Hallo!
Ich schonwieder ein rechtliches Problem, von dem ich leider keine Ahnung habe.
Ende Novermber habe ich mir bei einem Autohändler einen PKW (Baujahr 1995) gekauft. Er hat die gesetztlich festgeschriebene Garantie von 2 Jahren auf ein Jahr verkürzt. Das ist ihm laut Gestzt erlaubt.
Vor zwei Wochen (also innerhalb der ersten 6 Monate) fing mein PKW an heiß zu werden und im Innenraum zu qualmen.
NAIch habe dann den ADAC angerufen, der in seinem Pannenbericht Folgendes eintrug:
"Überdruck im Kühlsystem, Heizungstauscher undicht, vermutlich Zylinderkopfdichtung n.i.O."
Ich habe auf Anraten des ADAC dem Händler einen Brief per Einschreiben mit Rückbeleg zuschicken lassen, indem ich ihn auf die Mängel hingeweisen habe und ihn bat diese Mängel zu beheben.
Gem. BGH ist es so, dass der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht steht und mir beweisen muss, dass ich den Mangel verursacht habe. Dies gilt wohl nicht bei typischen Verschleißteilen. Laut ADAC würde die Zylinderkopfdichtung allerdings nicht unter diesen Begriff fallen und müsste somit von ihm ersetzt werden.
Ein paar Tage später bekam ich einen Anruf von dem Händler, der mir ohne Beanstandung zusagte, dass er die Mängel auf seine Kosten beheben lassen würde, ich aber Sorge tragen müsste, dass der PKW zu ihm kommt.
Der PKW ist aber nicht mehr fahrbereit. Ich wusste zwar, dass er auch in der Pflicht steht den Wagen abzuholen, aber ich habe aus Kulanzgründen zugesagt, dass ich mich drum kümmere. Nachdem ich den ADAC gefragt habe, ob die mich nach W´tal schleppen würden und die zusagten, gab ihm das telefonisch durch.
Als dann der ADAC ein parr Tage später kam, stellte sich Dieser plötzlich quer und schleppte mich nicht nach W´tal. Das habe ich dem Händler auch sofort telefonisch mitgeteilt. Dieser sagte mir dann zu, dass er einen Schlapper gesorgen würde und sich am nächsten Tag bei mir melden würde.
Das tat er dann auch. Allerdings teilte er mir mit, dass er "zufällig" mit seinem Anwalt gesprochen hätte, der ihm sagte, dass eine Zylinderkpfdichtung (obwohl Diese nur "vermutlich" n.i.O. ist) ein Verschleißteil wäre und nicht unter die Gewährleistungspflicht stehen würde. Im nächsten Satz bot er mir dann an, dass er den Schaden beheben lassen würde und wir uns die Kosten teilen könnten (*komisch!*). Das lehnte ich allerdings ab. Daraufhin sgate er, dass das dann mächtigere Männer entscheiden sollen und stellte mir in Aussicht, dass siese Sache, da es sich um einen Wert unter 1000€ handle nur vor das Schiedsgericht gehen würde. Das würde dann eh nur sagen, dass wir uns einigen sollen.
Ich stelle mir natürlich jetzt die Frage, ob eine Zylinderkopfdichtung unter die Gewährleistungspflicht fällt oder ob sie nur ein normales Verschleißteil ist. (Zu beachten ist aber, dass noch garnicht 100% festgestellt worden ist, dass Diese auch wirklich defekt ist)
Die Sache kommt mir ziemlich spanisch vor und mcih würde natürlich interessieren, ob ihm Recht bin.
Händler verweigert Gewährleistung bei PKW
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Natürlich ist eine Zylinderkopfdichtung ein Verschleißteil. Das ist praktisch jedes Teil an jeder Ware, die man kauft, denn 'irgendwann ist alles hin'.
Entscheidend und daher zu prüfen wäre aber, ob dieser Defekt für ein Kfz dieses Alters und dieser Laufleistung normal ist, sodaß man berechtigterweise von - nicht abgedecktem - Verschleiß sprechen kann, oder ob es ein Schaden 'außer der Reihe' ist, der unter die Gewährleistungspflichten des VK fällt.
-- Editiert von Mareike am 27.04.2006 16:35:31
schonmal in die garanitebedinungen geschaut was dort als "verschleißteil" aufgeführt ist?
bei meinem ford fiesta jh1 (erstzulassung 2002) ist die zylinderkopfdichtung mit abgedeckt, die ölwannendichtung jedoch nicht!!!
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Moment mal, hier muss doch zuerst zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden. Der Mangel ist erst nach dem Gefahrenübergang aufgetreten, also keine Gewährleistung. Ob die Kopfdichtung durch eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie abgedeckt ist, muss man nachlesen.
--- editiert vom Admin
Also, wir sind wg. dr selben Sache vor Gericht gegangen und haben die Reperatur vom Händler dann bezahlt bekommen, nachdem der Richter ihn auf die Gewährleistung hingewiesen hat.
Es wäre interessant zu erfahren, wann der letzte Kundendienst mit Austausch der Dichtung erfolgt ist.
Gruß
Der Mangel ist erst nach dem Gefahrenübergang aufgetreten, also keine Gewährleistung.
Watt? Er hat sich innert der ersten 6 Monate gezeigt, was dank der Beweislastumkehr bedeutet, der VK müßte beweisen, daß er nicht schon bei Übergabe vorlag.
Herr Lorenz hat aber recht mit seinem Hinweis, daß zunächst der K beweisen muß, daß es sich überhaupt um einen Mangel (und nicht normalen Verschleiß) handelt, vgl. mein erstes Posting. Erst dann könnte er sich auf die o.a. Beweislastumkehr berufen.
--- editiert vom Admin
quote:
Der Mangel ist erst nach dem Gefahrenübergang aufgetreten, also keine Gewährleistung.
Watt? Er hat sich innert der ersten 6 Monate gezeigt, was dank der Beweislastumkehr bedeutet, der VK müßte beweisen, daß er nicht schon bei Übergabe vorlag.
Eine Zylinderkopfdichtung hält dicht, oder eben auch nicht, aber eine defekte Dichtung die noch 5 Monate funktioniert, da fehlt mir der Glaube. Das eine 11 Jahre alte Dichtung den Geist aufgibt, ist so ungewöhnlich nicht, wobei die der Hersteller auch anders dimensionieren könnte.
@ CPS
Es liegt aber am VK zu beweisen, daß KEIN Vorschaden (also kleiner Riss evtl.) bei Übergabe vorhanden war. Daher hatte ich auch nachgefragt, wie alt denn die Dichtung ist.
Bei 110 000 km Laufleistung würde ich sagen Verschleiß, da bei 120 tsd ja meist ein Wechsel vorgenommen wird.
Gruß
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