Haftung bei Privatverkauf von repariertem Netzteil

1. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Killom
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung bei Privatverkauf von repariertem Netzteil

Nabend in die Runde!

Ich würde gerne einige fachkundige Meinungen zu folgendem, fiktiven Fall einholen:

Person A hat vor einiger Zeit das Netzteil seines PCs repariert (z.B. die sekundärseitigen Elkos) und weiterverwendet. Nun baut sich Person A einen neuen PC zusammen und benötigt das reparierte Netzteil nicht mehr. Person A veräußert das Netzteil also in einem einschlägigen Online-Auktionshaus als generalüberholte Gebrauchtware. Da der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist, schließt Person A die Sachmängelhaftung rechtswirksam aus. Person B kauft dieses Netzteil und verwendet es in einem PC. In wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen wenn bspw. durch einen defekt am Netzteil (der nicht zwangsläufig auf die durchgeführten Reparaturen zurückzuführen ist) ein Schaden an der Hardware des PCs von Person B entsteht / im Worst-Case einen Brand auslöst?

-- Editiert von Killom am 01.05.2020 23:51

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Killom):
Da der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist,

Sehr optimistische Annahme - und leider falsch.



Zitat (von Killom):
In wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen

Komplett und zwar zivil- wie strafrechtlich.



Zitat (von Killom):
im Worst-Case einen Brand auslöst

Der Brand ist nicht der Worst-Case, der Worst-Case ist der Tod von Menschen durch das Netzteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Killom):

Person A hat vor einiger Zeit das Netzteil seines PCs repariert (z.B. die sekundärseitigen Elkos) und weiterverwendet. Nun baut sich Person A einen neuen PC zusammen und benötigt das reparierte Netzteil nicht mehr. Person A veräußert das Netzteil also in einem einschlägigen Online-Auktionshaus als generalüberholte Gebrauchtware. Da der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist, schließt Person A die Sachmängelhaftung rechtswirksam aus.

Ob der Verkauf als gewerblich einzustufen ist oder nicht, hat nichts mit dem beschriebenen zu tun. Die Frage ist allein: handelt A gewerblich? Wieviele Verkäufe tätigt A über das "Online-Auktionshaus"? Deutsche Gerichte haben schon 25 Verkäufe innerhalb eines Jahres als "gewerbliches Handeln" eingestuft.

In jedem Fall sollte A in der Beschreibung der Ware daraufh hinweisen, daß das Netzteil nicht von einem Elektriker repariert wurde, sondern von einem Laien. (Es sei denn, A wäre Elektriker, Elektroingenieur o.ä.).

Zitat:

Person B kauft dieses Netzteil und verwendet es in einem PC. In wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen wenn bspw. durch einen defekt am Netzteil (der nicht zwangsläufig auf die durchgeführten Reparaturen zurückzuführen ist) ein Schaden an der Hardware des PCs von Person B entsteht / im Worst-Case einen Brand auslöst?

Das kann man nicht pauschal beantworten. Zunächst mal wäre zu klären, ob A als gewerblicher Verkäufer oder als Verbraucher einzustufen ist.
Davon abgesehen: wenn A nicht ausdrücklich darauf hinweist, daß ein Nicht-Fachmann an dem Netzteil herumgebastelt hat, wäre m.E. durchaus über eine Haftung zu diskutieren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Killom
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Killom):
Da der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist,

Sehr optimistische Annahme - und leider falsch.


Worauf stützt sich deine Einschätzung? Sind reparierte Geräte per se als gewerbliche Handelsware einzustufen?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Killom):
In wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen

Komplett und zwar zivil- wie strafrechtlich.

Warum?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Killom):
im Worst-Case einen Brand auslöst

Der Brand ist nicht der Worst-Case, der Worst-Case ist der Tod von Menschen durch das Netzteil.


In der Tat.

Zitat (von eh1960):
Ob der Verkauf als gewerblich einzustufen ist oder nicht, hat nichts mit dem beschriebenen zu tun. Die Frage ist allein: handelt A gewerblich? Wieviele Verkäufe tätigt A über das "Online-Auktionshaus"? Deutsche Gerichte haben schon 25 Verkäufe innerhalb eines Jahres als "gewerbliches Handeln" eingestuft.

In o.G. Fall gehe ich davon aus, dass kein gewerbliches Handeln vorliegt.

Zitat (von eh1960):
In jedem Fall sollte A in der Beschreibung der Ware daraufh hinweisen, daß das Netzteil nicht von einem Elektriker repariert wurde, sondern von einem Laien. (Es sei denn, A wäre Elektriker, Elektroingenieur o.ä.).


In o.G. Fall gehe ich davon aus, dass die Ware nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben wurde. Dies beinhaltet natürlich auch einen Hinweis auf die von privat durchgeführten Reparaturen.

Zitat (von eh1960):
Das kann man nicht pauschal beantworten. Zunächst mal wäre zu klären, ob A als gewerblicher Verkäufer oder als Verbraucher einzustufen ist.
Davon abgesehen: wenn A nicht ausdrücklich darauf hinweist, daß ein Nicht-Fachmann an dem Netzteil herumgebastelt hat, wäre m.E. durchaus über eine Haftung zu diskutieren.


Wird hier dem Verkäufer als Privatperson ggf. eine generelle Unfähigkeit, elektronische Geräte sachgerecht zu reparieren unterstellt?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Killom):
Worauf stützt sich deine Einschätzung?

Weil "benötigt das reparierte Netzteil nicht mehr" überhaupt kein Kriterium für die Einstufung "handelt A gewerblich?" ist.

Wieviele Verkäufe tätigt A über das "Online-Auktionshaus?
Welcher Art sind die verkauften Artikel?
Welchen Zustand haben die Artikel?
Ist A Unternehmer?
Stammt das Netzteil aus einem (teilweise) untermehmerisch genutzten PC?



Zitat (von Killom):
Wird hier dem Verkäufer als Privatperson ggf. eine generelle Unfähigkeit, elektronische Geräte sachgerecht zu reparieren unterstellt?

Ja.
Er trägt daher die volle Beweislast dafür, das er die Befähigung (Ausbildung, Zulassung) hat sachgerecht zu reparieren und das die Reparatur sachgerecht durchgeführt wurde (z.B. durch Messprotokolle akkreditierter / befugter Stellen).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Killom
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Killom):
Wird hier dem Verkäufer als Privatperson ggf. eine generelle Unfähigkeit, elektronische Geräte sachgerecht zu reparieren unterstellt?

Ja.
Er trägt daher die volle Beweislast dafür, das er die Befähigung (Ausbildung, Zulassung) hat sachgerecht zu reparieren und das die Reparatur sachgerecht durchgeführt wurde (z.B. durch Messprotokolle akkreditierter / befugter Stellen).


In welchen Paragraphen ist das geregelt? Hast du dazu Urteile in ähnlich situierten Fällen parat?

-- Editiert von Killom am 02.05.2020 00:47

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Killom):
In welchen Paragraphen ist das geregelt?


Nicht in §§ aber in den entsprechenden Din Normen.
Du darfst, obwohl ich Dir das durchaus zutraue, z.B keine Steckdose anschließen (als einfaches Beispiel).

Berry

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