Händler verweigert Gewährleistung nach BGB 439

14. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)
Händler verweigert Gewährleistung nach BGB 439

Kunde kauft am 02.05.2020 einen Artikel im Baumarkt im Wert von ca. 100,- Euro (Kauf vor Ort, nicht Online)
Kunde verwendet Artikel am 02.05.2020 und stellt einen Defekt an dem Artikel fest.

Kunde fährt am 04.05.20 in den Baumarkt und reklamiert den Artikel.
Marktleiter stimmt dem Defekt zu und sagt, dass Artikel dieses einen bestimmten Herstellers generell an den Hersteller zwecks Reparatur geschickt werden.
Kunde ist damit nicht einverstanden und verweist auf BGB § 434 Abs. 1 und fordert Austausch des Geräts.
BGB § 434 Abs. 4 kommt aus Sicht des Kunden nicht in Betracht, da bei einem Austausch eines Artikels im Wert von 100 Euro für den Händler keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

BTW: Artikel der gleichen Warengruppe anderer Hersteller werden durch den Händler anstandslos ausgetauscht! Lediglich bei dieser einen bestimmten Marke sendet der Händler das defekte Gerät an den Hersteller.

Wie kann Kunde seinen Wunsch auf Nacherfüllung durch Austausch durchsetzen?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119999 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Wie kann Kunde seinen Wunsch auf Nacherfüllung durch Austausch durchsetzen?

Gar nicht. Er kann es höchstens versuchen.


Erst mal an die Geschäftsführung schreiben, am besten gerichtsfest.
Falls das nicht hilft, bleibt nur noch der Versuch seinen Wunsch per Gericht durchzusetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Ist der Kunde denn mit seiner Meinung im Recht oder wäre eine Klage aussichtslos?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ich bin der Meinung, dass der Kunde im Recht ist, denn ich kann hier keine unverhältnismäßig hohen Kosten, im Fall einer Neulieferung, erkennen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Angenommen, er ist wirklich im Recht, dass ihm sofort Austausch zusteht (bin ebenfalls nicht abgeneigt), kann er das auch sofort durchsetzen, indem er sich die Sache ersatzweise sofort neu kauft; der Rest ist Papier, geduldig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
indem er sich die Sache ersatzweise sofort neu kauft; der Rest ist Papier, geduldig.


Das ist wie genau gemeint?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Na, deine Frage war doch, wie er sein Recht auf sofortigen Austausch durchsetzen kann. Und das ist doch erkennbar dadurch möglich, dass man sich die Sache einfach sofort neu kauft; dass man das Geld dafür auf der langen Bank eintreiben muss, ändert ja nichts daran, dass der Austausch somit wie gewünscht sofort geschehen sein würde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
wie er sein Recht auf sofortigen Austausch durchsetzen kann.

Nein, das war nicht die Frage.

Die Frage war:
Zitat (von Seb_Weniger):
seinen Wunsch auf Nacherfüllung durch Austausch durchsetzen?

Das ist ein erheblicher Unterschied.

-- Editiert von Seb_Weniger am 14.05.2020 15:29

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Warum muss man das jemanden, der schon soo viele hilfreiche Antworten gegeben hat und es kaum je für nötig hält, zu voten, aber selbst permanent darum bittet, eigentlich erklären? :D

Erzähl mir gern, welchen Unterschied du da siehst. Und ich bin auch neugierig, wie du es dir sonst vorstellst: Richter anrufen, dass er gleich zum Ortstermin vorbeikommt?

Sieht mir danach aus, als würdest du hier ein künstliches Problem heraufbeschwören.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Also ich halte die Unterscheidung durchaus für berechtigt, denn wir hätten bei Deinem Vorschlag zwei Kaufverträge und keine Nacherfüllung des ersten im Sinne des BGB.

