Nabend in die Runde!
Ich würde gerne einige fachkundige Meinungen zu folgendem, fiktiven Fall einholen:
Person A hat vor einiger Zeit das Netzteil seines PCs repariert (z.B. die sekundärseitigen Elkos) und weiterverwendet. Nun baut sich Person A einen neuen PC zusammen und benötigt das reparierte Netzteil nicht mehr. Person A veräußert das Netzteil also in einem einschlägigen Online-Auktionshaus als generalüberholte Gebrauchtware. Da der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist, schließt Person A die Sachmängelhaftung rechtswirksam aus. Person B kauft dieses Netzteil und verwendet es in einem PC. In wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen wenn bspw. durch einen defekt am Netzteil (der nicht zwangsläufig auf die durchgeführten Reparaturen zurückzuführen ist) ein Schaden an der Hardware des PCs von Person B entsteht / im Worst-Case einen Brand auslöst?
-- Editiert von Killom am 01.05.2020 23:51
Haftung bei Privatverkauf von repariertem Netzteil
1. Mai 2020
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Frage vom 1. Mai 2020 | 23:45
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung bei Privatverkauf von repariertem Netzteil
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#1
Antwort vom 1. Mai 2020 | 23:59
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatDa der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist, :
Sehr optimistische Annahme - und leider falsch.
ZitatIn wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen :
Komplett und zwar zivil- wie strafrechtlich.
Zitatim Worst-Case einen Brand auslöst :
Der Brand ist nicht der Worst-Case, der Worst-Case ist der Tod von Menschen durch das Netzteil.
#2
Antwort vom 2. Mai 2020 | 00:08
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Person A hat vor einiger Zeit das Netzteil seines PCs repariert (z.B. die sekundärseitigen Elkos) und weiterverwendet. Nun baut sich Person A einen neuen PC zusammen und benötigt das reparierte Netzteil nicht mehr. Person A veräußert das Netzteil also in einem einschlägigen Online-Auktionshaus als generalüberholte Gebrauchtware. Da der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist, schließt Person A die Sachmängelhaftung rechtswirksam aus.
Ob der Verkauf als gewerblich einzustufen ist oder nicht, hat nichts mit dem beschriebenen zu tun. Die Frage ist allein: handelt A gewerblich? Wieviele Verkäufe tätigt A über das "Online-Auktionshaus"? Deutsche Gerichte haben schon 25 Verkäufe innerhalb eines Jahres als "gewerbliches Handeln" eingestuft.
In jedem Fall sollte A in der Beschreibung der Ware daraufh hinweisen, daß das Netzteil nicht von einem Elektriker repariert wurde, sondern von einem Laien. (Es sei denn, A wäre Elektriker, Elektroingenieur o.ä.).
Zitat:
Person B kauft dieses Netzteil und verwendet es in einem PC. In wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen wenn bspw. durch einen defekt am Netzteil (der nicht zwangsläufig auf die durchgeführten Reparaturen zurückzuführen ist) ein Schaden an der Hardware des PCs von Person B entsteht / im Worst-Case einen Brand auslöst?
Das kann man nicht pauschal beantworten. Zunächst mal wäre zu klären, ob A als gewerblicher Verkäufer oder als Verbraucher einzustufen ist.
Davon abgesehen: wenn A nicht ausdrücklich darauf hinweist, daß ein Nicht-Fachmann an dem Netzteil herumgebastelt hat, wäre m.E. durchaus über eine Haftung zu diskutieren.
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#3
Antwort vom 2. Mai 2020 | 00:25
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatDa der Verkauf durch diesen Umstand als nicht gewerblich einzustufen ist, :
Sehr optimistische Annahme - und leider falsch.
Worauf stützt sich deine Einschätzung? Sind reparierte Geräte per se als gewerbliche Handelsware einzustufen?
Zitat:ZitatIn wie Weit ist Person A im Schadensfall von einer etwaigen Haftung betroffen :
Komplett und zwar zivil- wie strafrechtlich.
Warum?
Zitat:Zitatim Worst-Case einen Brand auslöst :
Der Brand ist nicht der Worst-Case, der Worst-Case ist der Tod von Menschen durch das Netzteil.
In der Tat.
ZitatOb der Verkauf als gewerblich einzustufen ist oder nicht, hat nichts mit dem beschriebenen zu tun. Die Frage ist allein: handelt A gewerblich? Wieviele Verkäufe tätigt A über das "Online-Auktionshaus"? Deutsche Gerichte haben schon 25 Verkäufe innerhalb eines Jahres als "gewerbliches Handeln" eingestuft. :
In o.G. Fall gehe ich davon aus, dass kein gewerbliches Handeln vorliegt.
ZitatIn jedem Fall sollte A in der Beschreibung der Ware daraufh hinweisen, daß das Netzteil nicht von einem Elektriker repariert wurde, sondern von einem Laien. (Es sei denn, A wäre Elektriker, Elektroingenieur o.ä.). :
In o.G. Fall gehe ich davon aus, dass die Ware nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben wurde. Dies beinhaltet natürlich auch einen Hinweis auf die von privat durchgeführten Reparaturen.
ZitatDas kann man nicht pauschal beantworten. Zunächst mal wäre zu klären, ob A als gewerblicher Verkäufer oder als Verbraucher einzustufen ist. :
Davon abgesehen: wenn A nicht ausdrücklich darauf hinweist, daß ein Nicht-Fachmann an dem Netzteil herumgebastelt hat, wäre m.E. durchaus über eine Haftung zu diskutieren.
Wird hier dem Verkäufer als Privatperson ggf. eine generelle Unfähigkeit, elektronische Geräte sachgerecht zu reparieren unterstellt?
#4
Antwort vom 2. Mai 2020 | 00:33
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatWorauf stützt sich deine Einschätzung? :
Weil "benötigt das reparierte Netzteil nicht mehr" überhaupt kein Kriterium für die Einstufung "handelt A gewerblich?" ist.
Wieviele Verkäufe tätigt A über das "Online-Auktionshaus?
Welcher Art sind die verkauften Artikel?
Welchen Zustand haben die Artikel?
Ist A Unternehmer?
Stammt das Netzteil aus einem (teilweise) untermehmerisch genutzten PC?
ZitatWird hier dem Verkäufer als Privatperson ggf. eine generelle Unfähigkeit, elektronische Geräte sachgerecht zu reparieren unterstellt? :
Ja.
Er trägt daher die volle Beweislast dafür, das er die Befähigung (Ausbildung, Zulassung) hat sachgerecht zu reparieren und das die Reparatur sachgerecht durchgeführt wurde (z.B. durch Messprotokolle akkreditierter / befugter Stellen).
#5
Antwort vom 2. Mai 2020 | 00:46
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatWird hier dem Verkäufer als Privatperson ggf. eine generelle Unfähigkeit, elektronische Geräte sachgerecht zu reparieren unterstellt? :
Ja.
Er trägt daher die volle Beweislast dafür, das er die Befähigung (Ausbildung, Zulassung) hat sachgerecht zu reparieren und das die Reparatur sachgerecht durchgeführt wurde (z.B. durch Messprotokolle akkreditierter / befugter Stellen).
In welchen Paragraphen ist das geregelt? Hast du dazu Urteile in ähnlich situierten Fällen parat?
-- Editiert von Killom am 02.05.2020 00:47
#6
Antwort vom 2. Mai 2020 | 11:44
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatIn welchen Paragraphen ist das geregelt? :
Nicht in §§ aber in den entsprechenden Din Normen.
Du darfst, obwohl ich Dir das durchaus zutraue, z.B keine Steckdose anschließen (als einfaches Beispiel).
Berry
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