gegenteil vereinbart wurde?



Zitat (von jedd):
außerdem a) irrelevant, weil keines meiner Produkte ein Sonderangebot war und ich zum vollen Preis im Shop bestellt hatte

Das schließt ja nicht aus, das es sich um preisreduzierte Waren handelt.



Zitat (von jedd):
Ist meine Einschätzung der Situation richtig, dass mir ein uneingeschränktes 14-tägiges Rückgaberecht zusteht?

Ob die "Distance Selleing Regulations 2000" derzeit noch gelten, ist mir unbekannt.



Zitat (von jedd):
Was mache ich, wenn das nicht zum Erfolg führt?

Dann zieht man vor Gericht und verklagt den Verkäufer.
In GB ist das dann mitunter eine nicht ganz billige Sache, selbst wenn man zu 100% gewinnen würde kann ein Summe fällig werden, die den Warenwert übersteigt.

Alternativ wendet an sich an
- Office of Fair Trading
- Local authority trading standards departments in England, Scotland and Wales
- Departement of Trade, Enterprise and Investment in Northern Ireland

Eventuell bringt schon das erwähnen das man mach Rechtsberatung sich vorbehält diese Behörden einzuschalten den Händler zum einlenkten.



Zitat (von jedd):
sowie eine Person aus Karlsruhe, die wohl als Vertreter dieser Limited in Deutschland fungiert.

In welcher Form konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ohne mich durch die Details gearbeitet zu haben, und vielleicht hat HvS mit seinen Erläuterungen auch recht: Aber ich würde zwar spontan vermuten, dass man durchaus im Recht sein könnte, aber man würde das tatsächlich auch durchsetzen müssen. Daher auch mein Versuch, die Sache ein bisschen abzukürzen, nichts für ungut, war nicht böse gemeint :D Aber wenn das praktisch alles ist: "Widerrufsrecht besteht (jetzt mal vereinfacht angenommen) und Verkäufer bringt einen Grund dagegen vor, der aber nicht tragfähig ist", dann wird man ihn verklagen müssen. Wenn die Bereitschaft dazu besteht, kann es sich lohnen, auch die Details näher anzusehen. (Normalerweise interessiere ich mich auch abseits der Durchsetzbarkeit einfach aus Neugier für Details, aber im Moment bin ich knapp bei Zeit :D und wirtschaftlich betrachtet ist es auch wirklich leider oft Unsinn.) Man muss sich außerdem überlegen, dass vielleicht selbst ein Weiterverkauf "lohnender" ist als der Zank mit dem Verkäufer.

-- Editiert von Droitteur am 07.01.2022 20:17

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Man muss sich außerdem überlegen, dass vielleicht selbst ein Weiterverkauf "lohnender" ist als der Zank mit dem Verkäufer.

Guter Einwand.

Abseits vom juristischen, muss man auch die "Nervigkeit" betrachten, das Klageverfahren kann 6-12 Monate oder noch länger dauern und die Zeit die man dafür aufwenden muss zahlt einem auch keiner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)

Wenn ich die Textwand richtig gelesen habe, hat TE doch noch gar nicht bezahlt. Warum/Worauf also sollte sie klagen? Ihr ist doch noch gar kein Schaden entstanden.

Wenn überhaupt, müsste doch der Shop (oder Klarna?) Auf Zahlung klagen, oder nicht? Dem könnte TE begegnen, indem sie auf ihren erfolgten Widerruf verweist (der ja nur daran gescheitert ist, das der Shop keine Mitwirkung/Lieferadresse bereitstellt)

Das setzt natürlich voraus, dass grundsätzlich ein widerrufsrecht besteht, was ich bei einem Shop aus GB, der allerdings auf den deutschen Markt ausgerichtet auftritt, nicht beurteilen kann.
Das müsste man dann erstmal in Erfahrung bringen.

Sollte das widerrufsrecht bestehen, sehe ich bei der TE Moment gar keinen Handlungsbedarf. Abwarten, wie der Shop/Klarna weiter vorgeht und sich dann verteidigen wäre meine Strategie.

-- Editiert von Schalkefan am 08.01.2022 08:25

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Dann hätte ich eigentlich schon erwartet, dass TE zum Beispiel auf meine Nachfrage "Mit welcher Begründung genau weigert man sich nun, zurückzuzahlen?" mit dem Hinweis reagiert, dass TE gar keiner Rückzahlung bedarf :grins: Tatsächlich ist die Situation schon viel leichter, wenn noch gar nicht gezahlt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jedd
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Bitte tatsächlich lesen. Danns sollte die Situation auch eigentlich klar sein ;) Aktuell habe ich meine Bestellung beim Händler widerrufen und sitze bisher noch innerhalb der 14 Tage auf meiner Bestellung, weil ich keine Rücksendeadresse habe. Klarna ist, wie gesagt, informiert und ich möchte die Produkte wenigstens an den Typen in Karlsruhe schicken, damit ich quasi meiner diesbzgl. Pflicht entsprechen kann.
Nicht, dass ich nun auf Klarna warte und die 14 Tage vergehen sowie mein Rückgaberecht.
Was würdet ihr tun?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Was würdet ihr tun?