Allerdings habe ich Sebs Text auch nicht entnommen, dass sich der Händler seiner Verpflichtung entziehen will.
Er will das reklamierte Teil erst prüfen lassen - scheint dazu aus eigener Kenntnis nicht in der Lage.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Seinem Sachverhalt entnehme ich, dass der Artikel definitiv defekt ist und dies vom Verkäufer auch anerkannt wird. Es sei aber, dass der Verkäufer den Austausch pauschal, kategorisch verweigert. Nicht einmal, dass er das nur prüfen lassen will; dazu spare ich mir daher auch mal Bemerkungen^^

Und ich hätte mich ja gefreut, wenn er die Unterscheidung erläutert, um dann, davon gehe ich jedenfalls aus, wahrscheinlich festzustellen, dass es sich also, welchem Zweck auch immer das dient, um ein künstliches Problem handelt.

Vom ersten Kaufvertrag tritt man nach der Weigerung
- hier nehme ich Sebs Sachverhalt selbstverständlich ernst; sonst wird die Diskussion ja beliebig, oder soll die Antwort darin bestehen, dass man den Händler halt noch mal überredet und schon weigert er sich nicht mehr? Dafür braucht man doch kein Rechtsforum? :D -
zurück und hat Anspruch auf das Geld. Das wäre nur eine der möglichen Interpretation der Vorgänge. Er könnte auch darauf verzichten, zurückzutreten und Schadensersatz für die unterlassene Nachlieferung verlangen; das wäre vielleicht schlauer. _Hier_ würde es sogar wirklich feine Unterschiede geben; aber solange Seb in dem doch eher oberflächlichen Punkt herumstochert, ob das, was geschieht noch "Nacherfüllung" genannt werden kann, nur weil - das ist natürlich richtig - am Ende da zwei Kaufverträge bei herauskommen, bin ich nicht daran interessiert, auf tiefergehende Feinheiten einzugehen^^

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Naja, das Ziel des ganzen, bzw. die Vorgehensweise ist halt folgende:

Brief per Einwurfschreiben an den Händler (Baumarktkette) mit 14 tägiger Frist, die Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. (Ersatzlieferung)
Sollte dies scheitern, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und mit 14 tägiger Frist das Geld zurückfordern.

Sollte dies scheitern habe ich meiner Meinung nach zwei Möglichkeiten:
Entweder ich buche die Lastschrift zurück (Zahlung per Karte)
Oder Klage einreichen

Auf mögliche Schadensersatzansprüche verzichte ich an der Stelle, da mir kein Schaden entstanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Entweder ich buche die Lastschrift zurück (Zahlung per Karte)
Ganz ganz schlecht! Nennt sich Diebstahl!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ganz ganz schlecht! Nennt sich Diebstahl!


Auch nach Ablauf der Frist zum Rücktritt des Kaufvertrags und aushändigen der Ware?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

In Ordnung, allerdings - abgesehen davon, dass man dabei auf Nummer sicher geht; soll jeder immer gern tun - was soll dabei der Vorteil sein? Im Grunde tust du ja dasselbe, wie ich selbst vorgeschlagen habe, nur dass du eine - dem angenommenen Sachverhalt nach - entbehrliche Frist setzt und sich daher also alles um 14 Tage in die Länge zieht.

Die Lastschrift zurückgehen zu lassen wäre übrigens kein Diebstahl. Der Straftatbestand bezieht sich ausschließlich auf körperliche Gegenstände.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Hmm, o.k., stimmt, wie nennt man es denn in diesem Fall? Evtl. "Geld wegnehmen das einem nicht gehört"

-- Editiert von -Laie- am 15.05.2020 12:33

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ja, so kann man das vielleicht nennen^^ Und wenn es unbedingt etwas mit Strafrecht sein soll, könnte man sagen, dass man sich immerhin, entfernt, dem Verdacht aussetzt, man habe von Anfang an betrügen wollen.

Alles in allem aber wirklich ein unproblematischer Punkt. Man müsste ja nicht einmal lügen, um die Lastschrift zurückzuholen, weil nicht einmal eine Begründung erforderlich ist (anders als zB bei Kreditkarten, wenn ich mich da jetzt nicht täusche).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Man müsste ja nicht einmal lügen,
Muss man nicht angeben, dass die Abbuchung zu Unrecht erfolgt sei?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.706 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen