Haftung bei Falschlieferung bzw. Verlust

27. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sally 12
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 19x hilfreich)
Haftung bei Falschlieferung bzw. Verlust

Ich habe bei einem Winzer Online Wein bestellt. Irgendswann meldet sich eine Spedition und teilt einen Liefertag mit. Uhrzeit könne sie nicht nennen und will wissen wo sie die Lieferung deponieren bzw. abstellen könne wenn ich nicht zuhause bin. Ich schlage vor die Garage offen zu lassen damit die Lieferung dort hingestellt werden kann. In meiner Abwesenheit werden neun Kartons mit Wein abgestellt. Kein Lieferschein, keine Rechnung. Ich rufe den Winzer an, der sagt, er hätte elf Kartons verschickt. Die Spediton legt nun einen Anlieferungsschein vor in dem handschriftlich 11 Kartons eingetragen sind. Ich reklamiere die fehlenden zwei kartons und der Winzer meint ich müsse die bezahlen.
Wie sieht das rechtlich aus? Der Unternehmer haftet doch für die ordnungsgemäße Lieferung. Außerdem war die Weinlieferung nicht gegen Verlust etc. gesichert. Er hat die Kartons lediglich lose der Spedition übergeben.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120087 Beiträge, 39830x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ich schlage vor die Garage offen zu lassen damit die Lieferung dort hingestellt werden kann. <hr size=1 noshade>

Das nennt man Abstellgenehmigung oder auch "Garagenvertrag".

In solchen Fällen trägt der Empfänger die Beweislast, das nicht ordnungsgemäß geliefert wurde.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
In solchen Fällen trägt der Empfänger die Beweislast, das nicht ordnungsgemäß geliefert wurde.


Abgesehen davon kann der VK ja die Lieferung von 11 Kästen durch die Dokumentation seitens der Spedition beweisen. Also kann in der Praxis hier dahingestellt bleiben, wer die Beweislast trägt, da die Beweislage für den VK spricht.

Das Risiko, daß nach Lieferung 2 Kästen geklaut werden, trägt auch bei so einer Lieferungsart natürlich der K.

quote:
Außerdem war die Weinlieferung nicht gegen Verlust etc. gesichert. Er hat die Kartons lediglich lose der Spedition übergeben.


Wie hätte denn deiner Ansicht nach einer "Sicherung gegen Verlust" aussehen müssen? Du wirst kaum argumentieren können, der VK müsse 10 gelieferte Waren in einem Paket liefern, damit nur alle oder gar keine gestohlen werden können, nicht aber 2 oder 3 davon. Das wäre absurd.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sally 12
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich bin der Meinung dass die Ware hinreichend vom Unternehmer gegen Bruch, Diebstahl etc, hätte gesichert werden müssen z.B. kann man die losten Kartons einfach mit einer Folie zu einer Einheit einschweisen oder man hätte die Kartons auch auf eine Palette packen könne und dann separat einpacken mit Folie etc. da gäbe es Möglichkeiten.
Die besagte Lieferung wurde nach Recherche mindestens 6x aufgeladen, abgeladen, zwischengelagert ehe sie bei mir abgeliefert wurde. Da ist doch für Verlust oder Bruch z.B. alles offen. Der Spediteur sagt natürlich, er habe die volle Anzahl angeliefert und verläßt sich aber auf die Endkontrolle durch den Kunden. So läuft das doch. Und da kann so ein Entgegenkommen mit dem "garagenvertrag" gerade recht sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sally 12
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 19x hilfreich)

Ergänzung zu meinem Eintrag:
Ich habe der Spedition angeboten eine schriftliche Abstellgenehmigung in der Garage zu hinterlassen. Dies hat sie als nicht erforderlich erachtet.
Also ich bin der Meinung dass eine Abstellgenehmigung stets entweder für den Einzelfall oder generell, immer schriftlich vorhanden sein soll. Sonst könnte sich ja im Streitfall jeder so ausdrücken als habe er eine mündliche Genehmigung gehabt ohne das wirklich beweisen zu können.
Schließlich hat eine Abstellgenehmigung erhebliche Folgen.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120087 Beiträge, 39830x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mit einer Folie zu einer Einheit einschweisen oder man hätte die Kartons auch auf eine Palette packen könne und dann separat einpacken mit Folie etc. <hr size=1 noshade>

Wo ist da jetzt die Diebstahlsicherung???



quote:<hr size=1 noshade> da gäbe es Möglichkeiten. <hr size=1 noshade>

Wie z.B. die Eskorte durch eine SEK-Einheit ...



quote:<hr size=1 noshade>Also ich bin der Meinung dass eine Abstellgenehmigung stets entweder für den Einzelfall oder generell, immer schriftlich vorhanden sein soll. <hr size=1 noshade>

Dann hätte man dies auch so machen sollen. Nur des Ergebnis wäre jetzt dasselbe, egalob schriftlich oder nicht.



quote:<hr size=1 noshade>Sonst könnte sich ja im Streitfall jeder so ausdrücken als habe er eine mündliche Genehmigung gehabt ohne das wirklich beweisen zu können. <hr size=1 noshade>

Ja, aber hier gibt es ja nun Beweise ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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