Händler will ware nicht Liefern - Inhaltsirrtums nach §§ 119 Absatz 2, 120 BGB

1. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Peterchechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler will ware nicht Liefern - Inhaltsirrtums nach §§ 119 Absatz 2, 120 BGB

Guten Tag,

habe ein Notebook über ein Preisvergleichsportal gekauft. Worauf mit das falsche Modell geliefert wurde.

Nachdem der Verkäufer nun den Irtum eingestanden hat, kam folgende E-Mail:

Leider war das angegebene Angebot aufgrund eines technischen Fehlers im System unserer Partnershops fehlerhaft.

Wir fechten den Vertrag aufgrund eines Inhaltsirrtums nach §§ 119 Absatz 2, 120 BGB an.

Ihre Bestellung können wir nicht bedienen.

Im Preisvergleichsportal ist das Notebook nach wie vor bestellbar nur 100€ teuer.

Kann der Verkäufer von dem Vertrag nach §§ 119 Absatz 2, 120 BGB zurücktreten?

Vielen Dank im Voraus
Beste Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von Peterchechen):
Kann der Verkäufer von dem Vertrag nach §§ 119 Absatz 2, 120 BGB zurücktreten?

Ich denke, dass es eher §§ 119 Absatz 1, 120 BGB sein sollte. Dies dürfte aber keinen Unterschied machen, weil spätestens vor Gericht der Anwalt des Verkäufers die zutreffende Rechtsgrundlage nennen wird.

Folge: In dieser Situation kann man nicht rechtlich gegen solche Verkäufer vorgehen.

Für die Zukunft: Gut ist es, Screenshots vom Preisvergleich zu machen. Denn wenn es noch einen weiteren Verkäufer mit einem günstigeren Preis als dem nun aktuellen gegeben hat, dann entsteht nach § 122 BGB eine Schadensersatzpflicht in Höhe der Differenz, für die der unwillige Verkäufer einzustehen hat. Beispiel:

Vor drei Wochen zwei Angebote für den gleichen Artikel, beim Verkäufer A für 1000 Euro, bei B für 1100 Euro.

Kunde K kauft bei A, aber A beruft sich erfolgreich auf Irrtum nach § 119 BGB.

Inzwischen ist der Artikel nur noch für 1500 bei Verkäufer C zu bekommen. Wäre A nicht gewesen, hätte K für 1100 Euro bei B gekauft, also für 400 Euro weniger als es jetzt möglich ist.

Deshalb ist dem K ein Schaden von 400 Euro entstanden dadurch, dass er auf das Angebot des A vertraut hat.
Diesen Schaden muss der A ersetzen. Der K muss diese Situation nur nachweisen können.

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#2
 Von 
Peterchechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, werde das Vorgehen für das nächste Mal beherzigen.

Würde es sich lohnen für 100-300 € vor Gericht zu ziehen? Oder würde der Verkäufer in diesem Fall die Anwalts- und Prozesskosten tragen müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7221 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von Peterchechen):
Oder würde der Verkäufer in diesem Fall die Anwalts- und Prozesskosten tragen müssen?


wenn man Recht bekommt ja. Aber dazu muss man erstmal alles vorstrecken und eben Recht bekommen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16521 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat (von Peterchechen):
Oder würde der Verkäufer in diesem Fall die Anwalts- und Prozesskosten tragen müssen?

Es muss derjenige die Kosten tragen, der den Prozess verliert. Ob dass der Verkäufer sein wird, weiß man erst hinterher.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es muss derjenige die Kosten tragen, der den Prozess verliert.

Oder der Kläger wenn beim Verlierer nichts zu holen ist...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Man könnte noch prüfen, ob die Anfechtung wirklich "unverzüglich" erfolgt ist.

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