Händler verweigert Gewährleistung

20. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Henk1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Händler verweigert Gewährleistung

Moin moin,

ich habe ein Problem mit einem Mobilfunkanbieter. Am 30.11.2009 habe ich einen Vertrag abgeschlossen und dazu für einen Euro ein Handy erworben. Am 11.04.2010 ist ein Schaden am Display aufgetreten und am 12.04.2010 habe ich das Handy in den Shop des Mobilfunkanbieters gebracht. Der Shopmitarbeiter schickt das Handy zur Reparatur ein.
Am 15.04. habe ich dann einen Kostenvoranschlag über 80€ bekommen, mit dem Hinweis das der Schaden durch die Herstellergarantie nicht gedeckt wird.
Am 19.04. bin ich zurück in den Laden und habe dem Verkäufer gesagt, das ich mich auf mein Gewährleistungsrecht nach dem § 433 BGB berufe.
Da meinte der Verkäufer zu mir, das die Gewährleistung hier nicht greift und sowieso erst nach Ablauf der Garantie zum tragen kommt.
Ich bin mir aber ziemlich sicher das hier die Gewährleistung nach § 433 BGB greift. Und da der Vertrag noch keine 6 Monate alt ist muss mir doch der Verkäufer nachweisen, das ich den Schaden verursacht habe, nach § 476 BGB (Dazu habe ich vor einiger Zeit glaub ich ein Urteil gelesen, das nach so geringer Zeit bei Gebrauchsgegenständen grundsätzlich davon ausgegangen wird das der Schaden schon bei Gefahrübergang vorhanden war, finde es aber leider nicht mehr)
Also nach meinem Verständnis könnte ich doch nun eine Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB verlangen, oder liege ich da vollkommen falsch?

Vielen Dank im Voraus für Antworten =)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin mir aber ziemlich sicher das hier die Gewährleistung nach § 433 BGB greift. Und da der Vertrag noch keine 6 Monate alt ist muss mir doch der Verkäufer nachweisen, das ich den Schaden verursacht habe, nach § 476 BGB (Dazu habe ich vor einiger Zeit glaub ich ein Urteil gelesen, das nach so geringer Zeit bei Gebrauchsgegenständen grundsätzlich davon ausgegangen wird das der Schaden schon bei Gefahrübergang vorhanden war, finde es aber leider nicht mehr) <hr size=1 noshade>


Der Käufer ist nach wie vor beweispflichtig dafür, dass ein Sachmangel vorliegt. Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, tritt die angeführte Beweislastumkehr ein.

Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/ Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/ 59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/ 6040 S. 245 ). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt . Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03

Weitere wichtige Urteile:

BGH, Urteil vom 14. 9. 2005 - VIII ZR 363/ 04

BGH, Urteil vom 21. 12. 2005 - VIII ZR 49/ 05

BGH, Urteil vom 18. 7. 2007 - VIII ZR 259/ 06

Hier noch einmal in einer Zusammenfassung:

http://www.jura.uni-mainz.de/habersack/Dateien/Kurzskript_476_BGB.pdf

Es wird jetzt darauf ankommen, welcher Schaden überhaupt vorliegt. Wenn es z. B. der berüchtigte Feuchtigkeitsschaden wäre, sähe es einigermaßen trostlos aus, ebenfalls bei gewissen äußerlichen Beschädigungen, es wird in die Richtung laufen können, dass die Beweislastumkehr schon gar nicht greift, weil die Vermutung mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist.

Es kommt also schon sehr darauf an. Was wurde denn als Ursache des Schadens angegeben?





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-- Editiert am 20.04.2010 09:18

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Henk1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort und die Urteile, die werde ich mir gleich mal durchlesen.

"Der Käufer ist nach wie vor beweispflichtig dafür, dass ein Sachmangel vorliegt. Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, tritt die angeführte Beweislastumkehr ein."

Also, es handelt sich um einen Schaden am Display, der dazu führt das man auf dem Display im unteren Teil nichts mehr erkennen kann. Der Sachmangel ist also eindeutig.

Der Reparaturbericht besagt: " Am o.g. Telefon wurde ein Displaybruch durch Fall/Druck bzw. sonstige mech. Fremdeinwirkungen festgestellt. Dieser Schaden ist durch die Herstellergarantie nicht gedeckt."

jedoch ist mir das Handy nie runtergefallen, noch habe ich übermäßigen Druck auf das Display ausgeübt. Ich habe es sogar immer in der Schutzhülle getragen.

Ich habe hier gelesen, das der Befund des Reparaturservice nicht als Beweis für mein Eigenverschulden herangezogen werden kann. Ist das hier auch der Fall?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Ich habe hier gelesen, das der Befund des Reparaturservice nicht als Beweis für mein Eigenverschulden herangezogen werden kann. Ist das hier auch der Fall?


