Händler verweigert Wandel nach 2 Reparaturversuche

26. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Brinske
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Händler verweigert Wandel nach 2 Reparaturversuche

Hallo

Mein Problem: Ich habe von einem Onlineshop ein Handy von Sony Ericsson.
Dieses wies einen Wackelkontakt am Anschluss und einen Software Fehler (sporadisches weg bleiben des Sounds - unabhänging vom Wackelkontakt)

Hab es dann in Reparatur gegeben, dort wurde der Anschluss gewechselt und ein neues Firmware aufgespielt.
Danach bestand der Software Fehler aber immer noch, hab es dann wieder eingeschickt.
Darauf stannd dann auf dem 2. Reperaturschein, dass nichts gemacht wurde, da "der angegebene Fehler nicht nachvollzogen werden konnte"

Das hat mir dann gereicht und hab an meinen Händler einen Wandel (Gegen ein anderes Handy) angefragt. Darauf hab ich die Antwort bekommen, dass sie ablehnen müssten, da der Hersteller dies nur bei 2 erfolgslosen Reparaturversuchen machen würde.

Sprich, weil beim 2. Mal im Werk nichts getan wurde, zählt das für die nicht als Reparaturversuch.

Jetzt ist meine Frage, ob das so rechtens ist.
Gilt ein Reparaturversuch nur als solcher, wenn der Hersteller den Fehler gefunden hat und versucht hat ihn zu beheben?
Ich gehe nicht davon aus, dass die Techniker im Werk sich die Zeit genommen haben/werden um längere Zeit auf einen sporadischen Fehler zu warten.

Ich bedanke mich für Antworten bereits jetzt :)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Sprich, weil beim 2. Mal im Werk nichts getan wurde, zählt das für die nicht als Reparaturversuch.


Wenn der Fehler nicht behoben wurde, dürfte das als weiterer Reparaturversuch zu gelten haben. Vorrangig ist aber die Frage zu stellen, ob das Handy jeweils dem Händler zugeschickt wurde (Gewährleistung) oder ob man sich direkt an Sony-Ericsson (Garantie)?

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Brinske
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich hab das Handy beide male über einen als "Sony Ericsson Shop" eingetragenen Fachhandel (Expert Hoffmann) einschicken lassen.
Also Expert Hoffman darf die scheinbar auch nur an Sony Ericsson weiter schicken.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

http://www.123recht.net/Navi-Garantie--Tauschger%C3%A4t-__f265604.html

Es ist Sache des Händlers, wie er seiner Nacherfüllungspflicht nachkommt. Er ist und bleibt der Ansprechpartner, mit ihm hat man einen Kaufvertrag geschlossen, wenn er sich jetzt eines Reparaturdienstes des Herstellers bedient, ändert das nichts.

Anders wäre es nur, wenn man sich direkt an den Hersteller gewandt hätte (Garantie). Hier noch einmal der Unterschied:

http://www.123recht.net/Radio-von-Ebay-h%C3%A4ndler-__f253481.html


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Brinske
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok.. erstmal danke :)
Nett, dass du mir die Links rausgesucht hast, bin mir aber nicht sicher ob ich das 100% verstehe (bin auf dem Gebiet nicht so fit/erfahren)
Was genau heißt das in meinem Fall, einmal für ganz Dumme bitte xD

Also der Vorgang "Das Handy über einen Sony Ericsson Shop (Expert Hoffmann) an Sony Ericsson schicken lassen und dort reparieren lassen" ist soweit ich das beurteilen kann die Art des Händlers seiner Nacherfüllungspflicht nachzukommen.
Also ich habe dort (Händler) bei der Hotline angerufen und da wurde mir gesagt, dass ich das Ganze so machen soll.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Immer an den Händler halten, soweit es um Gewährleistung geht.

Streng genommen könnte man jetzt schon vom Vertrag zurücktreten, unterstellt, dass der Fehler immer noch da ist und dass man das beweisen kann.

Oder man schickt das Handy noch einmal dem Händler, setzt eine Frist von 14 Tagen, schildert den Fehler, weist daraufhin, dass dieser auch in 2 Versuchen nicht behoben wurde, dass dieser Fehler nachweisbar ist und dass es den Käufer nicht zu interessieren hat, ob der Fehler gefunden wird oder nicht.

Ansonsten könnte man talentierte Schimpansen die Fehler suchen lassen (das schreibst du besser nicht).

Im Übrigen wird der Verkäufer schon wissen, um was es geht, du kannst ja auf das Urteil hinweisen. Auch eine wenig sinnvolle oder abwegige Reparaturmethode gilt als versuchte Reparatur, entspricht auch durchaus dem Gebaren der Branche, man will die Sachen erst einmal vom Tisch haben und wieder Zeit gewinnen.

