Haendler will Notebook nicht erstatten

11. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
user235
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haendler will Notebook nicht erstatten

Ich habe vor 3 Monaten ein Notebook bei einem Haendler gekauft. Dieses wies von Anfang an Maengel bzw. defekte auf. Es war seitdem schon 2 mal in einer Reperatur, die dritte folgt diese Woche. Ausserdem hat das Notebook einen Herstellerfehler, der nicht behoben werden kann, fuer mich aber die Nutzung des Notebooks unmoeglich macht. Nach einigem hin und her und inkosistenten Aussagen des Haendlers ist dieser nun bereit gegen eine 10% Benutzungspauschale wie er es nennt zurueckzunehmen, jedoch ohne Rechtsanspruch und ohne eine extra eingebaute Tastatur sowie Arbeitsleistung zu erstatten. Ausserdem weigert er sich einen extra angelegte Garantieverlaengerung zu erstatten, die laut Hersteller innerhalb von 60 Kauftagen(der extra reperaturservice wurde im November erworben) 100% erstattbar ist.

Nun zu meinen Fragen:

1. Gibt es eine Gesetzesgrundlage die es mir ermoeglich das Geraet komplett erstattet zu bekommen?
2. Welches Kaufrecht gilt allgemeinhin fuer mich wenn ich ein Geraet direkt im Laden und nicht online kaufe
3. Ist es rechtens eine Benutzungsgebuehr zu erheben
4. Das Geraet wurde bevor es mir verkauft wurde bereits 1 Monat genutzt, wir mir spaeter mitgeteilt wurde als Ausstellungsgeraet. Der Haendler behauptet jetzt dies mir von Anfang an mitgeteilt zu haben, dies war nicht der Fall. Beeintraechtigt dies den Fall in irgendeiner Art und Weise?
5. Was bedeutet Ruecknahme ohne jeden Rechtsanspruch und ist dies erlaubt?

Vielen Dank fuer Ihre Antworten,

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

quote:
Ich habe vor 3 Monaten ein Notebook bei einem Haendler gekauft. Dieses wies von Anfang an Maengel bzw. defekte auf.


Da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I handelt), gilt die Beweislastumkehr des § 476, welcher einen Sachmangel,welcher sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt, als bereits vor Gefahrenübergang bestehend, vermutet.

quote:
Nach einigem hin und her und inkosistenten Aussagen des Haendlers ist dieser nun bereit gegen eine 10% Benutzungspauschale wie er es nennt zurueckzunehmen 1. Gibt es eine Gesetzesgrundlage die es mir ermoeglich das Geraet komplett erstattet zu bekommen? 3. Ist es rechtens eine Benutzungsgebuehr zu erheben


Er wäre sowieso verpflichtet gewesen, das Gerät zurückzunehmen, wenn du vom Vertrag zurücktreten willst. Eine Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. § 346 Abs. 2 S. 1 ist beim Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtens. Dieser richtet sich nach der sog. zeitanteiligen linearen Wertminderung (siehe hierzu auch http://www.123recht.net/M%C3%A4ngel-nach-439440-R%C3%BCcktritt-%28323%29---Fragen-__f200024.html), welche bei 3 Monaten Nutzungsdauer nicht allzuhoch ausfallen sollten. Solltest du jedoch lediglich ein Neugerät verlangen, kann der Verkäufer keinen Nutzungsersatz von dir verlangen (§ 474 Abs. 2).Ferner muss der Verkäufer die Wertminderung detailliert darlegen und kann hierbei nicht auf einen Pauschalpreis zurückgreifen (10 %). Somit Antwort zu Frage 1: Bei Rücktritt musst du mit Wertminderung rechnen, bei Lieferung eines Neugeräts musst du nichts ersetzen / bezahlen.


quote:
2. Welches Kaufrecht gilt allgemeinhin fuer mich wenn ich ein Geraet direkt im Laden und nicht online kaufe

Einziger Unterschied hierbei ist, dass die zusätzlichen Rechte des sog. Fernabsatzvertrages nicht eingreifen (Hierbesi besonders wichtig: Widerrufsfristen), ansonsten gilt "normales Kaufrecht".


quote:
jedoch ohne Rechtsanspruch und ohne eine extra eingebaute Tastatur sowie Arbeitsleistung zu erstatten, 5. Was bedeutet Ruecknahme ohne jeden Rechtsanspruch und ist dies erlaubt?


"Ohne Rechtsanspruch" ist mir hier ebenfalls fraglich. Falls er hier damit meint, nicht zur Rücknahme des Geräts verpflichtet zu sein, ist dies falsch! Bzgl. der eingebauten Tastatur, sowie Arbeitsleistung (hier Arbeitsspeicher gemeint?), muss dir der Verkäufer gem. § 347 Abs. 2 S. 2 die Tastatur & den Arbeitsspeicher bzw. entsprechenden Betrag in Geld zurückgewähren.

quote:
4. Das Geraet wurde bevor es mir verkauft wurde bereits 1 Monat genutzt, wir mir spaeter mitgeteilt wurde als Ausstellungsgeraet. Der Haendler behauptet jetzt dies mir von Anfang an mitgeteilt zu haben, dies war nicht der Fall. Beeintraechtigt dies den Fall in irgendeiner Art und Weise?


Dies könnte bei der Wertminderungsfrage bei Rücktritt relevant werden. Denn der Verkäufer wird dir die Nutzungsdauer und somit die Wertminderung des Geräts anrechnen, wenn er nachweisen kann, dass du das Gerät gekauft hast, obwohl es bereits 1 Monat lang benutzt wurde. Grundsätzlich wird der Fall aber dadurch nicht beeinträchtigt.

Persönlich würde ich dazu raten, den Verkäufer im Falle des Rücktritts um eine Wertminderungsberechnung zu beten. Sollte diese zu hoch sein, so verlange eine Neulieferung des Geräts, da du hierbei keine finanziellen Einbußen hast.

Voraussetzung für diese Rechte sind natürlich, dass du den Mangel nicht selbst herbeigeführt hast (z.B. beim Einbau der Hardware). Sollte es dem Verkäufer gelingen zu beweisen, dass du an der Funktionsunfähigkeit des Geräts schuld bist, so erlöschen deine Gewährleistungsansprüche natürlich.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß

David

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#2
 Von 
user235
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo David, hallo Forum,

vielen Dank für die Informationen, sie haben mir bereits sehr geholfen eine rechtliche/gesetzliche Argumentation aufzubauen.

Im Moment hätte ich noch eine Frage:

Welche Möglichkeiten hätte ich im Zweifelsfall in einem Rechtsstreit?

Vielen Dank,

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Nunja dies Frage ist nicht sonderlich detailliert. Die dir zustehenden Rechtsbehelfe habe ich bereits aufgelistet (Rücktritt oder Neulieferung). Weitere Möglichkeiten bestehen nicht, welche sollten das auch sein? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Händler auf Teufel komm raus einen Rechtsstreit heraufbeschwören wird, wenn er sicher auf der Verliererseite steht. Du musst dich entscheiden, welchen Rechtsbehelf du geltend machst. Sollte er nicht darauf eingehen, genügt meistens die Drohung der Einleitung rechtlicher Schritte.

Gruß

David

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