Sicherlich, die Kehrseite der Medaille ist aber natürlich, dass man klagen müsste.

Wenn man selbst absolut sicher ist, dass dass Handy nicht heruntergefallen ist, könnte man es vielleicht versuchen. Es ist natürlich immer ein nicht unerhebliches Risiko. Wir wissen, dass es nicht selten Händler gibt, die nur vorgeben, dass die Ware auf die eine oder andere Weise vom Käufer beschädigt wurde. Manchmal beschädigen sie die Ware sogar selbst. Feuchtigkeitsschäden z.B. werden gerne angeführt, man ist gut beraten schon im Vorfeld Fotos zu machen, damit zumindest ein äußerlicher Schaden nicht im Nachhinein vorgetäuscht wird. Es gibt sehr unangenehme Erfahrungen mit manchen Händlern.

http://www.stern.de/tv/sterntv/online-angebote-handy-schnaeppchen-nah-am-betrug-704485.html

Es gibt also ein Beweisproblem...



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Henk1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Also ich bin mir zu 100% sicher das der Schaden nicht von mir verursacht wurde, habe auch eine Zeugin die dabei war als ich den Schaden bemerkt habe.
Danke für den Artikel von Stern.de, ich musste leider feststellen das mein Anbieter in dem Artikel nicht so gut abschneidet.

Ich werde es heute nochmal mit gutem Zureden im Shop versuchen, wenn das nicht klappt werde ich mich an einen Anwalt wenden und in Erfahrung bringen ob ich mit dem Fall Aussicht auf Erfolg habe.

Was mich jetzt noch interessiert: Es war doch eigentlich eine klare Falschaussage von dem Verkäufer das die Gewährleistung erst nach der Garantie greift, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Was mich jetzt noch interessiert: Es war doch eigentlich eine klare Falschaussage von dem Verkäufer das die Gewährleistung erst nach der Garantie greift, oder?


Das ist ausgesprochener Unsinn.

Das sind 2 vollkommen verschiedene Paar Schuhe. Gewährleistung = gesetzl. Sachmängelhaftung und Garantie stehen unabhängig voneinander nebeneinander.

Man kann als Käufer auf der einen Schiene fahren, wie auf der anderen. Bei der Garantie wendet man sich in der Regel an den Garantiegeber, meistens Hersteller. Bei der Gewährleistung ist der Händler der Ansprechpartner, da Vertragspartner.

Nur über die Schiene der Gewährleistung kann man z.B. vom Kauf zurücktreten, wenn z. B. eine Nacherfüllung verweigert wurde. Die Garantie dagegen ist ein einseitiges Leistungsversprechen, man hat keinen Vertrag mit dem Garantiegeber, insofern kann auch der Garantiegeber selbst bestimmen, für was er unter welchen Bedingungen wie lange garantiert.

Ausführlich hier:

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

§ 477 BGB
Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Henk1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich wusste es. Vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten. Mal sehen was das heute Nachmittag ergibt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Henk1988
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Moin moin,

Ich dachte mir ich halte Sie mal auf dem Laufendem:

war gestern im Shop des Mobilfunkanbieters und habe nochmal schriftlich auf mein Gewährleistungsrecht bestanden und eine Frist von einer Woche gesetzt.
Nun hat man mir gestern gesagt, das ich das Handy bei Nokia gekauft habe und nicht bei dem Anbieter.
Ich hab jedoch im Mobilfunkvertrag stehen das ich das Handy zu dem neuen Vertrag käuflich für einen Euro erworben habe. Ich habe das Gefühl das der Anbieter jetzt den schwarzen Peter schnell jemandem anders zuschieben will.

Mal sehen was sich jetzt in der nächsten Woche ergibt. Und nochmals vielen Dank für die hilfreichen Antworten. :)

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Karo48
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin, ich bin neu hier und brauche Hilfe. Bei meinem Fiat Ducato ( Wohnmobil ) ging nach 22 Monaten der Schalter der Lüftung kaputt, wurde über Garantie, bzw. Gewährleistung, kostenlos ausgetauscht. Jetzt im Juli war dieser Schalter einschl. Stecker wieder defekt. Und jetzt das für mich unfassbare: Weil während Garantiezeit kostenlos ausgetauscht, gibt es auf das Teil keine Grantie und isch soll die Reparatur in Hähe von 336,96 bezahlen, dann hätte das Ersatzteil auch wieder neue Garantie. Kann das so sein? Wer kann helfen? Danke

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Bitte nicht an andere Beiträge dranhängen.
Man kann dann nicht unterscheiden auf welchen Post sich welche Anworten beziehen.

Mache bitte einen neuen Beitrag auf.



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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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