Weise darauf hin, dass du sofort vom Vertrag zurücktrittst, wenn der Fehler jetzt nicht umgehend repariert wird.

Oder setze den Rücktritt jetzt durch. Der Händler braucht kein Okay des Herstellers abwarten, er kann nach § 478 ff. BGB den Händler mit den Kosten belasten.



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-- Editiert am 26.10.2010 19:19

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Ist dieser 'Expert Hoffmann' denn der Verkäufer des Handys?




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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Brinske
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Nein, nur ein als "Sony Ericsson Shop" eingetragener Laden.
Ist damit wohl berechtig bestimmte Reparaturen an deren Handys zu machen.
Aber zB nicht das Wechseln des System Connectors.
Das Handy ist von dem Online Shop "Eteleon"

Werde morgen dort noch mal anrufen und wenn das nix bringt, schreib ich denen und trete vom Kaufvertrag zurück.
Wenn ich Glück habe lassen die sich von ein wenig Gegenwehr einschüchtern :)

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Brinske
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe jetzt mal ein Schreiben verfasst, dass ich Eteleon senden möchte.
Könnt ihr mal drüber schauen ob das so ok ist?
War mir nicht ganz sicher wegen

quote:<hr size=1 noshade>Der Händler braucht kein Okay des Herstellers abwarten, er kann nach § 478 ff. BGB den Händler mit den Kosten belasten. <hr size=1 noshade>

Sollte da vllt. das stehen "er kann nach § 478 ff. BGB den Hersteller mit den Kosten belasten"?

quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrter Herr xy,

den Kaufvertrag für das Sony Ericsson W902 habe ich mit der Firma Eteleon abgeschlossen und nicht mit dem Hersteller Sony Ericsson.
Daher ist es unwichtig, was der Hersteller dazu sagt.

Sie können nach § 478 ff. BGB den Hersteller mit den entstehenden Kosten belasten.

Außerdem gilt der zweite Aufenthalt meines Handys bei Sony Ericsson genau so als erfolgsloser Reparaturversuch, wie der Erste.
Ich verweise hier auf das Urteil vom 1.12.2009, 6 U 248/08 OLG Stuttgart

"46 Vergeblich wendet der Beklagtenvertreter hiergegen ein, dass es nur darauf ankomme, was die Werkstatt jeweils als Mangel diagnostiziert hatte und welche Maßnahmen sie ergriffen habe. Seiner Meinung nach läge also nur dann ein Fehlschlagen vor, wenn z.B. jedes Mal der Bremszylinder ausgetauscht worden und er immer noch defekt wäre. Das lässt sich indes weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn der Regelung vereinbaren. Die Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer zudem lediglich nach Symptomen zu beschreiben hat. Ergreift der Verkäufer zu seiner Behebung Maßnahmen, die ihn nicht abschließend beseitigen oder - noch gravierender - mit ihm nichts zu tun haben, dann ist der Versuch ungeeignet, diesen Mangel zu beseitigen und damit fehlgeschlagen. Die Auffassung des Beklagtenvertreters würde außerdem sinnwidrig dazu führen, dass Verkäufer, die besonders unzulängliche Versuche weitab von der tatsächlichen Ursache unternehmen, bevorzugt würden."

Sollten Sie meiner Anfrage auf Wandlung nicht nach kommen, werde ich umgehend vom Kaufvertrag zurück treten.

Mit freundlichen Grüßen

xy <hr size=1 noshade>


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
Nein, nur ein als "Sony Ericsson Shop" eingetragener Laden.
...
Das Handy ist von dem Online Shop "Eteleon"


Also kannst du dein Schreiben in dir Tonne werfen, da du die Herstellergarantie beansprucht hast.

Das ist die Situation, die bogus1 am 26.10.2010 17:29h beschrieb.
Du hast dich nicht an deinen Vertragspartner gewandt und Gewährleistung beansprucht, sondern 'irgendjemanden' mit der Garantie beauftragt.
Daraus lässt sich jedoch noch kein Recht zum Rücktritt ableiten.



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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brinske
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Was hätte ich denn anderes machen sollen?
Wenn ich die Hotline von Eteleon anrufe und die mir sagen, dass ich mir n Laden suchen soll der als "Sony Ericsson Shop" eingetragen ist, damit der das dann an Sony Ericsson schickt.


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Die typische Falle...


Gegenüber dem Verkäufer erklären das er das schriftlich mitteilen soll. Denn dann hätte man Beweise dafür, das der expert als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gilt.

So wird der Verkäufer sich das nicht zurechnen lassen wollen.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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