Händler verweigert Umtausch, rechtens?

26. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
DasTiffy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler verweigert Umtausch, rechtens?

Hallo zusammen!

Ich habe mir am 15. Juni eine UV-Lampe für meinen Bartagamen gekauft,
welche nach 2 Wochen Betrieb seinen Geist aufgegeben hat. Nach
einigen Diskussionen habe ich die Lampe getauscht bekommen. Das
Austauschmodell ist jetzt wieder defekt - nach 2 Monaten!

Diesmal verweigert sich der Händler, mir eine neue Lampe zu geben,
obwohl der Hersteller 6 Monate Garantie gibt, neben den gesetzlichen
24 Monaten Gewährleistung!

Der Hersteller hat seinen Sitz in Belgien, was es für mich sehr
schwer macht an diesen heranzutreten. Aber der Händler weigert sich
mir zu helfen, da er meinte, dass er die Lampe nicht mehr als einmal
tauschen kann.

Hat der Händler recht - kann ich meine 55 Euro nun nach 2 Monaten in
den Sand setzen?

Vielen Dank im Voraus für die Mühen!




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

Nach wie vor ist der Händler für die Gewährleistung zuständig. Man braucht sich nicht auf die Garantie des Herstellers verweisen lassen. Einmal gab es schon eine Ersatzlieferung, das bedeutet, man könnte jetzt vom Vertrag zurücktreten.


§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nacherfüllung geht immer vor nach ständiger Rechtsprechung:

§ 439 BGB
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
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Insbesondere Verbrauchsgüterkauf = Verbraucher kauft beim Unternehmer

§ 474 BGB
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Schließlich gilt nach wie vor die Beweislastumkehr nach § 476 BGB

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Ein Sachmangel liegt vor, also wird gesetzlich vermutet, dass der schon bei Gefahrübergang vorhanden war, das kann der Händler widerlegen, müsste aber den vollen Beweis dafür erbringen, das wird nicht möglich sein.

Er kann sich auch nach wie vor bei seinem Lieferanten schadlos halten (Regress). Wenn der Hersteller nicht in der Lage ist, vernünftige Qualität zu liefern, sollte er den Hersteller wechseln.

Hier noch näheres zu Lampen und Leuchtmittel:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=69193&rechtcheck=2

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=66517&;&rechtcheck=2&rechtcheck=2




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#2
 Von 
DasTiffy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Ich werd dann gleich mal mein Glück beim Händler versuchen

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