Haftung bei Verkauf von Elektronischen Geräten?

4. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
C.S.NRW
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung bei Verkauf von Elektronischen Geräten?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin slebständig und möchte gerne selbst zusammen-gebaute elektronische Artikel verkaufen.

Es handelt sich dabei grob umschrieben um ganz normale Handys, wobei ich die Plastikverkleidungen der Geräte entferne, das reine Innenleben der Handy's (Platine etc., d.h. komplettes funktionsfähiges Handy nur ohne Plastikverkleidung) zusammen mit anderen elektronischen Bauteilen welche ich im Geschäft kaufe, verbinde, d.h. ein paar Kabel anlöte um die Teile für die gewünschte Funktion miteinander zu verbinden (Relais,Steckerbuchsen, Kabel etc.). Anschliessend wird das zusammengelötete Teil in eine ebenfalls im Geschäft käuflich erworbene Kunstoffbox geschraubt.

Meine Frage:
Kann ich das einfach so ohne Bedenken verkaufen oder hafte ich z.B. dafür, wenn das Gerät beispielsweise durchschmort und Feuer fängt oder das Gerät nicht einwandfrei funktioniert und dem Käufer des Artikels dabei z.B. Wertverluste entstehen?

Bin ich dann haftbar?

Wie sieht das ganze aus, wenn ich das Gerät z.B. als sog. Bausatz verkaufe (ich löte nur einige Kabel an das auseinandergebaute Handy und die Käufer können sich das Komplette Gerät dann aus den einzelteilen die ich mit liefere zusammenbauen). Bin ich auch schon Haftbar, wenn ich lediglich einige Kabel an das Handy löte (Kabelenden werden nicht von mir an das zugehörige Relais angeschlossen, sondern hängen einfach für den weiteren Anschluss aus dem Handy heraus)?

Würde mich sehr freuen, wenn Sie mir ein paar Tips geben können!

MfG
C.S

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Finn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Grundsätzlich müssen Händler Gewährleistung einräumen, da sie verpflichtet sind einwandfreie Ware zu liefern. Im Falle eines Defektes ist vom Händler Reparatur oder Neulieferung zu veranlassen. Der Käufer hat sogar das Recht zu wählen zwischen Reparatur oder Lieferung eines komplett neuen Gerätes. Natürlich ist bei Neulieferung zu bedenken, daß dem Verkäufer keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

Bei einem Bausatz ist auch eine Bauanleitung zur Verfügung zu stellen. Sollte dem Kunden mit Hilfe dieser kein erfolgreicher Zusammenbau möglich sein, kann er ebenfalls Nachbesserung verlangen oder den Kaufpreis mindern oder sogar die Ware zurückgeben. Ein erfolgreicher Zusammenbau trotz fehlerhafter Anleitung heilt den Mangel.
Sollte das Gerät durchschmoren, wenn strikt nach Anleitung gehandelt wurde, ist der Verkäufer ebenfalls haftbar.

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#2
 Von 
C.S.NRW
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Ausführliche Antwort!

Die Gewährleistungspflicht meinerseits im Falle eines technischen Defekts des Gerätes ist mir bewußt. Wenn das Gerät defekt ist, muß ich ein neues Teil liefern oder es reparieren.

Wie sieht es denn mit meiner Haftbarkeit bei z.B. durchschmoren und dadurch enstehenden Sachschaden aus? Kann ich mich der Haftbarkeit entziehen, wenn ich meine Haftbarkeit in einem solchen Fall, explizit in den AGB's ausschließe und darauf verweise, daß der Betrieb des Gerätes einzig und allein auf eigene Verantwortung des Käufers erfolgt?

Kann ich die Haftbarkeit auf den Käufer übertragen, in dem er dies durch die Zustimmung der AGB's zustimmt?

Würde mich sehr über eine Antwort freuen!!!

Vielen Dank im Vorraus!

Gruß
C.S.

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#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

grundsätzlich sind Sie, wie korrekterweise schon erwähnt, zur gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet. Desweiteren besteht grundsätzlich die Möglichkeit auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch, sofern durch Ihr Verschulden ein Schaden entsteht. Dieses ist jedoch grundsätzlich so.

In diesem Kontext sollten Sie auch beachten, dass Sie unter die Haftung des Produkthaftungsgesetzes fallen, wenn Sie die umgebauten Handys verkaufen, da Sie dann als Hersteller gelten.

Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes kann nicht durch AGB ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Haftung aus Deliktsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 06.03.2006 14:34:30

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#5
 Von 
C.S.NRW
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Roenner,

ich danke Ihnen für die Ausführliche und vor allem aussagekräftige Antwort!

Aus Ihren Erläuterungen, schließe ich demnach persönlich das Fazit, daß es für mich als Kleinunternehmer, dem es wahrscheinlich aus eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich sein wird, die zum Verkauf gedachten Geräte, den Vorgaben entsprechenden Prüfrichtlinien, bzw. Tüv-Prüfungen zu unterziehen und am Markt anzubieten.

Ich denke, dass die Abnahme der Geräte durch den Tüv, bzw. die Erteilung einer VDS-Plakette in die zehntausende Euros geht und für mich nicht tragbar ist.

Gruß
Christian Stein

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Stein,

wodrin liegen genau Ihre Bedenken abgesehen von dem finanziellen Aspekt?

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
C.S.NRW
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

meine Bedenken liegen eigentlich ausschliesslich darin, dass ich eine gute Idee habe, die ich aber nicht verkaufen kann, da ich das Gerät aus finanziellen Mitteln nicht Tüv prüfen lassen kann und bedenken habe, dass wenn ich es so verkaufen würde ich bei einem Schaden gegenüber dem Käufer voll Haften müsste(sei es aus welchen Gründen auch immer, z.B. das Gerät durchschmort und die Wohnung abbrennt in der sich das Gerät befindet o.ä., was bei der Modifikation die ich am Gerät vornehme, da ja hier dnur 2 Kontaktkabel auf Massebasis angelötet werden, was heisst das durch diese Kabel kein Strom fliesst und der enorm niedrigen Spannung mit der das Gerät betrieben wird, nämlich mit einem 9 V Batterieblock mit dem lediglich die Stromversorgung eines Relais gewährleistet wird, eigentlich fast unmöglich ist). Es wäre quasi so, als würde Ihr Mobiltelefon, was Sie z.B. abends auf den Tisch legen plötzlich explodieren und Ihre Wohnung / Haus folgedessen abbrennen würde. Recht unwahrscheinlich, denke ich! Aber Sie wissen ja, meistens passieren Dinge, von denen man es nie möglich gehalten hätte dass sie passieren können. Und dann würde ich da stehen ich armer, ohne Geld und einer Klage des Käufers am Hals :O) .

Gruss
Christian Stein

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Stein,

ich kann Ihre Bedenken nachvollziehen. Die Haftung lässt sich jedoch grundsätzlich nicht (vollständig) ausschließen (s.o.). Wie Powerseller schon erwähnte: Haben Sie sich schon Überlegungen hinsichtlich der jeweiligen Versicherungen gemacht? Vielleicht wäre das eine Möglichkeit. Leider habe ich auf dem kaufmännischen Sektor keine fundierten Kenntnisse, so dass ich Ihnen leider diesbezüglich keinen Tipp geben kann.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Hallo,

1. Das Gerät muß den EMV Richtlinien entsprechen, zu prüfen wäre hier gemäß DIN EN 301 489-1 und -7. Kosten ca. 5000€

2. Das Gerät muß der Niederspannungsrichtlinie entsprechen. Prüfungskosten ca. 3000€

3. Als Hersteller müssen Sie sich nun bei der Stiftung EAR (www.stiftung-ear.de) anmelden, dann dürfen Sie erst Geräte aus eigener Herstellung verkaufen.

4. Diese Anmeldung beinhaltet in Ihrem Fall eine Registrierung als B2C (Business to Consumer). Kosten: ca. 1400€

5. Um sich registrieren zu können müssen Sie für ein Recycling sorgen (Behältergestellung, Insolvenzsicherer Entsorgungsnachweis)

Wenn Sie all dies erfüllen, dürfen Sie Ihr Grät verkaufen.

Viel Spaß bei der Erfüllung dieser Auflagen.



Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Natürlich muß man das nicht prüfen lassen, aber wie kann man denn sonst sicher sein, daß man die Richtlinien einhält? Einfach nur einen CE Aufkleber draufpappen wäre ganz schön blauäugig und kann ganz schnell ganz stark ins Geld gehen.

Viele Grüße, Michael

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