Haftung leere Sendung

13. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Armia
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 7x hilfreich)
Haftung leere Sendung

Verkäufer VK (gewerblich) verkauft an einen Käufer K (Vertragspartner Firma) Eintrittskarten für ein Konzert. Der unbeschädigte Umschlag enthält allerdings keine Eintrittskarten.

Wie sieht hier die Haftungsfrage bzw. Nachweispflicht aus? Wäre der Brief verloren gegangen oder beschädigt gewesen so ist klar dass hier der Verkäufer haftet.

Bei wem liegt die Nachweispflicht bzw. gibt es hier eine Rechtssprechung? Es soll davon ausgegangen werden, dass weder VK noch K ihren Teil nachweisen können und Aussage gegen Aussage steht.

Vielen Dank.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Wäre der Brief verloren gegangen oder beschädigt gewesen so ist klar dass hier der Verkäufer haftet.

Wieso ist das klar? Zumindest im Gesetz steht gegenteiliges.



Zitat:
Wie sieht hier die Haftungsfrage bzw. Nachweispflicht aus?

So wie bei Verlust oder Beschädigung, es ist das Problem des Käufers.



Zitat:
Aussage gegen Aussage steht.

Gibt es nicht. Wenn es vor Gericht geht, wird derjenige gewinnen der seine Argumente zur Überzeugung des Gerichtes vortragen konnte.



1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Bei einem Händler haftet der für den Versand.

Das ist schlicht falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Armia
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wäre der Brief verloren gegangen oder beschädigt gewesen so ist klar dass hier der Verkäufer haftet.
Wieso ist das klar? Zumindest im Gesetz steht gegenteiliges.


Also ich habe dutzende Beiträge und Aufarbeitungen zum Thema "Sendung verloren" oder "beschädigt" gefunden (meistens im Rahmen von Ebay) und überall heißt dass Privatpersonen mit der Übergabe der Sache an die Post seine Pflicht erfüllt haben und das Transportrisiko beim Käufer liegt - und dies bei gewerblichen Verkäufern eben andersherum ist

Aber hier geht es ja nicht um ein Transportproblem, sondern einer von beiden lügt.

Zitat:

Zitat:Aussage gegen Aussage steht.
Gibt es nicht. Wenn es vor Gericht geht, wird derjenige gewinnen der seine Argumente zur Überzeugung des Gerichtes vortragen konnte.


Es kann doch sehr wohl den Sachverhalt geben, dass der eine aussagt die Karten versendet zu haben und der andere dass keine drin waren - und keiner dieser glaubhafter erscheint.

Und genau das ist meine eigentliche Frage: Gibt es irgendeine Rechtssprechung bei dem die Nachweispflicht liegt? (Hinweis: gewerblicher Verkäufer)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Armia
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Wer war will muss es beweisen. Will man Geld zurück, muss man beweisen das nichts drin war. Bei einem Händler haftet der für den Versand.


Gut, aber letztendlich wollen ja beide etwas: Geld. Der Verkäufer durch den angeblichen Versand der Karten dieses behalten, der Käufer durch den angeblichen Nicht-Erhalt dieses zurück.

Und daher meine Frage mit Annahme dass niemand seine Behauptung beweisen kann oder glaubhafter erscheint: Wer hat in diesem Falle die Nachweispflicht (bei gewerblichem Verkäufer)?

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Also ich habe dutzende Beiträge und Aufarbeitungen zum Thema "Sendung verloren" oder "beschädigt" gefunden

Mach es Dir einfach und lies das Gesetz (§447 BGB ).