Das hängt vom Zahlungsstatus ab.
Klarna bietet da ja verschiedene Optionen (Kauf auf Rechnung, Ratenzahlung, Sofortüberweisung ...).

Wenn der Klarna-Käuferschutz genutzt werden kann, sollten Sie das tun.
https://www.klarna.com/de/kauferschutzrichtlinie/

Wenn noch nicht über Klarna bezahlt wurde, sollten Sie verhindern, dass Sie gar nicht erst bezahlen müssen.
Wenn schon bezahlt wurde, sollten Sie versuchen, das Geld von Klarna über den Käuferschutz zurückzubekommen.

Wenn Sie schon bezahlt haben und Sie nichts tun, ist das Geld halt weg.
Wenn Sie noch nicht bezahlt haben, aber nichts tun, wird Klarna das Geld von Ihnen haben wollen - da haben Sie wenig Chancen, sich erfolgreich zu wehren.

Ein Streit mit dem Verkäufer in GB ist sinnlos.
GB ist kein EU-Land. Ein Rechtsstreit findet also in GB statt. Als Ausländer haben Sie ohne Anwalt vor einem GB-Gericht keine Chance, weil Sie mit dem GB-Recht nicht vertraut sind. GB-Anwälte sind teuer. Und nach GB-Recht muss man auch bei einem Sieg vor Gericht die Anwaltskosten im Regelfall selbst tragen.

Kurzum: Versuchen Sie was über den Klarna-Käuferschutz. Ansonsten als Lehrgeld verbuchen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Wenn sich ein ausländischer Unternehmer explizit an EU Bürger richtet und diesen Waren verkauft, dann unterwirft er sich freiwillig dem in dem jeweils geltenden Lieferland geltenden Gesetz.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schon mal sehr kulant.
Nein, das ist bei B2C im Fernabsatz per Gesetz vorgeschrieben.


Zitat (von Harry van Sell):
Und wie kommt man darauf, wenn doch vertraglich das Gegenteil vereinbart wurde?
Gegenteilige Vereinbarungen entfalten hier keinerlei Wirkung

Zitat (von jedd):
und ich möchte die Produkte wenigstens an den Typen in Karlsruhe schicke
Dann tu das doch. Was hält dich davon ab?

Ich sehe das so:
Meiner Meinung nach hat der Käufer hier ganz normal ein Widerrufsrecht welches er auch ausgeübt hat.
Er soll die Ware zum deutschen Vertreter senden und fertig. Die Kosten der Rücksendung wird er kaum erfolgreich eintreiben können, aber durch die Ausübung des Widerrufsrechtes und die Rücksendung der Ware zum deutschen Vertreter sollte die Angelegenheit für den Besteller erledigt sein.
Der Verkäufer wird wohl mit Mahnschreiben und evtl. sogar einem gerichtlichen Mahnbescheid versuchen die Rechnung einzutreiben, aber dem würde ich ganz gelassen entgegensehen und lediglich einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen.
Mehr an Kommunikation würde ich nicht mehr durchführen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jedd
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, das werde ich jetzt auch tun. Was mich bisher davon abgehalten hat?
Weil die Person aus Karlsruhe keinen direkten Bezug zum Shop zu haben scheint. Zuerst einmal steht die Limited im Impressum, was, wie gesagt, irgendeine Investment Limited mit Sitz in London ist und dann noch igendein Blabla-Dienst, der als deutscher Vertreter der Limited fungiert und mit der Person + Karlsruher Adresse angeben ist. Alles irgendwie sehr verwirrend, weswegen ich bisher gezögert habe, die Waren an diesen zurückzuschicken.

Eine angenehme Woche allen!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von jedd):
Weil die Person aus Karlsruhe keinen direkten Bezug zum Shop zu haben scheint.

Dann wäre es aber außerordentlich sinnlos, da was hinzu senden...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
jedd
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, ich habe nochmal mit Klarna gesprochen. Von dort kam auch die Empfehlung, noch zu warten, bevor die Waren im schlimmsten Fall im Nirvana landen. Also Tee trinken und auf Klarna hoffen... Ich bin gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Ich würde die Ware ebenfalls an keine Adresse senden, die mir nicht vom Verkäufer explizit genannt wurde.
Deinen Widerruf hast du klar ausgedrückt, der Verkäufer hat ihn nachweislich erhalten, der Ball liegt nun auf seiner Seite.

Zur Not lagerst Du den Krempel halt ein und hältst ihn zur Abholung/ zum Versand bereit, falls sich der Verkäufer irgendwann mal bequemen sollte.

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