Zitat:
Hier haftet bei Privat der Käufer, bei Gewerblich der VK

Ist immer noch falsch



Verkauf privat zu privat: Transportrisiko liegt beim Käufer
Ausnahme:
- es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart
- Verkäufer verpackt unsachgemäß
- Verkäufer nimmt eine andere als die vereinbarte Versandform

Verkauf Unternehmer (§14 BGB ) zu privat (§13 BGB ): Transportrisiko liegt beim Verkäufer
Ausnahme:
- keine

und schlieslich der Fall hier:
Verkauf Unternehmer (§14 BGB ) zu Unternehmer (§14 BGB ): Transportrisiko liegt beim Käufer
Ausnahme:
- es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart
- Verkäufer verpackt unsachgemäß
- Verkäufer nimmt eine andere als die vereinbarte Versandform



Zitat:
Es kann doch sehr wohl den Sachverhalt geben, dass der eine aussagt die Karten versendet zu haben und der andere dass keine drin waren - und keiner dieser glaubhafter erscheint.

Der Richter entscheidet sich für den für ihn glaubhaftesten.



Zitat:
Und genau das ist meine eigentliche Frage: Gibt es irgendeine Rechtssprechung bei dem die Nachweispflicht liegt? (Hinweis: gewerblicher Verkäufer)

Der jenige der einen Anspruch stellt, trägt in der Regel die Beweislast.
Wenn man also behauptet die Karten nicht erhalten zu haben wird man das beweisen müssen.
Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, wäre der Verkäufer verpflichtet den Versand zu beweisen.

Nur wenn der Empfänger Verbraucher nach §13 BGB wäre, würde sich die Beweislast umkehren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Der jenige der einen Anspruch stellt, trägt in der Regel die Beweislast.
Wenn man also behauptet die Karten nicht erhalten zu haben wird man das beweisen müssen.
Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, wäre der Verkäufer verpflichtet den Versand zu beweisen.
Nur wenn der Empfänger Verbraucher nach §13 BGB wäre, würde sich die Beweislast umkehren.


Das ist eine fehlerhafte Dartsellung der Beweislastverteilung. Die Beweislast liegt keineswegs per se bei demjenigen, der einen Anspruch stellt. Vielmehr trägt jede Partei grundsätzlich die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen.

Hier stellt der korrekte Versand der Tickets (also dass er die Tickets in den Umschlag gesteckt und abgeschickt hat) eine für den Verkäufer günstige Tatsache dar. Also müsste er diese auch beweisen, sollte der Käufer dies (mit Nichtwissen) besteiten. Gelingt dem Verkäufer der Beweis für das ordnungsgemäße Abschicken nicht, ist dieses vor den Augen des Gerichts auch nie erfolgt. Logischerweise braucht dann der Käufer auch keinen Beweis über den Nichterhalt der Tickets mehr anzutreten, denn dass er sie nie erhalten hat, folgt schon daraus, dass der Verkäufer sie (zumindest in den Augen des Gerichts) nie abgeschickt hat.

-- Editiert von arbeits-zorro am 02.06.2015 11:58

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Geht es eigentlich um die Grundsatzfrage des leeren Umschlages oder wie das Problem zu lösen ist?
Denkbar wäre bei rechtzeitiger Reklamation "nichts erhalten" eine Ausstellung von Ersatzkarten, denn diese werden oft erst nach Kauf gedruckt und bei nummerierten Karten oder Plätzen ist alles kein Problem. Juristisch kann man aber eines daraus machen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Hier stellt der korrekte Versand der Tickets (also dass er die Tickets in den Umschlag gesteckt und abgeschickt hat) eine für den Verkäufer günstige Tatsache dar. Also müsste er diese auch beweisen, sollte der Käufer dies (mit Nichtwissen) besteiten. Gelingt dem Verkäufer der Beweis für das ordnungsgemäße Abschicken nicht, ist dieses vor den Augen des Gerichts auch nie erfolgt.


Korrekt. Anders gesagt: Wenn ein Vertragspartner den anderen verklagt mit der Begründung, dieser habe den Vertrag (hier: Lieferung der Karten) nicht erfüllt, dann muß selbstverständlich letzterer beweisen, daß er ihn erfüllt hat (und nicht der Kläger, daß er das nicht hat). Diese elementare Regel der Beweislast folgt aus der evidenten Tatsache, daß man in der Regel so gut wie unmöglich beweisen kann, etwas nicht erhalten zu haben oder daß etwas nicht gemacht wurde.

2x Hilfreiche Antwort

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